1 Il diritto cantonale può regolare, limitare od interdire, nel pubblico interesse, la derivazione delle sorgenti.
2 Nascendo conflitti fra Cantoni, decide definitivamente il Consiglio federale.
III. Sorgenti tagliate >1. Indennità >BGE | Regeste | Schlagwörter |
122 III 49 | Art. 704 Abs. 1 ZGB; Abgrenzung zwischen Privat- und Bachquelle. Eine Quelle, die auf einem privaten Grundstück entspringt und von Anfang an einen Bach bildet, ist nicht eine Privatquelle und als solche Bestandteil des Grundstückes, sondern eine Bachquelle und damit Teil des von ihr gebildeten Gewässers. Ob eine Quelle einen Bach bildet, hängt von der Mächtigkeit und Stetigkeit der Quelle ab. | Quelle; Wasser; Privat; Bachquelle; L/min; Eigentum; Privatquelle; Gewässer; Gemeinde; Recht; Wasserlauf; Schüttung; Stetigkeit; Grundstück; Mächtigkeit; Bach; Privatquellen; Feststellungen; Kanton; Bundesgericht; Schaffen; Bildet; Gefasst; Anfang; Bildete; Vorinstanz; Quellen; Floss; Wasserlaufs |