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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 702 OR de 2022

Art. 702 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 702

463

1 Le conseil d’administration prend les mesures nécessaires pour constater le droit de vote des actionnaires.

2 Il veille à la rédaction du procès-verbal. Celui-ci mentionne:

1.
le nombre, l’espèce, la valeur nominale et la catégorie des actions représentées par les actionnaires, les organes, ainsi que les représentants indépendants et les représentants dépo­si­tai­res;
2.
les décisions et le résultat des élections;
3.
les demandes de renseignements et les réponses données;
4.
les déclarations dont les actionnaires demandent l’inscription.

3 Les actionnaires ont le droit de consulter le procès-verbal.

463 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 702 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE180481Auskunfts- und Einsichtsrecht i.S.v. Art. 802 ORProtokoll; Beklagten; Einsicht; Streitwert; Gesellschafter; Partei; Einzelgericht; Verfahren; Einsichtsrecht; Gesuch; Vertreten; Erstellung; Bundesgericht; Gesellschafterversammlung; Beschwerde; Bestrafung; Ordnungsbusse; Klägers; Protokolles; Frist; Zustellung; Akten; Handelsgericht; Interesse; ISv; Verpflichtet; Parteientschädigung; Androhung; Wäre
ZHLF180045Einsicht in das Protokoll der GesellschafterversammlungGesuch; Gesuchsteller; Streit; Berufung; Streitwert; Gesuchsgegnerin; Recht; Einsicht; Gesellschaft; Verfahren; Gesellschafter; Entscheid; Revision; Rechtsmittel; Beschwerde; Protokoll; Gesellschafterversammlung; Gericht; Schränkte; Schränkten; Parteien; Gesuchstellers; Jahresgewinne; Einzelgericht; Wirtschaftliche; Klage; Streitigkeit; Erstinstanzliche; Zweck

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 610 (4A_319/2014)Art. 697a Abs. 1 OR; Sonderprüfung; vorgängige Ausübung des Auskunfts- oder Einsichtsrechts; Beweismass. Voraussetzung gemäss Art. 697a Abs. 1 OR, dass vorgängig zum Gesuch um Sonderprüfung an der Generalversammlung das Recht auf Auskunft oder das Recht auf Einsicht ausgeübt wurde (E. 2.2). Der Gesuchsteller hat die vorgängige Ausübung des Auskunfts- oder Einsichtsrechts nicht bloss glaubhaft zu machen, sondern nachzuweisen. Er muss das Gericht nach dem Regelbeweismass der vollen Überzeugung davon überzeugen, so dass es keine ernsthaften Zweifel mehr hat (E. 4).
Auskunft; Auskunfts; Beweis; Sonderprüfung; Einsicht; Aktionär; Vorgängig; Glaubhaft; Beweismass; Auskunftsoder; Einsichtsrecht; Vorgängige; Ausübung; Generalversammlung; Recht; Einsichtsrechts; Vorinstanz; Beschwerde; Glaubhaftmachen; Voraussetzung; Gesuch; Aktionäre; Gericht; Auskunftsbegehren; Vorgängigen; Gesuchsteller; Thematisch; Ausgeübt; Blosse
133 III 133 (4C.278/2006)Art. 697a ff. OR; Aktienrecht; Anspruch des Aktionärs auf Einleitung einer Sonderprüfung. Das Recht des Aktionärs, der persönlich dem Verwaltungsrat angehört oder in ihm vertreten ist, auf Einleitung einer Sonderprüfung darf nicht verweigert werden mit der Begründung, der Aktionär müsse vorgängig den Auskunftsanspruch des Verwaltungsrats (Art. 715a OR) ausgeschöpft haben (E. 3). Aktionär; Verwaltungsrat; Auskunft; Aktionäre; Sonderprüfung; Generalversammlung; Auskunfts; Aktien; Aktionärs; Recht; Einsicht; Antrag; Verwaltungsrats; Begehren; Vertreten; Informationen; Mitglied; Vorinstanz; Aktionären; Sonderprüfer; Auskunftsanspruch; BÖCKLI; Sonderprüfers; Urteil; Holding; Angehört; FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL; Aktienrecht; GABRIELLI; Einsetzung
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