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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 698 ZGB vom 2023

Art. 698 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 698

An die Kosten der Vorrichtungen zur Ausübung der nachbarrecht­lichen Befugnisse haben die Grundeigentümer im Verhältnis ihres Inter­esses beizutragen.

IV. Recht auf Zutritt und Abwehr >1. Zutritt >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 698 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB140046Dienstbarkeit und PersönlichkeitsverletzungBerufung; Recht; Berufungsbeklagte; Berufungsbeklagten; Berufungskläger; Recht; Grundstück; Toranlage; Einfriedung; übung; Interesse; Berufungsklägers; Ahren; Ausübung; Vorinstanz; Rechtlich; Wegrecht; Lastet; Liegenschaft; Berechtigte; Rechtliche; Parteien; Massnahme; Strasse; Berechtigte; Interessen; Entscheid
LU1C 11 51Art. 741 Abs. 2 ZGB. Aufteilung der Unterhaltskosten für eine Unterstation, die der Feinverteilung des Warmwassers dient, auf die Dienstbarkeitsparteien.Zimmer; Warmwasser; Verteilschlüssel; Zimmerzahl; Klägerinnen; Grundstück; Vorinstanz; Wohnung; Aufteilung; Unterhaltskosten; Unterstation; Heizwärme; Häuser; Wohnungen; Verteilung; Beschwerde; Warmwassers; Feinverteilung; Vorinstanzliche; Zimmerzahlen; Dient; Personen; Verfüge; Bezogene; Miteigentümer; Grundstücke; Zentrale; Flächen; Beklagten
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