1 Le conseil d’administration prend les mesures nécessaires pour constater le droit de vote des actionnaires.
2 Il veille à la rédaction du procès-verbal. Celui-ci mentionne:
3 Les actionnaires ont le droit de consulter le procès-verbal.
463 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HE180481 | Auskunfts- und Einsichtsrecht i.S.v. Art. 802 OR | Protokoll; Beklagten; Einsicht; Streitwert; Gesellschafter; Partei; Einzelgericht; Verfahren; Einsichtsrecht; Gesuch; Vertreten; Erstellung; Bundesgericht; Gesellschafterversammlung; Beschwerde; Bestrafung; Ordnungsbusse; Klägers; Protokolles; Frist; Zustellung; Akten; Handelsgericht; Interesse; ISv; Verpflichtet; Parteientschädigung; Androhung; Wäre |
ZH | LF180045 | Einsicht in das Protokoll der Gesellschafterversammlung | Gesuch; Gesuchsteller; Streit; Berufung; Streitwert; Gesuchsgegnerin; Recht; Einsicht; Gesellschaft; Verfahren; Gesellschafter; Entscheid; Revision; Rechtsmittel; Beschwerde; Protokoll; Gesellschafterversammlung; Gericht; Schränkte; Schränkten; Parteien; Gesuchstellers; Jahresgewinne; Einzelgericht; Wirtschaftliche; Klage; Streitigkeit; Erstinstanzliche; Zweck |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
140 III 610 (4A_319/2014) | Art. 697a Abs. 1 OR; Sonderprüfung; vorgängige Ausübung des Auskunfts- oder Einsichtsrechts; Beweismass. Voraussetzung gemäss Art. 697a Abs. 1 OR, dass vorgängig zum Gesuch um Sonderprüfung an der Generalversammlung das Recht auf Auskunft oder das Recht auf Einsicht ausgeübt wurde (E. 2.2). Der Gesuchsteller hat die vorgängige Ausübung des Auskunfts- oder Einsichtsrechts nicht bloss glaubhaft zu machen, sondern nachzuweisen. Er muss das Gericht nach dem Regelbeweismass der vollen Überzeugung davon überzeugen, so dass es keine ernsthaften Zweifel mehr hat (E. 4). | Auskunft; Auskunfts; Beweis; Sonderprüfung; Einsicht; Aktionär; Vorgängig; Glaubhaft; Beweismass; Auskunftsoder; Einsichtsrecht; Vorgängige; Ausübung; Generalversammlung; Recht; Einsichtsrechts; Vorinstanz; Beschwerde; Glaubhaftmachen; Voraussetzung; Gesuch; Aktionäre; Gericht; Auskunftsbegehren; Vorgängigen; Gesuchsteller; Thematisch; Ausgeübt; Blosse |
133 III 133 (4C.278/2006) | Art. 697a ff. OR; Aktienrecht; Anspruch des Aktionärs auf Einleitung einer Sonderprüfung. Das Recht des Aktionärs, der persönlich dem Verwaltungsrat angehört oder in ihm vertreten ist, auf Einleitung einer Sonderprüfung darf nicht verweigert werden mit der Begründung, der Aktionär müsse vorgängig den Auskunftsanspruch des Verwaltungsrats (Art. 715a OR) ausgeschöpft haben (E. 3). | Aktionär; Verwaltungsrat; Auskunft; Aktionäre; Sonderprüfung; Generalversammlung; Auskunfts; Aktien; Aktionärs; Recht; Einsicht; Antrag; Verwaltungsrats; Begehren; Vertreten; Informationen; Mitglied; Vorinstanz; Aktionären; Sonderprüfer; Auskunftsanspruch; BÖCKLI; Sonderprüfers; Urteil; Holding; Angehört; FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL; Aktienrecht; GABRIELLI; Einsetzung |