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Obligationenrecht (OR)

Art. 706 OR vom 2023

Art. 706 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 706

1 Der Verwaltungsrat und jeder Aktionär können Beschlüsse der Ge­ne­ralversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten.

2 Anfechtbar sind insbesondere Beschlüsse, die:

1.
unter Verletzung von Gesetz oder Statuten Rechte von Aktio­nä­ren entziehen oder beschränken;
2.
in unsachlicher Weise Rechte von Aktionären entziehen oder be­schränken;
3.
eine durch den Gesellschaftszweck nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung oder Benachteiligung der Aktionäre bewir­ken;
4.
die Gewinnstrebigkeit der Gesellschaft ohne Zustimmung sämt­li­cher Aktionäre aufheben.554

3–4555

5 Das Urteil, das einen Beschluss der Generalversammlung aufhebt, wirkt für und gegen alle Aktionäre.

554 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

555 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

2. Verfahren >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 706 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE220065Vorsorgliche MassnahmenGesuch; Gesuchsgegner; Gesuchsteller; Verwaltung; Bezirksgericht; Kitzbühel; Gesuchsgegnerin; Entscheid; Gesuchsgegners; Massnahme; Verwaltungsrat; Gericht; Bezirksgerichts; Vorsorgliche; Erwachsenen; General; Beschluss; Massnahmen; Schweiz; Handelsregister; Italien; Glaubhaft; Zuständig; Sachwalter; Behörde; Österreich; Generalversammlung; Kantons; Verfahren; Zuständigkeit
ZHHG210082Anfechtung der GeneralversammlungsbeschlüsseBeklagte; Charge; Décharge; Klägerin; Beklagten; Gericht; Generalversammlung; Verwaltungsräte; Aktionär; Partei; Interesse; Beiden; Gesellschaft; Protokoll-Ziffer; Gemäss; Beschlüsse; Interessen; Streitwert; Beschluss; Solidarisch; Erteilung; Gerichtskosten; Bundesgericht; Haftung; Aktionäre; Eigene; Entlastung; Zürich; Schwerde
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
149 III 1 (4A_380/2022)
Regeste
aArt. 700 Abs. 4 OR; aArt. 6b Covid-19-Verordnung 2; Durchführung der Generalversammlung auf schriftlichem Weg; individuelles Antragsrecht der Aktionäre. Ordnete der Verwaltungsrat in Anwendung der Covid-19-Verordnungen an, dass die Aktionäre ihre Rechte anlässlich der Generalversammlung ausschliesslich auf schriftlichem Weg ausüben können, war ihnen zu ermöglichen, im Rahmen der Verhandlungsgegenstände vorgängig Anträge zu stellen (E. 3-5 und 7).
Generalversammlung; Antrag; Recht; Aktionäre; Verwaltungsrat; Beschwerde; Schriftlich; Anträge; Verordnung; Antrags; Beschwerdeführerin; Antragsrecht; -Verordnung; Beschluss; Schriftliche; Aktionärin; Schriftlichem; Stimmrecht; Verwaltungsrats; Nichtigkeit; Traktandum; Aktien; Verschiebung; Statuten; Gesellschaft; AArt; Generalversammlungen; Aktionärs; Bundesrat
148 III 69 (4A_496/2021)
Regeste
Art. 731b Abs. 1 OR ; Art. 699 Abs. 2 OR ; Art. 710 Abs. 1 OR ; nicht durchgeführte Generalversammlung; Ende des Verwaltungsratsmandats. Das Amt des Verwaltungsrats endet mit Ablauf des sechsten Monats nach Schluss des betreffenden Geschäftsjahres, wenn keine Generalversammlung nach Art. 699 Abs. 2 OR durchgeführt oder die Wahl des Verwaltungsrates nicht traktandiert wurde. Eine stillschweigende Verlängerung greift nicht Platz (E. 3).
Verwaltungsrat; Generalversammlung; Beschwerde; Verwaltungsrates; Verwaltungsrats; Beschwerdeführerin; Bundesgericht; Mitglied; Organ; Urteil; Gesellschaft; Beschwerdegegnerin; Verwaltungsratsmandat; Durchgeführt; Geschäftsjahr; Geschäftsjahre; Stillschweigend; Verwaltungsräte; Revision; Ordentliche; Verlängerung; Organisationsmangel; Ordentlichen; Revisionsstelle; Mandat; Geschäftsjahres; Verwaltungsratsmandats; Traktandiert; Kommentar

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-3737/2017VerrechnungssteuerDividende; Dividenden; Verrechnung; Fälligkeit; Verrechnungssteuer; Beschwerde; Gesellschaft; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Fällig; Recht; Gesellschafter; Zivilrechtlich; Steuer; Beschluss; Bundes; Rückerstattung; Geschäftsführung; Generalversammlung; Urteil; Frist; Dividendenfälligkeit; Gesellschafterversammlung; Steuerbar; Leistung; Nichtig; Steuerbare; Zivilrechtliche; Wäre; Vorinstanz
A-1576/2006MehrwertsteuerLeistung; Holding; Leistungen; Beschwerde; Verwaltung; Beschwerdeführerin; Konzern; Tungsrat; Verwaltungsrat; Tochter; Steuer; Tochtergesellschaft; Pauschale; Promill; Erbracht; Beweis; Teiligungen; Einsprache; Konzerns; Tochtergesellschaften; Urteil; Quartal; Mutter; Beteiligungen; Mehrwertsteuer; Muttergesellschaft; Holdinggesellschaft; Konzernleitung; Gesellschaft; Einheitliche
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