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Obligationenrecht (OR)

Art. 700 OR vom 2021

Art. 700 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 700

532

1 Der Verwaltungsrat teilt den Aktionären die Einberufung der Generalversammlung mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag mit.

2 In der Einberufung sind bekanntzugeben:

1.
das Datum, der Beginn, die Art und der Ort der Generalversammlung;
2.
die Verhandlungsgegenstände;
3.
die Anträge des Verwaltungsrats und bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, eine kurze Begründung dieser Anträge;
4.
gegebenenfalls die Anträge der Aktionäre samt kurzer Begründung;
5.
gegebenenfalls der Name und die Adresse des unabhängigen Stimmrechtsvertreters.

3 Der Verwaltungsrat stellt sicher, dass die Verhandlungsgegenstände die Einheit der Materie wahren, und legt der Generalversammlung alle Informationen vor, die für ihre Beschlussfas>sung notwendig sind.>

4 Er darf die Verhandlungsgegenstände in der Einberufung summarisch darstellen, sofern er den Aktionären weiterführende Informationen auf anderem Weg >zugänglich macht.

532 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

5. Universalversammlung und Zustimmung zu einem Antrag>
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 700 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE220074Einberufung der GeneralversammlungGesuch; Gesuchsgegnerin; Generalversammlung; Einberufung; Gesuchsteller; Einberufungs; Frist; Verwaltungsrat; Ausserordentlichen; Deutsche; Notar; Traktandierung; Urteil; Einzuberufen; Gericht; Einzelunterschrift; Staatsangehöriger; Deutscher; Beschwerde; Einzelgericht; Vorliegenden; Bundesgericht; Traktanden; Aktien; Vollstreckung; Wäre; Notariats; Einladung; Deutschland; Hinweis
ZHHE210084Organisationsmangel und Einberufung einer GeneralversammlungGesuch; Generalversammlung; Stelle; Gesuchsgegnerin; Sachwalter; Gesuchstellerin; Verwaltungsrat; Aktien; Ordentliche; Revision; Tragen; Verwaltungsrates; Gericht; Ziffer; Sachwalters; Berufen; Gemäss; Durchführung; Mitglied; Namenaktien; Organisationsmangel; Revisionsstelle; Ausserordentliche; Adresse; Einzuberufen; Gründung; Zürich; Adresse; Einladung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
149 III 1 (4A_380/2022)
Regeste
aArt. 700 Abs. 4 OR; aArt. 6b Covid-19-Verordnung 2; Durchführung der Generalversammlung auf schriftlichem Weg; individuelles Antragsrecht der Aktionäre. Ordnete der Verwaltungsrat in Anwendung der Covid-19-Verordnungen an, dass die Aktionäre ihre Rechte anlässlich der Generalversammlung ausschliesslich auf schriftlichem Weg ausüben können, war ihnen zu ermöglichen, im Rahmen der Verhandlungsgegenstände vorgängig Anträge zu stellen (E. 3-5 und 7).
Generalversammlung; Antrag; Recht; Aktionäre; Verwaltungsrat; Beschwerde; Schriftlich; Anträge; Verordnung; Antrags; Beschwerdeführerin; Antragsrecht; -Verordnung; Beschluss; Schriftliche; Aktionärin; Schriftlichem; Stimmrecht; Verwaltungsrats; Nichtigkeit; Traktandum; Aktien; Verschiebung; Statuten; Gesellschaft; AArt; Generalversammlungen; Aktionärs; Bundesrat
138 III 246 (4A_554/2011)Art. 697a f. OR; Verfahren für die Einleitung einer Sonderprüfung in einer Aktiengesellschaft. Voraussetzungen und Schritte für die Einleitung einer Sonderprüfung im Allgemeinen; Antrag auf Durchführung einer Sonderprüfung in der Generalversammlung und Abstimmung darüber (E. 3). Rechtslage bei Weigerung des Verwaltungsrates, dem Begehren eines Aktionärs um Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung zu entsprechen (E. 4).
Generalversammlung; Antrag; Sonderprüfung; Aktionär; Einberufung; Beschwerde; Verwaltungsrat; Abstimmung; Ordentlichen; Ausserordentlichen; Richter; Beschwerdeführer; Antrags; Aktien; Begehren; Aktionäre; Beschwerdegegnerinnen; Gerichtlich; Auskunft; Vorinstanz; Recht; Weigerung; Sonderprüfer; Generalversammlungen; Einsetzung; Aktionärs; Gesellschaft; Ablehnung; BÖCKLI

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-6104/2012UrheberrechtBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Recht; Zuwendung; Fürsorge-Stiftung; Vorinstanz; Verfügung; Generalversammlung; Verwertung; Statuten; Geschäft; Angefochten; Angefochtene; Recht; Verwertungsgesellschaft; Bezug; Verteilung; Ordentliche; Antrag; Ordentlichen; Urheber; Bundesverwaltungsgericht; Rückstellung; Angefochtenen; Vorstand; Jahresbericht; Verfahren; Beschluss
A-4794/2012VerrechnungssteuerBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Aktie; Dividende; Aktien; Future; Futures; Verrechnung; Verrechnungssteuer; Partei; Steuer; Dividenden; Rückerstattung; Parteien; Recht; Transaktion; Transaktionen; Steuerumgehung; Termin; Ertrag; Geschäft; Wirtschaftlich; Stock; Futures EUREX; Kauft; Single; Dividendenstichtag
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