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Loi fédérale sur l’assurance-accidents (LAA)

Art. 7 LAA de 2021

Art. 7 Loi fédérale sur l’assurance-accidents (LAA) drucken

Art. 7 Accidents professionnels

1 Sont réputés accidents professionnels les accidents (art. 4 LPGA1) dont est victime l’assuré dans les cas suivants:2

a.
lorsqu’il exécute des travaux sur ordre de son employeur ou dans son intérêt;
b.
au cours d’une interruption de travail, de même qu’avant ou après le travail, lorsqu’il se trouve, à bon droit, au lieu de travail ou dans la zone de danger liée à son activité professionnelle.

2 Les accidents qui se produisent sur le trajet que l’assuré doit emprunter pour se rendre au travail ou pour en revenir sont aussi réputés accidents professionnels pour les travailleurs occupés à temps partiel dont la durée de travail n’atteint pas un minimum qui sera fixé par le Conseil fédéral.

3 Le Conseil fédéral peut prévoir une autre définition de l’accident professionnel pour les secteurs économiques, notamment l’agriculture et le petit artisanat, qui présentent des formes particulières d’exploitation.


1 RS 830.1
2 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 12 de la LF du 6 oct. 2000 sur la partie générale du droit des assurances sociales, en vigueur depuis le 1er janv. 2003 (RO 2002 3371; FF 1991 II 181 888, 1994 V 897, 1999 4168).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 7 Loi fédérale sur l’assurance-accidents (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGUV 2017/88Entscheid Art. 9 Abs. 2 UVG: Bejahung einer Listendiagnose. Verneinung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin hat den Nachweis erbracht, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Februar 2019, UV 2017/88). Beschwerde; Schulter; Beurteilung; Beweis; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Unfall; Medizinische; Beschwerdegegnerin; Supraspinatussehne; Linken; Erkrankung; Versicherung; September; Medizinischen; Abnützung; Körper; Unfallversicherer; Vorwiegend; Versicherte; Zurückzuführen; Partialruptur; Untersuchung; Versicherungsmedizinische; AaO; Stellt; Einsprache
SGEL 2017/35Entscheid Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Verzicht auf Einkommen. Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit: Kriterien (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. August 2018, EL 2017/35). Teilweise Gutheissung durch Urteil des Bundesgerichts 9C_653/2018. Beschwerde; Ehefrau; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Sicher; Einsprache; Prozent; EL-Ansprecher; Erwerbseinkommen; Hypothetische; August; Einspracheentscheid; Verfügung; Hätte; Tätig; EL-Ansprechers; Arbeitsfähigkeit; Dezember; Beschwerdegegnerin; Betreuung; Arbeitsfähig; Einnahme; Begutachtung; September; Ersten
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGUV 2017/88Entscheid Art. 9 Abs. 2 UVG: Bejahung einer Listendiagnose. Verneinung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin hat den Nachweis erbracht, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Februar 2019, UV 2017/88). Beschwerde; Schulter; Beurteilung; Beweis; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Unfall; Medizinische; Recht; Supraspinatussehne; Beschwerdegegnerin; Linken; Erkrankung; Versicherung; Medizinischen; Körper; Abnützung; Unfallversicherer; Vorwiegend; Untersuchung; Versicherungsmedizinische; Zurückzuführen; Partialruptur; Sehne; Einsprache; Traumatisch; Schädigung; Akten; Degenerativ
SGEL 2017/35Entscheid Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Verzicht auf Einkommen. Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit: Kriterien (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. August 2018, EL 2017/35). Teilweise Gutheissung durch Urteil des Bundesgerichts 9C_653/2018. Beschwerde; Ehefrau; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Einsprache; Prozent; EL-Ansprecher; Erwerbseinkommen; Hypothetische; Einspracheentscheid; Verfügung; EL-Ansprechers; Arbeitsfähigkeit; Betreuung; Beschwerdegegnerin; Hypothetisches; Ergänzungsleistung; Arbeitsfähig; Einnahme; Erwerbstätigkeit; Begutachtung; Sachverhalt; Angefochtene; Ständigen; IV-Stelle; Depressive; Erwerbseinkommens; Entscheid
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 V 221Art. 75 UVG; Art. 98 UVV; Wahlrecht der öffentlichen Verwaltungen. Die in Art. 98 UVV erfolgte Regelung des Wahlrechts der öffentlichen Verwaltungen und öffentlichen Betriebe, namentlich der neu geschaffenen Verwaltungs- und Betriebseinheiten, liegt innerhalb des durch Art. 75 UVG gesetzlich abgesteckten Kompetenzrahmens (E. 5.1-5.3). Die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel bildeten bereits vor der per 1. Januar 2012 erfolgten Überführung von einer Dienststelle des Kantons in eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons eine in sich abgeschlossene selbstständige Einheit (eigene betriebliche Spitalorganisation und -verwaltung, eigene Rechnung, eigene Personal- und Finanzabteilung) und können daher nicht als neu geschaffene Verwaltungs- und Betriebseinheit im Sinne von Art. 98 Abs. 2 UVV gelten. Das Recht auf die Wahl des Unfallversicherers ist gemäss Art. 75 UVG bereits ausgeübt worden (E. 6). Verwaltung; Wahlrecht; Verwaltungs; Geschaffen; Verwaltungen; Geschaffene; Betriebseinheit; Kanton; Einheit; Selbstständig; Versicherer; Kantons; Organisatorisch; öffentlich-rechtliche; Wahlrechts; Erfolgte; Beschwerde; Bundesrat; Basel; Spitäler; Betriebseinheiten; Recht; Rechnung; Unfallversicherer; Verordnung; Auslegung; Basel-Stadt; Geschaffenen; Betriebe
139 V 457 (8C_859/2012)Art. 8 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 UVG und Art. 13 UVV; Empfehlung Nr. 7/87 "Unregelmässig Beschäftigte" der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG vom 4. September 1987, geändert am 17. November 2008. Ob ein unregelmässig Teilzeitbeschäftigter die Minimalgrenze von wöchentlich 8 Arbeitsstunden erreicht, um für Nichtberufsunfälle versichert zu sein, kann aufgrund der Berechnungsmethode bestimmt werden, welche die Ad-hoc-Kommission Schaden UVG in der Empfehlung Nr. 7/87 vorschlägt. Auch wenn diese das Gericht nicht bindet, sieht sie einfach anzuwendende Kriterien vor und ermöglicht eine Gleichbehandlung der Versicherten. Sie erscheint daher nicht als gesetzwidrig, namentlich nicht soweit sie den Versicherern vorschreibt, für die Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit in einer massgeblichen 3- oder 12-monatigen Periode vor dem Unfall nur effektive Arbeitswochen zusammenzurechnen (E. 7). Travail; Heure; Heures; Semaine; Semaines; Accident; Temps; Partiel; Travaille; Moyen; Accidents; Moyenne; Travailleur; Professionnels; Assuré; Assurance; Travaillé; Compte; Moins; Durée; Travailleurs; Calcul; Contrat; Recommandation; Elles; D'une; Cours; Occupé; Allianz; Période
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