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Obligationenrecht (OR)

Art. 702 OR vom 2021

Art. 702 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 702

540

1 Der Verwaltungsrat trifft die für die Feststellung der Stimmrechte erforderlichen Anordnungen.

2 Er sorgt für die Führung des Protokolls. Dieses hält fest:

1.
das Datum, den Beginn und das Ende sowie die Art und den Ort der Generalversammlung;
2.
die Anzahl, die Art, den Nennwert und die Kategorie der vertretenen Aktien, unter Angabe der Aktien, die vom unabhängigen Stimmrechtsvertreter, von den Organstimmrechtsvertretern oder von Depotvertretern vertreten werden;
3.
die Beschlüsse und die Wahlergebnisse;
4.
die in der Generalversammlung gestellten Begehren um Auskunft und die darauf erteilten Antworten;
5.
die von den Aktionären zu Protokoll gegebenen Erklärungen;
6.
relevante technische Probleme, die bei der Durchführung der Generalversammlung auftreten.541

3 Das Protokoll muss vom Protokollführer und vom Vorsitzenden der Generalversammlung unterzeichnet werden.542

4 Jeder Aktionär kann verlangen, dass ihm das Protokoll innerhalb von 30 Tagen nach der Gene>ralversammlung zugänglich gemacht wird.>543

5 Bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, sind die Beschlüsse und die Wahlergebnisse unter Angabe der genauen Stimmenverhältnisse innerhalb von 15 Tagen nach der Generalversammlung auf elektronischem Weg zugänglich zu machen.544

540 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991. in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

541 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

542 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

543 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

544 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

IV. Äusserungsrecht der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung; Antragsrecht des Verwaltungsrats>
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 702 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE180481Auskunfts- und Einsichtsrecht i.S.v. Art. 802 ORProtokoll; Beklagten; Einsicht; Streitwert; Gesellschafter; Partei; Einzelgericht; Verfahren; Einsichtsrecht; Gesuch; Vertreten; Erstellung; Bundesgericht; Gesellschafterversammlung; Beschwerde; Bestrafung; Ordnungsbusse; Klägers; Protokolles; Frist; Zustellung; Akten; Handelsgericht; Interesse; ISv; Verpflichtet; Parteientschädigung; Androhung; Wäre
ZHLF180045Einsicht in das Protokoll der GesellschafterversammlungGesuch; Gesuchsteller; Streit; Berufung; Streitwert; Gesuchsgegnerin; Recht; Einsicht; Gesellschaft; Verfahren; Gesellschafter; Entscheid; Revision; Rechtsmittel; Beschwerde; Protokoll; Gesellschafterversammlung; Gericht; Schränkte; Schränkten; Parteien; Gesuchstellers; Jahresgewinne; Einzelgericht; Wirtschaftliche; Klage; Streitigkeit; Erstinstanzliche; Zweck

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 610 (4A_319/2014)Art. 697a Abs. 1 OR; Sonderprüfung; vorgängige Ausübung des Auskunfts- oder Einsichtsrechts; Beweismass. Voraussetzung gemäss Art. 697a Abs. 1 OR, dass vorgängig zum Gesuch um Sonderprüfung an der Generalversammlung das Recht auf Auskunft oder das Recht auf Einsicht ausgeübt wurde (E. 2.2). Der Gesuchsteller hat die vorgängige Ausübung des Auskunfts- oder Einsichtsrechts nicht bloss glaubhaft zu machen, sondern nachzuweisen. Er muss das Gericht nach dem Regelbeweismass der vollen Überzeugung davon überzeugen, so dass es keine ernsthaften Zweifel mehr hat (E. 4).
Auskunft; Auskunfts; Beweis; Sonderprüfung; Einsicht; Aktionär; Vorgängig; Glaubhaft; Beweismass; Auskunftsoder; Einsichtsrecht; Vorgängige; Ausübung; Generalversammlung; Recht; Einsichtsrechts; Vorinstanz; Beschwerde; Glaubhaftmachen; Voraussetzung; Gesuch; Aktionäre; Gericht; Auskunftsbegehren; Vorgängigen; Gesuchsteller; Thematisch; Ausgeübt; Blosse
133 III 133 (4C.278/2006)Art. 697a ff. OR; Aktienrecht; Anspruch des Aktionärs auf Einleitung einer Sonderprüfung. Das Recht des Aktionärs, der persönlich dem Verwaltungsrat angehört oder in ihm vertreten ist, auf Einleitung einer Sonderprüfung darf nicht verweigert werden mit der Begründung, der Aktionär müsse vorgängig den Auskunftsanspruch des Verwaltungsrats (Art. 715a OR) ausgeschöpft haben (E. 3). Aktionär; Verwaltungsrat; Auskunft; Aktionäre; Sonderprüfung; Generalversammlung; Auskunfts; Aktien; Aktionärs; Recht; Einsicht; Antrag; Verwaltungsrats; Begehren; Vertreten; Informationen; Mitglied; Vorinstanz; Aktionären; Sonderprüfer; Auskunftsanspruch; BÖCKLI; Sonderprüfers; Urteil; Holding; Angehört; FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL; Aktienrecht; GABRIELLI; Einsetzung
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