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Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 7 KVG vom 2023

Art. 7 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 7

Wechsel des Versicherers

1 Die versicherte Person kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Versicherer auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln.

2 Bei der Mitteilung der neuen Prämie kann die versicherte Person den Versicherer unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des Monats wechseln, welcher der Gültigkeit der neuen Prämie vorangeht. Der Versicherer muss die neuen, vom Bundesamt für Gesundheit27 (BAG)28 genehmigten Prä­mien jeder versicherten Person mindestens zwei Monate im Voraus mitteilen und dabei auf das Recht, den Versicherer zu wechseln, hinweisen.29

3 Muss die versicherte Person einen Versicherer verlassen, weil sie ihren Wohnort verlegt oder die Stelle wechselt, so endet das Versicherungsverhältnis im Zeitpunkt der Verlegung des Wohnortes oder des Stellenantritts beim neuen Arbeitgeber.

4 Führt ein Versicherer die soziale Krankenversicherung freiwillig oder aufgrund eines behördlichen Entscheides nicht mehr durch, so endet das Versicherungsver­hältnis mit dem Entzug der Bewilligung nach Artikel 43 KVAG30.31

5 Das Versicherungsverhältnis endet beim bisherigen Versicherer erst, wenn ihm der neue Versicherer mitgeteilt hat, dass die betreffende Person bei ihm ohne Unter­brechung des Versicherungsschutzes versichert ist. Unterlässt der neue Versicherer diese Mitteilung, so hat er der versicherten Person den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen, insbesondere die Prämiendifferenz. Sobald der bisherige Versicherer die Mitteilung erhalten hat, informiert er die betroffene Person, ab welchem Zeit­punkt sie nicht mehr bei ihm versichert ist.

6 Wenn der bisherige Versicherer den Wechsel des Versicherers verunmöglicht, hat er der versicherten Person den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen, insbeson­dere die Prämiendifferenz.32

7 Der bisherige Versicherer darf eine versicherte Person nicht dazu zwingen, bei einem Wechsel des Versicherers auch die bei ihm abgeschlossenen Zusatzversiche­rungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 KVAG zu kündigen.33

8 Der Versicherer darf einer versicherten Person die bei ihm abgeschlossenen Zusatzversicherungen nach Artikel 2 Absatz 2 KVAG nicht allein aufgrund der Tatsache kündigen, dass die versicherte Person den Versicherer für die soziale Krankenversicherung wechselt.34

27 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst.

28 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2021 (Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 1a), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 837; BBl 2019 6071). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.

29 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Okt. 2000 (AS 2000 2305; BBl 1999 793).

30 SR 832.12

31 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5137; BBl 2012 1941).

32 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Okt. 2000 (AS 2000 2305; BBl 1999 793).

33 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000 (AS 2000 2305; BBl 1999 793). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5137; BBl 2012 1941).

