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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 704 ZGB vom 2020

Art. 704 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 704 C. Rechte an Quellen und Brunnen / I. Quelleneigentum und Quellenrecht

C. Rechte an Quellen und Brunnen

I. Quelleneigentum und Quellenrecht

1 Quellen sind Bestandteile der Grundstücke und können nur zugleich mit dem Boden, dem sie entspringen, zu Eigentum erworben werden.

2 Das Recht an Quellen auf fremdem Boden wird als Dienstbarkeit durch Eintragung in das Grundbuch begründet.

3 Das Grundwasser ist den Quellen gleichgestellt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2002.00247Der Beschwerdegegnerin 1 wurde vom Beschwerdegegner 2 die Konzession für die Entnahme von Trinkwasser u.a. aus Quellfassungen erteilt, die auf dem Grundstück des Beschwerdeführers liegen. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass es sich bei den Quellen um öffentliche Gewässer bzw. Grundwasser handle. Vielmehr stünden die Quellen in seinem Privateigentum.Wasser; Wasservorkommen; Konzession; Wasserentnahme; Gewässer; Ge­meinde; Vorfrageweise; Klärung; Problems; Quellfas­sungen; Entnommene; Privates; Beurteilung; Konzessionserteilung; Rechtmässigkeit; Unabdingbar; Vorfrage; Mutiert; Vorliegenden; Verfahren; Hauptfrage; Beschwerdeführer; Erwähnt; Beschwerdegegnerin; Qualifizieren; Quellen; Natur; Quellfassungen; Entnehmen
SOVWBES.2013.299KonzessionRecht; Wasser; Grund; Quelle; Gewässer; Quellen; Bachquelle; Grundwasser; Private; Beschwerdeführerin; Trete; Rechte; Eigentum; Grundstück; Bachquellen; Gänselochquelle; Eigentümer; Ehehafte; Inkrafttreten; Fluss; Grundstücks; Bundesgericht; Wasserlauf; Bundesgerichts; Kanton; Gewässern; Privateigentum; Entspringen; Gesetze; Erworben
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
149 III 49 (5A_420/2022)
Regeste
Art. 664 Abs. 2 und Art. 704 Abs. 1 ZGB ; Eigentum an Quelle; Abgrenzung zwischen privaten und öffentlichen Quellen. Voraussetzungen der Qualifikation als öffentliche Quelle (E. 3). Kriterien der Mächtigkeit und der Stetigkeit im Verhältnis zum Kriterium des Wasserlaufs bei mehreren Wasseraustritten (E. 4.1 und 4.2). Einfluss der Quellfassung auf den Wasserlauf (E. 4.3).
Wasser; Quelle; Gewässer; Wasserlauf; Beschwerde; Kanton; Bildet; Stetigkeit; Mächtigkeit; Schaffen; Stehende; Anfang; Eigentum; Recht; öffentlich; Quellen; Brig-Glis; Beschwerdegegnerin; Urteil; Privat; Bachquelle; Wallis; Ufern; Private; Gemeinde; Gewässern; Gefasst; Bildete; Vorinstanz; Entscheid
131 I 321Art. 9 und 26 BV; Eigentumsgarantie; Wassertaxen; Kündigung einer altrechtlichen, unentgeltlichen Wasserlieferungspflicht (Grundlast). Ein vor dem Inkrafttreten des ZGB rechtmässig erworbenes - privates und unentgeltliches - Recht auf Quellwasserbezug besteht (als Grunddienstbarkeit) auch ohne späteren Eintrag im Grundbuch weiter. Dies gilt auch für die als Ersatz für die Beeinträchtigung dieses Rechts (infolge Erstellens einer öffentlichen Wasserversorgung) durch Gerichtsurteil im Jahre 1901 der Gemeinde Altdorf im Sinne einer Grundlast auferlegte unentgeltliche Wasserlieferungspflicht zu Gunsten der ursprünglich Berechtigten. Diese Verpflichtung steht zwar unter dem Schutz der Eigentumsgarantie, kann aber in (analoger oder direkter) Anwendung von Art. 788 ZGB nach Ablauf von dreissig Jahren gekündigt werden (E. 5). Die altrechtliche unentgeltliche Wasserlieferungspflicht kann nur gegen Entschädigung abgelöst bzw. gekündigt werden. Kriterien für deren Bemessung; Berücksichtigung besonderer Verhältnisse (E. 6). Wasser; Recht; Recht; Grundlast; Altdorf; Beschwerde; Ablösung; Gemeinde; Wasserlieferung; Obergericht; Altrechtlich; Urteil; Altrechtliche; Unentgeltlich; Entschädigung; Wasserversorgung; Beschwerdeführerin; Unentgeltliche; Wasserrecht; Obligatorische; Quelle; Eigentum; Quellen; Kantons; Wasserlieferungspflicht; Rechte; Inkrafttreten; Eigentums; Entscheid; Grundbuch
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