1 Jeder Aktionär ist berechtigt, an der Generalversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und von der Revisionsstelle über Durchführung und Ergebnis ihrer Prüfung zu verlangen.
2 Die Auskunft ist insoweit zu erteilen, als sie für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist. Sie kann verweigert werden, wenn durch sie Geschäftsgeheimnisse oder andere schutzwürdige Interessen der Gesellschaft gefährdet werden.
3 Die Geschäftsbücher und Korrespondenzen können nur mit ausdrücklicher Ermächtigung der Generalversammlung oder durch Beschluss des Verwaltungsrates und unter Wahrung der Geschäftsgeheimnisse eingesehen werden.
4 Wird die Auskunft oder die Einsicht ungerechtfertigterweise verweigert, so ordnet das Gericht sie auf Antrag an.437
436 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).
437 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HE220043 | Sonderprüfung | Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Jahresrechnung; Generalversammlung; Sonderprüfung; Recht; Aktionär; Gesellschaft; Aktien; Hinweis; Glaubhaft; Auskunft; Stimmen; Revidierte; Voraussetzungen; Bewertung; Verwaltungsrat; Anordnung; Aktionäre; Wirtschaftlich; Antrag; Auskunfts; Gericht; Gerichtliche; Bilanz; Aktionärs; Fragen; Genehmigt; Anspruch |
ZH | HE210111 | Auskunft und Einsicht gemäss Art. 802 OR | Gesuch; Gesuchsgegnerin; Gesuchsteller; Einsicht; Gesellschaft; Auskunft; Gesellschafter; Einsichtsrecht; Periode; Dokument; Dokumente; Auskunftsund; Januar; Uneingeschränkt; Gesuchgegnerin; Streitwert; Uneingeschränkte; Gesuchstellern; Einzelgericht; Stammanteile; Organe; Betreffend; Gericht; Gesellschafterversammlung; Verträge; Liegenden; Hinweis; Mitarbeiter |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 III 446 (4A_223/2019) | Art. 697e Abs. 3 OR; Sonderprüfung; Stellungnahme und Ergänzungsfragen zum Sonderprüfungsbericht. Der Richter hat nach Art. 697e Abs. 3 OR den gesuchstellenden Aktionären und der geprüften Gesellschaft ausdrücklich Gelegenheit einzuräumen, eine Stellungnahme zum Sonderprüfungsbericht abzugeben und Ergänzungsfragen dazu zu stellen (E. 4 und 5). | Stellung; Stellungnahme; Sonderprüfung; Ergänzungsfragen; Bericht; Parteien; Richter; Sonderprüfer; Sonderprüfungsbericht; Gesellschaft; Gelegenheit; Sonderprüfers; Gesuch; Gesuchsteller; Handelsgericht; Beschwerde; Gesuchstellern; Generalversammlung; Einzureichen; Urteil; Stellungnahmen; Geprüfte; Bundesgericht; Aktienrecht; Einreichen; Wortlaut; Verfügung; Gesuchstellenden; Aktionären; Verfahren |
144 III 100 (4A_364/2017) | Art. 715a OR; Art. 250 ZPO; Recht eines Mitglieds des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft auf Auskunft und Einsicht; Summarverfahren. Die Auskunfts- und Einsichtsrechte der Mitglieder des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft gemäss Art. 715a OR können mittels Leistungsklage gerichtlich durchgesetzt werden (E. 5). Anwendbar ist das summarische Verfahren (E. 6). | Verwaltungsrat; Verwaltungsrats; Einsicht; Auskunft; Recht; Verfahren; Gesellschaft; Aktionär; Einsichts; Gerichtlich; Auskunfts; Klage; Leistungsklage; Einsichtsrecht; Verwaltungsratsmitglied; Summarische; Aktien; Mitglied; Entscheid; Urteil; Gerichtliche; Durchsetzung; Schweizer; Klagemöglichkeit; Gesuch; Aktionärs; Bundesgericht; Durchgesetzt; Kann |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-4598/2012 | Akteneinsicht | Beschwerde; Sicht; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Verfahren; Recht; Bundes; Akten; Partei; Vorinstanz; Akteneinsicht; Bundesgericht; Urteil; Verfahrens; Parteistellung; Versicherung; Abwicklung; Abwicklungsplan; Interesse; Verfügung; Bundesgerichts; Akteneinsichtsrecht; Nehmigung; Materiell; Genehmigung; Entscheid; Anspruch |