34 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000 (AS 2000 2305; BBl 1999 793). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5137; BBl 2012 1941).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 7 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2019.197Erlassgesuch KVGBeschwerde; Beschwerdeführerin; Beistand; Beschwerdegegnerin; Philos; Versicherung; Helsana; Beiständin; Glaube; Recht; Leistungen; Person; Erlass; Glauben; Beistands; Angelegenheiten; Sozial; Erkennen; Vertreten; Verfügung; Krankenkasse; Finanziell; Obligatorisch; Glaubens; Zumutbare; Kostenbeteiligungen; Härte; Unrechtmässig
SGKV 2017/18Entscheid Art. 7 Abs. 6 KVG. Schadenersatzpflicht der Beschwerdegegnerin, welche den Beschwerdeführer aufgrund ihres Verhaltens am angestrebten Wechsel der Versicherung gehindert hat, bejaht. Bemessung des Schadenersatzes (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. August 2018, KV 2017/18). Bestätigt durch Entscheid des Bundesgerichts 9C_714/2018. Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Schaden; Versicherung; Prämie; Prämien; Versicherer; Januar; Schadenersatz; Betreibung; Bundesgericht; Versichert; Erhalte; Kündigung; Versicherte; Entscheid; Schreiben; Schadenersatzpflicht; Person; Verlustschein; Möglich; Kosten; Dezember; November; Beschwerdeführers; Krankenversicherung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGKV 2017/18Entscheid Art. 7 Abs. 6 KVG. Schadenersatzpflicht der Beschwerdegegnerin, welche den Beschwerdeführer aufgrund ihres Verhaltens am angestrebten Wechsel der Versicherung gehindert hat, bejaht. Bemessung des Schadenersatzes (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. August 2018, KV 2017/18). Bestätigt durch Entscheid des Bundesgerichts 9C_714/2018. Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Schaden; Versicherung; Prämie; Prämien; Kranken; Versicherer; Schadenersatz; Betreibung; Bundesgericht; Erhalte; Kündigung; Recht; Entscheid; Schadenersatzpflicht; Versicherer; Person; Verlustschein; Versicherers; Beschwerdeführers; Krankenversicherung; Versicherungsgericht; Forderung; Verpflichtet; Ausstände; Aufnahmebestätigung; Verfahren
SGKV 2010/18Entscheid Art. 7 Abs. 1 f. und Art. 64a Abs. 4 KVG, Art. 94 Abs. 2, Art. 105b Abs. 1 und Art. 105d Abs. 1 KVV: Die Rückforderung einer nicht geschuldeten Zahlung aus der Zusatzversicherung ist kein Ausstand (an Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und Betreibungskosten) im Sinn von Art. 64a Abs. 4 KVG. Säumigkeit für solche Ausstände kann gemäss Art. 105d Abs. 1 KVV erst entstehen, wenn schriftlich gemahnt worden ist. Der Wechsel der Versicherung kann aufgrund von deren Individualität nur für diejenigen Mitglieder einer Familie verweigert werden, die bei Ablauf der Kündigungsfrist auch säumig sind. Kenntnis der gekündigten Grundversicherung von der nahtlosen Weiterversicherung bei der Tochtergesellschaft ausnahmsweise ohne Vorliegen einer schriftlichen Bestätigung angenommen, da abgebende Versicherung sachlich und personell in den Wechsel involviert war. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO: Antrag auf Umtriebsentschädigung an nicht anwaltlich vertretene Partei abgewiesen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Oktober 2011, KV 2010/18). Helsana; Beschwerde; Versicherung; Familie; Sansan; Obligatorisch; Obligatorische; Krankenpflegeversicherung; Beschwerdeführer; Betreibung; Prämien; Obligatorischen; Kündigung; XXXXXXX; Kostenbeteiligung; Beschwerdegegnerin; Betrag; Versicherer; Krankenversicherung; Zahlung; Leistung; Person; Familien; Kostenbeteiligungen; Eugster; Bezahlt; Mitglied; Einsprache; Eugster
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 V 28 (8C_81/2021)
Regeste
Art. 10 Abs. 3 UVG (in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung); Art. 18 Abs. 2 lit. b UVV (in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung); Hilfe und Pflege zu Hause; Verhältnis des Beitrags des Versicherers an nichtmedizinische Hilfe zu Hause zur Hilflosenentschädigung gemäss Art. 26 UVG . Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung nach Art. 26 UVG und derjenige auf die beitragsweise Abgeltung der nichtmedizinischen Hilfe zu Hause gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. b UVV überschneiden sich teils und teils ergänzen sie sich (E. 6.4.2). Bei der Festlegung des Beitrags an nichtmedizinische Hilfe zu Hause gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. b UVV ist die Hilflosenentschädigung deshalb in die Anspruchsermittlung einzubeziehen. Vom gesamthaft zu erhebenden zeitlichen Bedarf an nichtmedizinischen Unterstützungsleistungen bzw. von der gestützt darauf zu ermittelnden Abgeltung ist die Hilflosenentschädigung in Abzug zu bringen. Ausgenommen davon ist eine Quote von 15 % für die alltägliche Lebensverrichtung "Fortbewegung ausserhalb des Hauses" und dessen naher Umgebung, die den bestimmungsgemässen Rahmen von Art. 18 UVV sprengt (E. 6.5.2).
Hilflosenentschädigung; Hilfe; Medizinisch; Medizinische; Pflege; Lebensverrichtung; Hause; Lebensverrichtungen; Nichtmedizinische; Abgeltung; Beitrags; Grundpflege; Täglich; Recht; Alltägliche; Beschwerde; Medizinischen; Person; Anspruch; Alltäglichen; Unfall; Urteil; Hinweis; Überwachung; Behandlung; Unterstützung; Gelte; Leistungen; Hauspflege; Beschwerdeführer
135 III 1 (4A_299/2008)Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG; Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; Allgemeine Geschäftsbedingungen; Ungewöhnlichkeitsregel - Inhaltskontrolle. Voraussetzungen für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (E. 1.3). Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (E. 2). Ungewöhnlichkeit einer Klausel bejaht, die das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers ausschliesst, wenn das Versicherungsunternehmen den Vertrag aufgrund einer behördlichen Anordnung anpasst (E. 3). Beschwerde; Vertrag; Versicherung; Vertrags; Recht; Kündigung; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Kündigungsrecht; Recht; Klausel; Prämie; Anpassung; Prämien; Versicherungsvertrag; Behördlich; Bundesgericht; Versicherungsnehmer; Geschäftsbedingungen; Behördliche; Ungewöhnlichkeit; Anordnung; Gesetzlich; Partei; Schweiz; Verträge; Vertragsanpassung; Rechtsfrage; Deckung; Grundsätzlicher
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