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Obligationenrecht (OR)

Art. 699 OR vom 2023

Art. 699 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 699

525

1 L'assemblée générale est convoquée par le conseil d'administration et, au besoin, par l'organe de révision. Elle peut également être convoquée par les liquidateurs et les représentants des obligataires.

2 L'assemblée générale ordinaire a lieu chaque année dans les six mois qui suivent la clôture de l'exercice.

3 Des actionnaires peuvent requérir la convocation de l'assemblée générale s'ils détiennent ensemble au moins une des participations suivantes:

1.
dans les sociétés dont les actions sont cotées en bourse: 5 % du capital-actions ou des voix;
2.
dans les autres sociétés: 10 % du capital-actions ou des voix.

4 La convocation d'une assemblée générale doit être requise par écrit. Les objets de l'ordre du jour et les propositions doivent être mentionnés dans la requête.

5 Si le conseil d'administration ne donne pas suite à la requête dans un délai raisonnable, mais au plus tard dans les 60 jours, les requérants peuvent demander au tribunal d'ordonner la convocation de l'assem­blée générale.

525 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 19 juin 2020 (Droit de la société anonyme), en vigueur depuis le 1er janv. 2023 (RO 2020 4005; 2022 109; FF 2017 353).

2. Communica­tion du rapport de gestion >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 699 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF210062OrganisationsmangelBerufung; Berufungsklägerin; Handelsregister; Handelsregisteramt; Organisation; Rechtsanwalt; Gericht; Vollmacht; Generalversammlung; Vorinstanz; Verwaltung; Stellt; Zürich; Organisationsmangel; Verwaltungsrat; Welche; August; Streitwert; Organisationsmängel; Verfahren; Gestellt; Urteil; Vorliegend; Gesellschaft; Berufungsverfahren; Entscheid; Entsprechende; Auskunft; Müsse
ZHHE210084Organisationsmangel und Einberufung einer GeneralversammlungGesuch; Generalversammlung; Stelle; Gesuchsgegnerin; Sachwalter; Gesuchstellerin; Verwaltungsrat; Aktien; Ordentliche; Revision; Tragen; Verwaltungsrates; Gericht; Ziffer; Sachwalters; Berufen; Gemäss; Durchführung; Mitglied; Namenaktien; Organisationsmangel; Revisionsstelle; Ausserordentliche; Adresse; Einzuberufen; Gründung; Zürich; Adresse; Einladung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2003/207Entscheid Steuerrecht, Art. 314 StG (sGS 811.1). Der Zufluss einer Dividende einer vom Steuerpflichtigen beherrschten Aktiengesellschaft stellt ausserordentliches Einkommen dar, wenn die Höhe der Dividende im Verhältnis zu den Ausschüttungen in den Vorjahren und den erzielten Gewinnen und Verlusten als einmalige, nicht einer gefestigten Praxis entsprechenden Ausschüttung erscheint (Verwaltungsgericht, B 2003/207). Dividende; Beschwerde; Dividenden; Einkommen; Ordentliche; Ausschüttung; Einkünfte; Recht; Gesellschaft; Beschwerdegegner; Gewinn; Vorjahr; Vorjahre; Ordentliches; Ausgeschüttet; Reingewinn; Erzielt; Rekurs; Vergleich; Ausserordentliches; Leistung; Vorinstanz; Verwaltungsgericht; Entscheid; Ordentlichen; Verlust; Beschwerdeführer; Gewinne; Geschäftsjahr; Wirtschaftlich
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 III 69 (4A_496/2021)
Regeste
Art. 731b Abs. 1 OR ; Art. 699 Abs. 2 OR ; Art. 710 Abs. 1 OR ; nicht durchgeführte Generalversammlung; Ende des Verwaltungsratsmandats. Das Amt des Verwaltungsrats endet mit Ablauf des sechsten Monats nach Schluss des betreffenden Geschäftsjahres, wenn keine Generalversammlung nach Art. 699 Abs. 2 OR durchgeführt oder die Wahl des Verwaltungsrates nicht traktandiert wurde. Eine stillschweigende Verlängerung greift nicht Platz (E. 3).
Verwaltungsrat; Generalversammlung; Beschwerde; Verwaltungsrates; Verwaltungsrats; Beschwerdeführerin; Aufl; Bundesgericht; Mitglied; Organ; Urteil; Gesellschaft; Beschwerdegegnerin; Verwaltungsratsmandat; Durchgeführt; Geschäftsjahr; Geschäftsjahre; Stillschweigend; Verwaltungsräte; Revision; Ordentliche; Verlängerung; Organisationsmangel; Ordentlichen; Revisionsstelle; Mandat; Geschäftsjahres; Verwaltungsratsmandats; Traktandiert; Kommentar
142 III 16 (4A_296/2015)Traktandierungsrecht in der Generalversammlung einer Aktiengesellschaft; Art. 699 Abs. 3 OR. Entgegen dem Wortlaut von Art. 699 Abs. 3 OR steht das Traktandierungsrecht nicht nur Aktionären zu, die über Aktien im Nennwert von 1 Mio. Fr. verfügen, sondern auch solchen, die mindestens 10 % des Aktienkapitals vertreten (E. 2).
Regeste b
Prüfung des Einberufungs- und Traktandierungsgesuchs; Art. 699 Abs. 4 OR. Der gestützt auf Art. 699 Abs. 4 OR angerufene Richter unterzieht das Einberufungs- und Traktandierungsgesuch lediglich einer formellen Prüfung (E. 3).
Aktien; Beschwerde; Einberufung; Traktandierung; Generalversammlung; Einberufungs; Gesuch; Vorinstanz; Aktionär; Traktandierungsrecht; Beschwerdegegner; Aktienkapital; Beschwerdeführerin; Urteil; Aktionäre; Traktanden; Prüfen; Aktiengesellschaft; Notar; Nennwert; Aktienkapitals; Aktionären; Verfüge; Verrechnung; Gesuchsteller; Beschlussanträge; Gesuchsgegnerin; Urteils; Frist

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
ORBrigitte TannerZürcher Kommentar zum OR, Zürich2003
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