Beteiligung von Zivilpersonen
1 Sind an einem rein militärischen Verbrechen oder Vergehen (Art. 61-85) oder an einem Verbrechen oder Vergehen gegen die Landesverteidigung oder gegen die Wehrkraft des Landes (Art. 86-107) neben Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen, andere Personen beteiligt, so sind diese gleichfalls nach diesem Gesetz strafbar.
2 Sind an einem gemeinen Verbrechen oder Vergehen (Art. 115-179), an Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 108, 109 und 114a) oder an Kriegsverbrechen (Art. 110-114a und 139) neben Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen, andere Personen beteiligt, so bleiben diese dem zivilen Strafrecht unterworfen. Vorbehalten bleibt Artikel 221a.
1 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesge-setzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863).
BGE | Regeste | Schlagwörter |
123 IV 100 | Art. 43 Ziff. 1, 2 und 3 StGB; Voraussetzungen der Verwahrung und ihr Verhältnis zu ambulanten Massnahmen. Unheilbare, hochgefährliche sowie behandlungsfähige, kurz- oder mittelfristig gefährliche Täter sind von Anfang an zu verwahren. Bestehen dagegen kurz- oder mittelfristig gute Heilchancen und erscheint eine Verwahrung derzeit nicht notwendig, muss aber einer in bestimmten Situationen trotz Behandlung möglichen Gefahr mit sichernden Mitteln begegnet werden können, kann ein Strafvollzug mit ambulanter Massnahme angezeigt sein (E. 2). Verschlechtert sich der Zustand des Täters, kann nachträglich die Verwahrung angeordnet werden (E. 3). | Massnahme; Ambulant; Ambulante; Täter; Behandlung; Verwahrung; Beschwerde; Ambulanten; Gefährlich; Freiheit; Massnahmen; Täter; Vollzug; Anstalt; Freiheitsstrafe; Vorinstanz; Nachträglich; Vollzug; Beschwerdegegner; Urteil; Verwahren; Aufgeschoben; Gefahr; Sichernde; Gefährliche; Ambulanter; Anstalt; Pflege; Beschwerdeführerin |
101 Ia 427 | Kompetenzkonflikt nach Art. 223 MStG. Wenn ein Beamter der Militärverwaltung durch die Missachtung von Strassenverkehrsregeln eine fahrlässige Beschädigung eines Dienstfahrzeuges im Sinne von Art. 73 MStG verursacht, ist die Voraussetzung für die militärische Strafgerichtsbarkeit gemäss Art. 218 Abs. 3 MStG erfüllt. Diese Vorschrift schliesst nicht aus, dass die militärische Zuständigkeit auch dann begründet werden kann, wenn das mit der Verkehrsübertretung im Zusammenhang stehende militärische Delikt leichter Natur ist und einfach die Folge der Missachtung von Verkehrsvorschriften darstellt (E. 4). | Militärische; Recht; Müller; Dienstlich; Instruktor; Barkeit; Strassenverkehr; Beschädigung; Militärstrafrecht; Instruktorenwagen; Uniform; Gerichtsbarkeit; Dienstliche; Kommission; Obwalden; Kantons; Unterstehe; Zuständigkeit; Unterstehen; Person; Fahrzeug; Stehende; Zusammenhang; Militärischen; Fahrlässig; Bundes; Widerhandlung; Personen; Leichte; Anvertraut |