E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 70 SchKG vom 2021

Art. 70 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 70

1 Der Zahlungsbefehl wird doppelt ausgefertigt. Die eine Ausfer­tigung ist für den Schuldner, die andere für den Gläubiger be­stimmt. Lauten die beiden Ur­kunden nicht gleich, so ist die dem Schuldner zugestellte Ausfertigung mass­gebend.

2 Werden Mitschuldner gleichzeitig betrieben, so wird jedem ein besonderer Zahlungsbefehl zugestellt.136

136 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 70 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS170146Aufhebung der Betreibung (Art. 85aSchKG)Recht; Beschwerde; Klage; SchKG; Vorinstanz; Betreibung; Entscheid; Gericht; Unentgeltliche; Materiell; Rechtspflege; Rechtsöffnung; Gemeinde; Vorschuss; Verfahren; Beklagten; Übrigen; Forderung; Aussichtslos; Ehemann; Akten; Kostenvorschuss; Gungen; Gemeindesteueramt; Gesuch; Zustellung; Partei; Beschwerdeverfahren
ZHPS170214ArrestBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Arrest; Recht; Erben; Schuld; Vorinstanz; Schuldner; SchKG; Gemeinsame; Beschwerdegegner; Bundesgericht; Mitschuldner; Solidarschuldner; Gläubiger; Gemeinschaftliche; Schuldners; Arrestbegehren; Arrestgesuch; Arrestverfahr; Rumänische; Schuldnerschaft; Entscheid; Vermögenswerte; Arrestverfahren; Betreibung; Urteil
Dieser Artikel erzielt 8 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
86 III 130Betreibung auf Grund eines Arrestes. Art. 278 SchKG. Die Identität des Betriebenen mit dem Arrestschuldner ist gegeben, auch wenn von mehreren durch gemeinsamen Arrestbefehl belangten Schuldnern nur einer betrieben wird. Auch in einem solchen Fall ist dem für die ganze Arrestforderung gestellten Betreibungsbegehren zu entsprechen. Will der Schuldner die solidarische Verpflichtung bestreiten, so kann er Recht vorschlagen. Arrest; Schuldner; Betreibung; Raschkes; Haskel; Arrestbefehl; Rekurrenten; Lazare; Isaac; Guthaben; Lazares; amp; Mitschuldner; Solidarisch; Gläubiger; Entscheid; Abschrift; Betreibungsamt; Raschkes; Arrestbefehls; Arrestes; Zahlungsbefehl; Betrieben; SchKG; Gesellschaft; Manchester; Prosequierung; sämtliche; Aufzuheben; Arrestiert
81 III 92Wie verhält es sich mit einer Betreibung, die gegen mehrere Schuldner gemeinsam angehoben wird? Art. 70 Abs. 2 SchKG. Poursuite; Débiteur; Saisie; Biens; Salamin; Procédure; Débiteurs; Codébiteur; Contre; Poursuivi; Saurait; Tabin; Dette; D'une; Montant; Créancier; Payer; S'ils; être; Julien; Réquisition; Françoise; Réalisation; Codébiteurs; Chaque; Tabin; Personnellement; Salamin; Encore
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz