Art. 70 BGG vom 2020
Art. 70 Andere Entscheide
1 Entscheide des Bundesgerichts, die nicht zur Zahlung einer Geldsumme oder zur Sicherheitsleistung in Geld verpflichten, sind von den Kantonen in gleicher Weise zu vollstrecken wie die rechtskräftigen Urteile ihrer Gerichte.
2 Sie sind hingegen nach folgenden Bestimmungen zu vollstrecken:
- a.
- nach den Artikeln 41-43 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19681 über das Verwaltungsverfahren: wenn das Bundesgericht in einer Sache entschieden hat, die erstinstanzlich in die Zuständigkeit einer Bundesverwaltungsbehörde fällt;
- b.
- nach den Artikeln 74-78 BZP2: wenn das Bundesgericht auf Klage hin entschieden hat;
- c.
- nach den Artikeln 74 und 75 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 20103: wenn das Bundesgericht in Strafsachen entschieden hat, die der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen.4
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4 Im Falle mangelhafter Vollstreckung kann beim Bundesrat Beschwerde geführt werden. Dieser trifft die erforderlichen Massnahmen.
1 SR 172.021
2 SR 273
3 SR 173.71
4 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
5 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 5 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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