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BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 70 ATSG vom 2020

Art. 70 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) drucken

Art. 70 Vorleistung

1 Begründet ein Versicherungsfall einen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen, bestehen aber Zweifel darüber, welche Sozialversicherung die Leistungen zu erbringen hat, so kann die berechtigte Person Vorleistung verlangen.

2 Vorleistungspflichtig sind:

a.
die Krankenversicherung für Sachleistungen und Taggelder, deren Übernahme durch die Krankenversicherung, die Unfallversicherung, die Militärversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist;
b.
die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist;
c.
die Unfallversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Unfallversicherung oder die Militärversicherung umstritten ist;
d.
die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach BVG1 für Renten, deren Übernahme durch die Unfall— beziehungsweise Militärversicherung oder die berufliche Alters—, Hinterlassenen— und Invalidenvorsorge nach BVG umstritten ist.

3 Die berechtigte Person hat sich bei den in Frage kommenden Sozialversicherungen anzumelden.


1 SR 831.40


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 70 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGUV 2015/44Entscheid Art. 1a Abs. 1 UVG: Verneinung eines Praktikumsverhältnisses Empfehlung zur Anwendung von UVG und UVV der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG vom 12. März 2007/Revision 28. Juni 2012 (Nr. 01/2007: Arbeitsversuche): Arbeitsversuch bei einem Arbeitgeber ohne AHV-Lohn; Bejahung der UVG- Deckung bei diesem Arbeitgeber (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. März 2017, UV 2015/44). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_302/2017. Arbeit; Beschwerde; Beigeladene; Unfall; Beigeladenen; Beschwerdegegnerin; Arbeitnehmer; Praktikum; Versicherung; Sozialamt; Beschwerdeführerin; Suva-act; August; Arbeitgeber; Vereinbarung; Sprach; Arbeitsversuch; Dezember; Person; Tätig; Einsprache; Unfallversicherung; Ausbildung; Leistungspflicht; Versichert; Personen; Einspracheentscheid; September
SGUV 2008/31Entscheid Art. 6, 10 und 16 UVG: Unfallkausalität, Entwicklung und Einfluss eines festgestellten Einrisses des Anulus fibrosus C6/7 (= bildgebend objektivierbare Schädigung) nicht genügend geklärt. Rückweisung zur Durchführung weiterer Abklärungen (Entscheid Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 16. Dezember 2009, UV 2008/31). Beschwerde; Sicher; Führe; Unfall; UV-act; Beschwerdeführerin; Gutachten; Beschwerdegegnerin; Beweis; Untersuchung; September; Hinweis; Weiter; Führt; Einsprache; Dezember; Stellung; Bericht; Natürliche; Rechtsvertreter; Dieser; Asim-Gutachten; Einriss; Oktober; Gericht; Hinweisen; Medizinisch; Versicherte
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGUV 2015/44Entscheid Art. 1a Abs. 1 UVG: Verneinung eines Praktikumsverhältnisses Empfehlung zur Anwendung von UVG und UVV der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG vom 12. März 2007/Revision 28. Juni 2012 (Nr. 01/2007: Arbeitsversuche): Arbeitsversuch bei einem Arbeitgeber ohne AHV-Lohn; Bejahung der UVG- Deckung bei diesem Arbeitgeber (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. März 2017, UV 2015/44). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_302/2017. Arbeit; Beschwerde; Beigeladene; Unfall; Beigeladenen; Beschwerdegegnerin; Arbeitnehmer; Praktikum; Versicherung; Sozialamt; Beschwerdeführerin; Suva-act; Vereinbarung; Arbeitgeber; Arbeitsversuch; Person; Einsprache; Recht; Ausbildung; Leistungspflicht; Unfallversicherung; Einspracheentscheid; Personen; Interesse; AArt; Beschäftigung; Obligatorisch; Sozialversicherung; Unfallzeitpunkt
