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Loi fédérale sur la procédure administrative (PA)

Art. 70 PA de 2022

Art. 70 Loi fédérale sur la procédure administrative (PA) drucken

Art. 70

123

123 Abrogé par l’annexe ch. 10 de la LF du 17 juin 2005 sur le TAF, avec effet au 1er janv. 2007 (RO 2006 2197 1069; FF 2001 4000).

II. Dénonciation >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
130 II 521Art. 26, 27, 39 und 43 Abs. 1 lit. a KG; vorsorgliche Massnahmen im Rahmen einer Vorabklärung gemäss Art. 26 KG, Weigerung der Wettbewerbskommission, eine kartellrechtliche Untersuchung i.S. von Art. 27 KG zu eröffnen. Gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. a KG können Dritte, die eine Wettbewerbsbehinderung geltend machen, erst im Verfahren der kartellrechtlichen Untersuchung i.S. von Art. 27 KG Parteirechte ausüben, nicht schon im Rahmen einer kartellrechtlichen Vorabklärung i.S. von Art. 26 KG. Lehnt es die Wettbewerbskommission auf Gesuch eines Dritten hin ab, vor Eröffnung einer kartellrechtlichen Untersuchung vorsorgliche Massnahmen anzuordnen oder eine kartellrechtliche Untersuchung zu eröffnen, handelt es sich dabei nicht um eine Verfügung mit Rechtswirkungen für den Dritten, sondern um eine blosse Mitteilung an diesen, gegen welche er nicht Beschwerde führen kann, auch nicht Rechtsverweigerungsbeschwerde (E. 2). Untersuchung; Massnahme; Massnahmen; Wettbewerb; Wettbewerbs; Vorsorgliche; Verfügung; Wettbewerbskommission; Eröffnung; Vorabklärung; Beschwerde; Entscheid; Kartellgesetz; Verfahren; Bundes; Rekurskommission; Erlass; Vorsorglicher; Anspruch; Kartellrechtliche; Banca; Cornèr; Sekretariat; Urteil; BILGER; Bundesgericht; CARRON; Gesetzlich; Parteistellung
114 V 358Art. 4 Abs. 1 BV, Art. 70 Abs. 1 VwVG, Art. 110 AVIG: Rechtsweg bei formeller Rechtsverweigerung. Als Aufsichtsbehörde des Bundes über die Arbeitslosenversicherung ist das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit zuständig zum Entscheid über Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden, welche von Versicherten gegen eine Arbeitslosenkasse oder gegen eine mit der Durchführung der Arbeitslosenversicherung betraute kantonale Amtsstelle erhoben werden; es übt damit die gleiche Funktion aus wie im AHV/IV-Bereich das Bundesamt für Sozialversicherung als Aufsichtsbehörde über die kantonalen und die Verbands-Ausgleichskassen. Cours; Recours; Fédéral; Autorité; Droit; Tribunal; Assurances; Chômage; Surveillance; Forme; Cantonal; OFIAMT; Décision; Justice; Caisse; Statuer; Déni; Office; Compensation; L'OFIAMT; Cause; être; Victor; Refus; Compétence; Office; Demande; Fédérale; Arbeit; L'Office

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-4503/2015Rechtsverzögerung/RechtsverweigerungBeschwerde; Beschwerdeführer; Bundes; Verfahren; Rechtsverzögerung; Asylverfahren; Verfahrens; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerdeführers; Verfügung; Asylgesuch; Rechtsvertreterin; Recht; Rechtsverzögerungsbeschwerde; Behörde; Eingabe; Asylgründen; Partei; Anhörung; Person; Liegenden; Behandlung; Frist; Asylverfahrens; Beschleunigung; Gesuch; Asyls; Kanton; Unbeantwortet
E-2253/2015Rechtsverzögerung/RechtsverweigerungBeschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Verfahren; Verfahrens; Rechtsverzögerung; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Akten; Verfügung; Frist; Asylverfahren; Vorinstanz; Rechtsverzögerungsbeschwerde; Abklärungen; Beziehungsweise; Getätigt; Entscheid; Liegenden; Vernehmlassung; Behörde; Partei; Beschwerdeführers; Unbeantwortet; Blieben; Getätigte; Beurteilung; Asylgesuch; Verfahrensdauer
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