E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Ordinanza sulle norme della circolazione stradale (ONC)

Art. 7 ONC dal 2021

Art. 7 Ordinanza sulle norme della circolazione stradale (ONC) drucken

Art. 71


1 Abrogato dal n. I dell’O del 20 mag. 2020, con effetto dal 1° gen. 2021 (RU 2020 2139).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 7 Ordinanza sulle norme della circolazione stradale (VRV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB190397Grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.Schuldig; Beschuldigte; Verkehr; Beschuldigten; Fahrzeug; Strasse; -strasse; Verletzung; Grobe; Urteil; Recht; Vorinstanz; Verkehr; Strassen; Gefahr; Verkehrsregeln; Geldstrafe; Busse; Gefährdung; Verkehrsregelverletzung; Kreuzung; Berufung; Befehl; Staatsanwalt; Verbindung; Staatsanwaltschaft; Groben; Gericht; Tatbestand
ZHSB110323Nötigung etc.Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Verkehrs; Geldstrafe; Freiheitsstrafe; Verteidigung; Gericht; Busse; Staatsanwaltschaft; Urteil; Nötigung; Vollzug; Bedingte; Lieferwagen; Lichthupe; Berufung; Tagessätze; Verbindung; Mehrfache; Amtlich; Vorinstanz; Gericht; Amtliche; Tagessätzen; Verkehrsregeln; Verletzung; Sinne
Dieser Artikel erzielt 11 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV-2019/195EntscheidHöchstgeschwindigkeit innerorts um 26 km/h. Es gibt keine Gründe, vom Rekurrent; Strasse; Höchstgeschwindigkeit; Führerausweis; Strassen; Recht; Widerhandlung; Strassenverkehr; Verfügung; Verwaltungs; Schwere; Strassenverkehrs; Signal; Fahrzeug; Liechtensteinische; Administrativ; Rekurs; Entzog; Führerausweisentzug; Zulässige; Liechtensteinischen; Administrativmassnahme; Ortschaft; Geschwindigkeit; Fürstentum; Verfügung; Sachverhalt; Liechtenstein; Sicherungsentzug
SGIV-2015/65Entscheid Art. 16a Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 15a Abs. 4, Art. 31 Abs. 1 und 3 SVG (SR 741.01), Art. 3 Abs. 1 und 3 VRV (SR 741.11). Der Rekurrent hielt während der Fahrt in seiner linken Hand auf der Höhe des oberen Bereichs des Lenkrades ein Mobiltelefon, dessen Display leuchtete. Er richtete seinen Blick mehrere Sekunden auf das Display, fuhr Schlangenlinie und kam mit den linken Fahrzeugrädern mehrmals um 20 bis 30 cm über die Mittellinie hinaus. Annullierung des Führerausweises auf Probe zufolge leichter Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 24. September 2015, IV-2015/65). Rekurrent; Mobiltelefon; Führerausweis; Verkehr; Strasse; Recht; Widerhandlung; Fahrzeug; Rekurrenten; Strassenverkehr; Probe; Strassenverkehrs; Verfahren; Verrichtung; Administrativmassnahme; Gefahr; Verwaltungs; Aufmerksamkeit; Fahrt; Befehl; Vorinstanz; Verfahren; Beweis; Rekurs; Sachverhalt; Verletzung; Führerausweises; Ordnungsbusse; Arbeitskollege; Lenkrad
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 IV 44Art. 36 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 SVG, Art. 7 Abs. 1 VRV; Rechtsvortritt, Rechtsfahrgebot. Das Vortrittsrecht auf Strassenverzweigungen hebt das Gebot des Rechtsfahrens nicht auf (E. 1.2). An unübersichtlichen Stellen verlangt die Verkehrssicherheit das strenge Einhalten des Rechtsfahrgebots (E. 1.3). Recht; Vortritt; Strasse; Strassen; Fahrzeug; Beschwerdeführerin; Vortrittsrecht; Rechtsfahrgebot; Verkehr; Verkehrs; übersichtlich; Unübersichtliche; Fahrbahn; Urteil; Unübersichtlichen; Kollision; Fahrzeuge; Kommende; Verkehr; Rechtsfahren; Strassenverzweigung; Verhältnisse; Vorinstanz; Bstrasse; Rechtsprechung; Fahrt; Halten; Nichtigkeitsbeschwerde; Februar
111 IV 97Art. 15 Abs. 1 ARV; Bedienung des Fahrtenschreibers. Der berufsmässige Lastwagenchauffeur darf während der Beladearbeiten den Fahrtenschreiber nicht auf "Ruhezeit" schalten, wenn er anwesend sein muss, um bei allfälligen Schwierigkeiten jederzeit und rasch einschreiten zu können. Arbeit; Lastwagen; Beschwerde; Wartezeit; Beschwerdeführer; Pause; Gebläse; Arbeitszeit; Schwierigkeiten; Fahrtenschreiber; Gebläsemotor; Muss; Motor; Wegleitung; Graubünden; Kantons; Anwesend; Schuldig; Meinung; Helfen; Präsenzzeit; Auftretende; Arbeitnehmer; Unterschied; Polizei; Carchauffeurs; Erwägungen
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz