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Code civil suisse (CC)

Der Art. 703 ZGB wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2022 nicht aufgenommen.

Art. 703 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB140012GrundbuchberichtigungRecht; Melioration; Grundbuch; Grundstück; Vorinstanz; Beklagten; Person; Fahrens; Gende; Löschung; Dienstbarkeiten; Verfahren; Erbot; Personaldienstbarkeit; Grundstücke; Gericht; Bauverbot; Uster; Rechte; öffentlich; Berufung; Meliorationsgenossenschaft; Bundesgericht; Entscheid; Klage; Güterzusammenlegung; Nichtigkeit; Servitut; Kanton
ZHLB110045Nichteintreten (sachliche Zuständigkeit)Berufung; Grundbuch; Recht; Melioration; Servitut; Grundstück; Meliorationsgenossenschaft; Entscheid; Läge; öffentlich; Klagten; Grundbuchamt; Grundstücke; Verfahren; Bauverbot; öffentlichrechtliche; Stadt; Beklagten; Streit; Güter; Löschung; Kat-Nr; Blatt; Bundes; Gelöscht; Personaldienstbarkeit; Klägers; Bezirksgericht; Berufungsverfahren; Güterzusammenlegung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUV 93 45Art. 83 LwG. Die Verständigung zwischen den Kantonen über das anwendbare Recht für interkantonale Bodenverbesserungswerke ist ein Akt der Rechtsanwendung. Dafür ist der Regierungsrat zuständig.Kanton; Kantone; Recht; Bodenverbesserungen; Regierungsrat; Beschluss; Kantonen; Grundeigentümer; Unternehmen; Beitritt; Kompetenz; Regelung; Verständigung; Verfahren; Bundes; Einheitlichen; Bundesrechtliche; Kantons; Bodenverbesserungen; Angefochtenen; Stellt; Güterwegprojekt; Siedlungswerke; Zitierte; Vorliegenden; Unterstellen; Wortlaut:; Beachten; Verständigen; Leitung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
116 Ib 24Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 97 OG in Verb. m. Art. 5 VwVG) gegen einen Entscheid über den Einbezug von Grundstücken in den Perimeter einer Wildbachverbauung? Wasserbaupolizeirecht des Bundes; Art. 24 und 24bis Abs. 2 lit. b BV. Landwirtschaftliche Bodenverbesserung; Art. 703 ZGB. Kantonale Entscheide betreffend den Beizug der Grundeigentümer zu den Bau- und Unterhaltskosten von Gewässerverbauungen stützen sich nicht auf das Wasserbaupolizeigesetz des Bundes vom 22. Juni 1877 (WBPG; SR 721.10), das die Regelung dieser Fragen den Kantonen überlässt (E. 3). Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend die Anwendung von Art. 703 ZGB? Gegen einen Entscheid über den Einbezug von Grundstücken in den Perimeter einer Bodenverbesserung, die nicht gestützt auf einen Beschluss der Mehrheit der Grundeigentümer durch eine Bodenverbesserungsgenossenschaft nach Art. 703 Abs. 1 ZGB, sondern auf Anordnung des Kantons von der Gemeinde durchgeführt wird, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zulässig (E. 4). Perimeter; Verwaltungsgericht; Verwaltungsgerichts; Bodenverbesserung; Kantonale; Grundeigentümer; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Bundes; Recht; Wasser; Wuhrgenossenschaft; Wasserbaupolizei; Obwalden; Verbauung; Kerns; Grundstücke; Urteil; Entscheid; Beschwerde; Kantone; Mehrheit; Regierungsrat; Gewässer; Perimeterkommission; Beitritt; Unternehmen; Kantonalem; Bodenverbesserungen; Kantons; Ausgeführt
99 Ib 321Bodenverbesserungen; Art. 703 ZGB. 1. st a) Art. 703 Abs. 1 ZGB ist eine öffentlichrechtliche Vorschrift des Bundes. Ihre Auslegung und Anwendung ist Gegenstand der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Erw. 1 a). b) Rügen im Zusammenhang mit der Durchführung einer Bodenverbesserung sind mit der staatsrechtlichen Beschwerde geltend zu machen (Erw. 1 b, c). 2. Begriff der Bodenverbesserung i.S. von Art. 703 Abs. 1 ZGB. - Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts; Bedeutung des Entscheids des Bundesrates über die Gewährung von Bundesbeiträgen (Erw. 5). - Wasserversorgungen sind Bodenverbesserungswerke (Erw. 6). - Begriff und Umfang des landwirtschaftlichen Interesses (Erw. 7). 3. Erfordernis des öffentlichen Interesses (Erw. 8). 4. Rügen im Zusammenhang mit der Gründungsversammlung werden nach den für die Stimmrechtsbeschwerde geltenden Grundsätzen beurteilt (Erw. 2). - Verwirkung des Rechts auf Beanstandung des Verfahrens. - Anforderungen an die Einladung zur Gründungsversammlung. Wasser; Wasserversorgung; Wilen; Bodenverbesserung; Bundes; Beschwerde; Wirtschaftliche; Schwendi; Landwirtschaftliche; Interesse; Brunnengenossenschaft; Schwendi-Wilen; Beschwerdeführer; Bundesgericht; Verwaltung; Grundeigentümer; Landwirtschaftlichen; Bodenverbesserungen; Regierungsrat; Genüge; Gründung; Kanton; Entscheid; Landwirtschaft; Genügen; Beitritt; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Mitglied; Verfahren
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