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Obligationenrecht (OR)

Art. 705 OR vom 2023

Art. 705 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 705

1 Die Generalversammlung kann alle Personen, die sie gewählt hat, abberufen.552

2 Entschädigungsansprüche der Abberufenen bleiben vorbehalten.

552 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

VII. Anfechtung von General­versammlungs­beschlüssen >1. Legitimation und Gründe 553

553 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 705 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS120186ÜberschuldungsanzeigeBeschwerde; Beschwerdeführerin; Aktie; Recht; Aktien; Konkurs; Ralversammlung; Entscheid; Waltungsrat; Verwaltungsrat; Generalversammlung; Beschluss; Verwaltungsrätin; Überschuldung; Vertreten; Handelsregister; Gültigkeit; Konkursgericht; Gültig; Rechtsanwalt; Tatsache; SCHWEIZ; Vorinstanz; Universalversammlung; Eingabe; Bezirksgerichtes; Urteil; Person; Abberufung; Beschwerdeverfahren

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
111 II 480Haftung und Honoraranspruch des Geschäftsführers einer GmbH für die Zeit nach der Abberufung, wenn die Abberufung nicht in das Handelsregister eingetragen worden ist (Art. 932, 933, Art. 814 Abs. 3, Art. 754 ff. und Art. 705 Abs. 1 OR). Haftung und Honoraranspruch vorliegend verneint: a) Im Innenverhältnis sind Abberufung und Kündigung analog den aktienrechtlichen Regeln ohne Rücksicht auf einen entsprechenden Eintrag im Handelsregister wirksam (E. 1). b) Der Eintrag im Handelsregister begründet weder Haftung noch Honoraranspruch, wenn der Geschäftsführer den Geschäftsgang nicht beeinflussen konnte; ein Honoraranspruch ist überdies ausgeschlossen, wenn der Geschäftsführer das Fehlen der Löschung zu verantworten hat (E. 2). Geschäftsführer; Handelsregister; Gesellschaft; Eintrag; Abberufung; Recht; Haftung; Verwaltung; Hafte; Verwaltungsrat; Glaube; Honorar; Eintragung; Honoraranspruch; Bundesgericht; Aktiengesellschaft; Lehre; Klägers; Gesellschafter; Obergericht; Geschäftsführerhonorar; Organ; Gesellschaftsbeschluss; Verhältnis; Urteil; Handelsregisters; Rechtsprechung; Berufung; Innenverhältnis
104 Ib 321Demissionen von Verwaltungsräten einer Aktiengesellschaft und ihre Löschung im Handelsregister. 1. Allgemeine Grundsätze über Eintragungen in das Handelsregister (E. 2a). 2. Wirkung der Demissionen gegenüber der Gesellschaft (Innenverhältnis) und gegenüber gutgläubigen Dritten (Aussenverhältnis) (E. 2b). 3. Wirkungen im vorliegenden Fall (E. 3). 4. Verfahren gemäss Art. 60 und Art. 86 HRegV (E. 4).
Registro; Della; Dimissioni; Dell'; Società; Iscrizione; Delle; Azioni; Opcit; Questo; Fatti; Perso; Esser; Amministratori; Ricorrenti; Dunque; Commercio; Dall'; Terzi; L'iscrizione; Notificazione; Pubblicazione; Infatti; Quanto; Confronti; Persone; Hanno; Gennaio; Dicembre; Iscrizioni
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