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Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 702OR from 2022

Art. 702 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 702

459

1 The board of directors takes the necessary measures to determine voting rights.

2 It ensures that minutes are kept. These record:

1.
the number, type, nominal value and class of shares represented by the shareholders, governing officers, independent voting right representatives and custodians acting as representatives;
2.
the resolutions and results of the elections;
3.
the requests for information and the answers given in reply;
4.
the statements made by shareholders for the record.

3 The shareholders are entitled to inspect the minutes.

459 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 702 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE180481Auskunfts- und Einsichtsrecht i.S.v. Art. 802 ORProtokoll; Beklagten; Einsicht; Streitwert; Gesellschafter; Partei; Einzelgericht; Verfahren; Einsichtsrecht; Gesuch; Vertreten; Erstellung; Bundesgericht; Gesellschafterversammlung; Beschwerde; Bestrafung; Ordnungsbusse; Klägers; Protokolles; Frist; Zustellung; Akten; Handelsgericht; Interesse; ISv; Verpflichtet; Parteientschädigung; Androhung; Wäre
ZHLF180045Einsicht in das Protokoll der GesellschafterversammlungGesuch; Gesuchsteller; Streit; Berufung; Streitwert; Gesuchsgegnerin; Recht; Einsicht; Gesellschaft; Verfahren; Gesellschafter; Entscheid; Revision; Rechtsmittel; Beschwerde; Protokoll; Gesellschafterversammlung; Gericht; Schränkte; Schränkten; Parteien; Gesuchstellers; Jahresgewinne; Einzelgericht; Wirtschaftliche; Klage; Streitigkeit; Erstinstanzliche; Zweck

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 610 (4A_319/2014)Art. 697a Abs. 1 OR; Sonderprüfung; vorgängige Ausübung des Auskunfts- oder Einsichtsrechts; Beweismass. Voraussetzung gemäss Art. 697a Abs. 1 OR, dass vorgängig zum Gesuch um Sonderprüfung an der Generalversammlung das Recht auf Auskunft oder das Recht auf Einsicht ausgeübt wurde (E. 2.2). Der Gesuchsteller hat die vorgängige Ausübung des Auskunfts- oder Einsichtsrechts nicht bloss glaubhaft zu machen, sondern nachzuweisen. Er muss das Gericht nach dem Regelbeweismass der vollen Überzeugung davon überzeugen, so dass es keine ernsthaften Zweifel mehr hat (E. 4).
Auskunft; Auskunfts; Beweis; Sonderprüfung; Einsicht; Aktionär; Vorgängig; Glaubhaft; Beweismass; Auskunftsoder; Einsichtsrecht; Vorgängige; Ausübung; Generalversammlung; Recht; Einsichtsrechts; Vorinstanz; Beschwerde; Glaubhaftmachen; Voraussetzung; Gesuch; Aktionäre; Gericht; Auskunftsbegehren; Vorgängigen; Gesuchsteller; Thematisch; Ausgeübt; Blosse
133 III 133 (4C.278/2006)Art. 697a ff. OR; Aktienrecht; Anspruch des Aktionärs auf Einleitung einer Sonderprüfung. Das Recht des Aktionärs, der persönlich dem Verwaltungsrat angehört oder in ihm vertreten ist, auf Einleitung einer Sonderprüfung darf nicht verweigert werden mit der Begründung, der Aktionär müsse vorgängig den Auskunftsanspruch des Verwaltungsrats (Art. 715a OR) ausgeschöpft haben (E. 3). Aktionär; Verwaltungsrat; Auskunft; Aktionäre; Sonderprüfung; Generalversammlung; Auskunfts; Aktien; Aktionärs; Recht; Einsicht; Antrag; Verwaltungsrats; Begehren; Vertreten; Informationen; Mitglied; Vorinstanz; Aktionären; Sonderprüfer; Auskunftsanspruch; BÖCKLI; Sonderprüfers; Urteil; Holding; Angehört; FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL; Aktienrecht; GABRIELLI; Einsetzung
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