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Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 70 UVG vom 2021

Art. 70 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 70 Tätigkeitsbereich

1 Die Versicherer müssen den obligatorisch und den freiwillig Versicherten mindestens den in diesem Gesetz vorgeschriebenen Versicherungsschutz gewähren.

2 Die Krankenkassen können die Versicherung der Heilbehandlung einschliesslich der Sachschäden, der Reise-, Transport- und Rettungskosten sowie des Taggeldes durchführen. Sie haben mit dem Versicherer, der die übrigen Leistungen erbringt, die gegenseitige Zusammenarbeit zu vereinbaren.1

3 Die Versicherer nach Artikel 68 können die Schadenerledigung der Suva oder einem Dritten übertragen. Die Übertragung bedarf für die Versicherer nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a der Genehmigung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht und für die Versicherer nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c der Genehmigung des Bundesamts für Gesundheit.2


1 Siehe auch Art. 2 bzw. 4 der V vom 20. Sept. 1982 über die Inkraftsetzung und Einführung des BG über die Unfallversicherung (AS 1982 1724).
2 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Organisation und Nebentätigkeiten der Suva), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4941; BBl 2008 5395, 2014 7911).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 V 161 (8C_190/2011)Art. 89 Abs. 1 und Art. 121 BGG; Art. 70 Abs. 2 UVG; Beschwerdelegitimation; Legitimation zur Einreichung eines Revisionsgesuches. Bei einer Zusammenarbeit im Sinne von Art. 70 Abs. 2 UVG ist jener Versicherer zur Einreichung eines Rechtsmittels legitimiert, welcher die ursprünglich angefochtene Verfügung erlassen hat; jeder Versicherer hat sich das jeweilige Verhalten des andern anrechnen zu lassen (E. 2). Lloyd's; Versicherer; Hotel; Hotela; Leistungen; Beschwerde; Verfahren; Zusammenarbeit; Versicherung; Langfristige; Verfügung; Langfristigen; Person; Recht; Unfall; Entscheid; Bundesgericht; Vereinbarung; Revision; Konstellation; Verhalten; Verfügende; Kranken; Rechtsmittel; Vorinstanzliche; Ursprünglich; Bundesgerichtsgesetz; Votum
133 V 642 (8C_158/2007)Art. 66 Abs. 4 BGG. Unfallversicherer fallen nicht unter die Befreiung von Gerichtskosten im Rahmen von Art. 66 Abs. 4 BGG (E. 5).
Bundes; Gerichtskosten; Bundesgericht; öffentlich-rechtliche; Organisation; öffentlich-rechtlichen; Aufgaben; Unfallversicherung; Vermögensinteresse; Kantone; Wirkungskreis; Amtlichen; Unterliegende; Organisationen; Gemeinden; Bund; Regel; Recht; Unfallversicherer; Obligatorische; Beschwerde; SEILER/; Auferlegt; Angelegenheiten; Betrauten; Hotela; WERDT/GÜNGERICH; Bundesgesetzes; übernommen; Vergleich
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