1 If the bankruptcy proceedings are revoked (Art. 195 DEBA191), the authorities responsible may waive any prosecution, referral to court or the imposition of any penalties.
2 If a judicial composition agreement is concluded, paragraph 1 above applies only if the debtor or the third party in terms of Article 163 paragraph 2 and 164 paragraph 2 has made special efforts in economic terms and as a result facilitated the adoption of the agreement.
191 SR 281.1
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | UE180337 | Nichtanhandnahme | Beschwerde; Schweiz; Urkunde; Eidesstattliche; Beschwerdegegnerin; Versicherung; Beschwerdeführerin; Recht; Verfahren; Notar; Schriftstück; Schweizer; Urkunden; Eidesstattlichen; Staat; Recht; Erhöhte; Wahrheit; Arrest; Staatsanwaltschaft; Beweis; Tatsache; Gericht; Rechtlich; Glaubwürdigkeit; Person; Ausland; Falschbeurkundung; Täter |
ZH | SB140378 | Schändung etc. | Privatklägerin; Schuldig; Beweis; Beschuldigte; Aussage; Gericht; Digten; Beschuldigten; Befragung; Staatsanwalt; Urteil; Vorinstanz; Staatsanwaltschaft; Unmittelbar; Berufung; Mittelbare; Unmittelbare; Aussagen; Opfer; Recht; Person; Verfahren; Eindruck; Beweismittel; Zeuge; Beweise; Verteidigung; Glaubwürdigkeit; Zeugen |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 IV 479 (6B_379/2020) | Regeste Art. 70 Abs. 1, 2 und 5, Art. 71 Abs. 1, Art. 322 septies Abs. 1 StGB ; aktive Bestechung; Umfang der Einziehung bei der blossen Beeinflussung von Ermessensentscheiden; Durchgriff. Der Erlös aus einem durch Bestechung zustande gekommenen Rechtsgeschäft unterliegt grundsätzlich der Einziehung. Unerheblich ist, dass das durch Korruptionszahlungen begünstigte Rechtsgeschäft eine objektiv legale Leistung zum Inhalt hatte (E. 6.3.2). | Bestechung; Beschwerde; Vertrag; Recht; Zahlung; Beschwerdeführer; Einziehung; Recht; Vertrags; Petrobras; Bestechungszahlung; Vorinstanz; Gesellschaft; Ermessen; Möge; Bestechungszahlungen; Vermögens; Wäre; Gesellschaften; Korruption; Deliktisch; Ersatz; Ersatzforderung; Vermögenswert; Deliktische; Urteil; Bohrschiff; Schloss; Vermögenswerte |
146 IV 59 (6B_389/2019) | Art. 97 Abs. 3 StGB , Art. 366 ff. StPO ; Verfolgungsverjährung bei Aufhebung eines Abwesenheitsurteils. Ein Abwesenheitsurteil im Sinne von Art. 366 ff. StPO gilt nur unter der resolutiven Bedingung, dass zu einem späteren Zeitpunkt kein Gesuch um neue Beurteilung eingereicht und das Abwesenheitsurteil durch ein neues Urteil ersetzt wird, als erstinstanzliches Urteil gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB . Ergeht in Gutheissung des Gesuchs um Neubeurteilung ein neues Urteil, fällt das Abwesenheitsurteil dahin. Die zwischen den beiden Urteilen verstrichene Zeit muss bei der Verfolgungsverjährung angerechnet werden (E. 3.4). | Urteil; Abwesenheit; Verjährung; Abwesenheitsurteil; Anklage; Erstinstanzliche; Recht; Verfolgungsverjährung; Anklagepunkt; Beschwerde; Erstinstanzliches; Verfahren; Bezirksgericht; Verurteilte; Mehrfachen; Verjährungsrecht; Schuldig; Entscheid; Hauptverhandlung; Gesuch; Taten; Münchwilen; Vermögens; Beschwerdeführerin; Anklagepunkte; Neubeurteilung; Verjährungsrechts; Verjährungsfrist |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
CN.2021.13 | Berufung; Verfahren; Kammer; Entscheid; Bundes; Filter; Hinzufügen; öffnen; BStGer; Entscheide; Urteil; Beschuldigte; Anklage; Vertrete; Rechtsanwalt; Berufungsgegner; Vertreten; Partei; Berufungsgegnerin; Verfahren; Verfahrens; Beschwerde; Beschuldigten; Berufungserklärung; Konto; Berufungsanmeldung; Guthaben; Herrn; Urteils | |
CN.2021.14 | Berufung; Bundes; Verfahren; Schuldig; Kammer; Filter; Hinzufügen; öffnen; Entscheid; Entscheide; BStGer; Urteil; Anklage; Beschuldigte; Rechtsanwalt; Berufungsgegner; Vertrete; Vertreten; Berufungserklärung; Partei; Berufungsgegnerin; Verfahrens; Verfahren; Beschwerde; Beschuldigten; Urteils; Herrn; Ersatz |