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Strassenverkehrsgesetz (SVG)

Art. 70 SVG vom 2020

Art. 70 Strassenverkehrsgesetz (SVG) drucken

Art. 70

Fahrräder

Radfahrer haften nach Obligationenrecht2.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4925; BBl 2010 4137 4149).
2 SR 220


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUS 92 177Art. 333 Abs. 1 ZGB. Krankenkasse erklärt sich nach zweitem Rechtsschriftenwechsel bereit, die angefallenen Kosten im Rahmen ihrer Leistungspflicht zu übernehmen: Der Prozess kann dennoch nicht abgeschrieben werden. Subsidiarität der Kassenleistungen gegenüber Leistungen Dritter: Wieweit hat der Leistungsansprecher den Rechtsweg gegen den Dritten zu beschreiten, bevor die subsidiär haftende Kasse leistungspflichtig wird? In casu wurde Drittpersonenhaftung als Familienhaupt geltend gemacht. Bedeutung des Umstandes, dass ein 15jähriger Knabe mit einem Fahrrad ohne Kennzeichen eine Person anfährt und verletzt. Eltern; Kasse; Schädiger; Verfügung; Krankenkasse; Recht; Fahrrad; Recht; Forderung; Schädigers; Angefochtene; Unfall; Urteil; Leistungspflicht; Umstände; Versicherung; Vignette; Amtsgericht; Familienhaupt; Sorgfalt; Oftinger/Stark; Statuten; Angefochtenen; Schaden; Haftpflichtversicherung; Beschwerde
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