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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 705 ZGB vom 2021

Art. 705 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 705 C. Rechte an Quellen und Brunnen / II. Ableitung von Quellen

II. Ableitung von Quellen

1 Durch das kantonale Recht kann zur Wahrung des allgemeinen Wohles die Fortleitung von Quellen geordnet, beschränkt oder untersagt werden.

2 Ergeben sich hieraus Anstände unter Kantonen, so entscheidet darüber endgültig der Bundesrat.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
122 III 49Art. 704 Abs. 1 ZGB; Abgrenzung zwischen Privat- und Bachquelle. Eine Quelle, die auf einem privaten Grundstück entspringt und von Anfang an einen Bach bildet, ist nicht eine Privatquelle und als solche Bestandteil des Grundstückes, sondern eine Bachquelle und damit Teil des von ihr gebildeten Gewässers. Ob eine Quelle einen Bach bildet, hängt von der Mächtigkeit und Stetigkeit der Quelle ab.
Quelle; Wasser; Privat; Bachquelle; L/min; Eigentum; Privatquelle; Gewässer; Gemeinde; Recht; Wasserlauf; Schüttung; Stetigkeit; Grundstück; Mächtigkeit; Bach; Privatquellen; Feststellungen; Kanton; Bundesgericht; Schaffen; Bildet; Gefasst; Anfang; Bildete; Vorinstanz; Quellen; Floss; Wasserlaufs
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