SGUV 2008/31Entscheid Art. 6, 10 und 16 UVG: Unfallkausalität, Entwicklung und Einfluss eines festgestellten Einrisses des Anulus fibrosus C6/7 (= bildgebend objektivierbare Schädigung) nicht genügend geklärt. Rückweisung zur Durchführung weiterer Abklärungen (Entscheid Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 16. Dezember 2009, UV 2008/31). Beschwerde; Unfall; UV-act; Beschwerdeführerin; Recht; Gutachten; Beschwerdegegnerin; Beweis; Untersuchung; Hinweis; Einsprache; Stellung; Recht; Natürliche; Bericht; Einriss; Gericht; Rechtsvertreter; Hinweisen; Asim-Gutachten; Abklärung; Medizinisch; Gesetzliche; Kausalzusammenhang; Organisch; Partei; Anulus; Rechtsprechung; Stellungnahme
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 V 129 (9C_529/2019) Art. 70 Abs. 2 ATSG ; Vorleistungspflicht; Gesetzeslücke. In Ergänzung von Art. 70 Abs. 2 ATSG ist die Invalidenversicherung vorleistungspflichtig für Hilfsmittel, deren Übernahme durch die Invaliden- oder Unfallversicherung umstritten (und durch die Krankenversicherung ausgeschlossen) ist (E. 5.6). Leistung; Unfall; Vorleistung; Invaliden; Unfallversicherung; Invalidenversicherung; Vorleistungspflicht; Hilfsmittel; Sozialversicherung; Leistungspflicht; IV-Stelle; Krankenversicherung; Umstritten; Aufzählung; Auslegung; Beschwerde; Verfügung; Recht; Anspruch; Übernahme; Urteil; Wortlaut; Verfahren; Vorleistungspflichtig; Leistungen; Gesetzgeber; Militärversicherung; Swica;
145 V 399Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG; Art. 8 Abs. 1 lit. f und Art. 15 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 AVIV; Art. 23 AVIG; Art. 40b AVIV; Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung im Verhältnis zur Invalidenversicherung. Die Arbeitslosenversicherung ist für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird, vorleistungspflichtig, um Lücken im Erwerbsersatz zu vermeiden (Schwebezustand). Die Rechtsprechung zur Beendigung dieser Vorleistungspflicht zielt darauf ab, dass die Arbeitslosenkasse sobald als möglich, nämlich dann, wenn der Erwerbsunfähigkeitsgrad feststeht, die notwendige Leistungsanpassung vornehmen kann. Diese Anpassung, je nach Fallkonstellation, auch im Zeitpunkt eines verwaltungsinternen Beschlusses zuzulassen, ginge zulasten der Rechtssicherheit und der Praktikabilität im Verwaltungsverfahren. Von der grundsätzlichen Beendigung des Schwebezustands durch Erlass der Verfügung der IV-Stelle ist daher nicht abzuweichen, zumal hieraus der Arbeitslosenkasse kein Rechtsnachteil erwächst (E. 2-4). Arbeit; Verfügung; IV-Stelle; Beschluss; Arbeitslosenkasse; Vorbescheid; Invalidenversicherung; Schwebe; Schwebezustand; Verdienst; Mitteilung; Beschwerde; Erwerbsunfähigkeit; Beschlusses; Verwaltung; Arbeitslosenversicherung; Invaliditätsgrad; Recht; Feststeht; Vorleistungspflicht; Anspruch; Anpassung; Zeitpunkt; Rente; Versicherung; Ausgleich; Verwaltungsinterne; Invaliditätsgrades; Ausgleichskasse; Person

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-222/2018Invalidenversicherung (Übriges)Cherung; Beschwerde; SWICA; Leistung; Rechnung; Invalidenversicherung; IV-act; Behandlung; Zahlung; Verfügung; Geburt; Recht; Vorleistung; Versicherung; IVSTA; Beschwerdeführerin; Geburtsgebrechen; Vorinstanz; Zeitraum; Rechnungen; Angefochtene; Person; Gemeinsame; Sozialversicherung; Anmeldung; BVGer; Urteil; Verfahren; Zahlungsanspruch; Eltern
C-6425/2017EingliederungsmassnahmenBeschwerde; Beschwerdeführer; Arbeit; Eingliederung; Eingliederungsmassnahmen; Schweiz; Recht; Leistung; Anspruch; Erwerb; Bundes; Verfahren; Verfügung; IV-Stelle; Erwerbstätigkeit; Arbeitslosenversicherung; IV-act; Invalide; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Wohnsitz; Leistungen; BVGer; Deutschland; Invalidenversicherung; Kantonale; Versicherung; „Hartz; Versicherungsschutz
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