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Obligationenrecht (OR)

Art. 702 OR vom 2022

Art. 702 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 702

459

1 Der Verwaltungsrat trifft die für die Feststellung der Stimmrechte erforderlichen Anordnungen.

2 Er sorgt für die Führung des Protokolls. Dieses hält fest:

1.
Anzahl, Art, Nennwert und Kategorie der Aktien, die von den Aktionären, von den Organen, von unabhängigen Stimm­rechts­vertretern und von Depotvertretern vertreten werden;
2.
die Beschlüsse und die Wahlergebnisse;
3.
die Begehren um Auskunft und die darauf erteilten Antworten;
4.
die von den Aktionären zu Protokoll gegebenen Erklärungen.

3 Die Aktionäre sind berechtigt, das Protokoll einzusehen.

459 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991. in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 702 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE180481Auskunfts- und Einsichtsrecht i.S.v. Art. 802 ORProtokoll; Beklagten; Einsicht; Streitwert; Gesellschafter; Partei; Einzelgericht; Verfahren; Einsichtsrecht; Gesuch; Vertreten; Erstellung; Bundesgericht; Gesellschafterversammlung; Beschwerde; Bestrafung; Ordnungsbusse; Klägers; Protokolles; Frist; Zustellung; Akten; Handelsgericht; Interesse; ISv; Verpflichtet; Parteientschädigung; Androhung; Wäre
ZHLF180045Einsicht in das Protokoll der GesellschafterversammlungGesuch; Gesuchsteller; Streit; Berufung; Streitwert; Gesuchsgegnerin; Recht; Einsicht; Gesellschaft; Verfahren; Gesellschafter; Entscheid; Revision; Rechtsmittel; Beschwerde; Protokoll; Gesellschafterversammlung; Gericht; Schränkte; Schränkten; Parteien; Gesuchstellers; Jahresgewinne; Einzelgericht; Wirtschaftliche; Klage; Streitigkeit; Erstinstanzliche; Zweck

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 610 (4A_319/2014)Art. 697a Abs. 1 OR; Sonderprüfung; vorgängige Ausübung des Auskunfts- oder Einsichtsrechts; Beweismass. Voraussetzung gemäss Art. 697a Abs. 1 OR, dass vorgängig zum Gesuch um Sonderprüfung an der Generalversammlung das Recht auf Auskunft oder das Recht auf Einsicht ausgeübt wurde (E. 2.2). Der Gesuchsteller hat die vorgängige Ausübung des Auskunfts- oder Einsichtsrechts nicht bloss glaubhaft zu machen, sondern nachzuweisen. Er muss das Gericht nach dem Regelbeweismass der vollen Überzeugung davon überzeugen, so dass es keine ernsthaften Zweifel mehr hat (E. 4).
Auskunft; Auskunfts; Beweis; Sonderprüfung; Einsicht; Aktionär; Vorgängig; Glaubhaft; Beweismass; Auskunftsoder; Einsichtsrecht; Vorgängige; Ausübung; Generalversammlung; Recht; Einsichtsrechts; Vorinstanz; Beschwerde; Glaubhaftmachen; Voraussetzung; Gesuch; Aktionäre; Gericht; Auskunftsbegehren; Vorgängigen; Gesuchsteller; Thematisch; Ausgeübt; Blosse
133 III 133 (4C.278/2006)Art. 697a ff. OR; Aktienrecht; Anspruch des Aktionärs auf Einleitung einer Sonderprüfung. Das Recht des Aktionärs, der persönlich dem Verwaltungsrat angehört oder in ihm vertreten ist, auf Einleitung einer Sonderprüfung darf nicht verweigert werden mit der Begründung, der Aktionär müsse vorgängig den Auskunftsanspruch des Verwaltungsrats (Art. 715a OR) ausgeschöpft haben (E. 3). Aktionär; Verwaltungsrat; Auskunft; Aktionäre; Sonderprüfung; Generalversammlung; Auskunfts; Aktien; Aktionärs; Recht; Einsicht; Antrag; Verwaltungsrats; Begehren; Vertreten; Informationen; Mitglied; Vorinstanz; Aktionären; Sonderprüfer; Auskunftsanspruch; BÖCKLI; Sonderprüfers; Urteil; Holding; Angehört; FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL; Aktienrecht; GABRIELLI; Einsetzung
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