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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 703 OR de 2022

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Art. 703

Si la loi ou les statuts n’en disposent pas autrement, l’assemblée géné­rale prend ses décisions et procède aux élections à la majorité absolue des voix attribuées aux ac­tions représentées.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 III 707Wahl eines Prozessbeistandes für die Gesellschaft im Hinblick auf die Anhebung einer Verantwortlichkeitsklage gegen Gesellschaftsorgane. Art. 693 Abs. 3 Ziff. 4 OR ist nicht nur für die Beschlussfassung der Generalversammlung über die Anhebung einer Verantwortlichkeitsklage, sondern auch für die Wahl des Prozessbeistandes anwendbar (E. 3). Verantwortlichkeit; Verantwortlichkeitsklage; Verwaltung; Verwaltungsrat; Beschluss; Anhebung; Stimmrechts; Generalversammlung; Prozessvertreter; Recht; Prozessbeistand; Beschlussfassung; Prozessbeistandes; Kapitalmehrheit; Interesse; Verwaltungsrates; Führung; Stimmrechtsaktionäre; Liegende; Gesellschaft; Interessen; Gesetzgeber; Beklagten; Wortlaut; Stammaktionäre; Auffassung; Aktionäre; Vorinstanz; Prozessvertreters; Verantwortlichkeitsprozesse
100 II 384Aktienrecht. Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses. Art. 698 OR. Die Verwaltung darf, auch wenn sie zur Entscheidung primär befugt ist, die Genehmigung der Generalversammlung vorbehalten und einholen. Ein entsprechender Beschluss der Generalversammlung verstösst nicht gegen die aktienrechtliche Zuständigkeitsordnung (Erw. 2 a). Art. 648 und 649 OR. Ein Vertrag, der eine Gesellschaft dem Wesen und der Organisation nach verändert sowie ihren Geschäftsbereich ausdehnt und verengt, muss der Generalversammlung zur Beschlussfassung unterbreitet werden (Erw. 2 b). Ein Generalversammlungsbeschluss darf vom Richter nicht auf seine Angemessenheit hin überprüft werden (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 3). Art. 646 und 660 OR. Das Recht des Aktionärs auf Anteil am Reingewinn wird nicht verletzt, wenn die Gesellschaft aus sachlichen Gründen eine Geschäftspolitik betreibt, die nur auf lange Sicht gewinnbringend ist (Erw. 4). Generalversammlung; Gesellschaft; Verwaltung; Beschluss; Obergericht; FABAG; Winterthur; Statuten; Aktionär; Geschäft; Angefochten; Genehmigung; Fusion; Recht; Aktien; Beteiligungen; Vertrag; Druckerei; Beklagten; Sachlich; Angefochtene; Buchdruckerei; Zuständigkeit; Gesellschaftszweck; Organ; Verwaltungs; Fusionsvertrag; Urteil; Berufung; Gewinn
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