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Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 70 KVG vom 2023

Art. 70 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 70

Wechsel des Versicherers

1 Der neue Versicherer darf keine neuen Vorbehalte anbringen, wenn die versicherte Person den Versicherer wechselt, weil:

a.
die Aufnahme oder die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses dies verlangt; oder
b.
sie aus dem Tätigkeitsbereich des bisherigen Versicherers ausscheidet; oder
c.
der bisherige Versicherer die soziale Krankenversicherung nicht mehr durch­­führt.

2 Der neue Versicherer kann Vorbehalte des bisherigen Versicherers bis zum Ablauf der ursprünglichen Frist weiterführen.

3 Der bisherige Versicherer sorgt dafür, dass die versicherte Person schriftlich über ihr Recht auf Freizügigkeit aufgeklärt wird. Unterlässt er dies, so bleibt der Ver­sicherungsschutz bei ihm bestehen. Die versicherte Person hat ihr Recht auf Frei­zügigkeit innert drei Monaten nach Erhalt der Mitteilung geltend zu machen.

4 Der neue Versicherer muss auf Verlangen der versicherten Person das Taggeld im bisherigen Umfang weiterversichern. Er kann dabei die beim bisherigen Versicherer bezogenen Taggelder auf die Dauer der Bezugsberechtigung nach Artikel 72 anrechnen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 V 78Art. 70 Abs. 1 und 2 lit. a, Art. 71 Satz 1 ATSG; Art. 78 Abs. 1 lit. a KVG und Art. 112 KVV (je in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung): Vorleistungspflicht der Krankenversicherung im Verhältnis zur Unfallversicherung. Die Bestimmungen des ATSG zur Vorleistungspflicht der Krankenversicherung entsprechen denjenigen des alten Rechts. Die Krankenversicherung ist im Falle einer Heilbehandlung im Verhältnis zur Unfallversicherung u.a. dann vorleistungspflichtig, wenn die Unfallkausalität der Gesundheitsschädigung streitig ist. In einem solchen Fall sind die für die Leistungsausrichtung erheblichen Fragen auf Grund des KVG zu beantworten. Erfolgt eine medikamentöse Behandlung gestützt auf eine Diagnose, die sich nachträglich als falsch herausstellt, ist dies kein Grund für die Verneinung der Vorleistungspflicht des Krankenversicherers. Diese entfällt erst, wenn die durchgeführte Behandlung den Kriterien des Art. 32 KVG offensichtlich nicht entspricht. (Erw. 2 und 3) Keine Vorleistungspflicht der Krankenversicherung besteht für Medikamente, die nicht auf der Spezialitätenliste aufgeführt sind, sowie für Massnahmen, die im Ausland durchgeführt wurden, ohne dass die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt waren (Erw. 4). Kranken; Leistung; Vorleistung; Vorleistungspflicht; Unfall; Assura; Behandlung; Beschwerde; Unfallversicherung; Krankenversicherung; Leistungen; Durchgeführt; Rechnung; Vorleistungspflichtig; Zeckenbiss; Erbracht; Krankenversicherer; Gesundheit; Einsprache; Sozialversicherung; Verfügung; Leistungspflicht; Obligatorisch; Beschwerdeführer; Durchgeführte; Gesetzliche; Medizinisch; Zweifel; Bestimmungen; Verwaltungsgericht
126 V 490Art. 67 ff., Art. 70 Abs. 4 und Art. 72 Abs. 1 KVG: Deckungsumfang in der freiwilligen Taggeldversicherung; Zügerrecht. - Da das Gesetz für die freiwillige Taggeldversicherung keine Mindesthöhe des Taggeldes vorsieht, bleibt dem Versicherer hinsichtlich des Deckungsumfangs grundsätzlich die volle Freiheit gewahrt. - Auf Grund des Zügerrechts ist eine Krankenkasse verpflichtet, das Taggeld im bisherigen Umfang weiter zu versichern, auch wenn das von ihr reglementarisch angebotene Taggeld niedriger ist. Taggeld; Taggeldversicherung; Versicherung; Versicherer; Krankenversicherer; Züger; Versichern; Taggeldes; Höhe; Krankenkasse; Firma; Person; Franken; Beschwerde; Biete; Recht; Anspruch; Krankenversicherung; Freiwillige; Freizügigkeit; Soziale; LAMal; Reglementarisch; Versicherbaren; Sanitas; Versicherungsdeckung; Beschränken; Höchstbetrag; Taggelder; Zügerrecht
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