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Code civil suisse (CC)

Der Art. 700 ZGB wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2022 nicht aufgenommen.

Art. 700 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB110019EigentumsfreiheitGrundstück; Recht; Berufung; Immission; Bälle; Spiel; Beklagten; Immissionen; Fussball; Rasen; Schul; Recht; Einwirkung; Klage; Klägern; Sonntag; Rasenfeld; Verfahren; Grundstücke; Erstinstanzliche; Person; Vorinstanz; Beeinträchtigung; übermässig; Fussballs; Vereine; Samstag; Eigentum; Werden

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
80 II 216Recht zum Aufsuchen und Wegschaffen von Sachen, die durch Naturgewalt (Lawinen) auf ein fremdes Grundstück gebracht wurden. Ist der Berechtigte verpflichtet, dem Grundeigentümer den Schaden zu ersetzen, den die Naturgewalt ihm zugefügt hat? Hat er im Falle, dass er einzelne Sachen (Bäume) wegschaffen will, die Räumung des Grundstücks von allem durch die Naturgewalt zugeführten Material zu übernehmen? Darf er von einer Sache die brauchbaren Teile wegschaffen und den Rest zurücklassen? (Art. 700 ZGB). Schaden; Sachen; Lawine; Lawinen; Berechtigte; Grundstück; Grundeigentümer; Ersatz; Fremde; Wegschaffung; Recht; Schadens; Entstanden; Gemeinde; Naturgewalt; Räumung; Verursacht; Material; Wiederherstellung; Klagten; Verursachten; Berechtigten; Geführte; Entstandenen; Klage; Ersetzen; Entstehende; Beklagten
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