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Obligationenrecht (OR)

Art. 697 OR vom 2022

Art. 697 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 697

436

1 Jeder Aktionär ist berechtigt, an der Generalversammlung vom Ver­waltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und von der Revisionsstelle über Durchführung und Ergebnis ihrer Prü­fung zu verlangen.

2 Die Auskunft ist insoweit zu erteilen, als sie für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist. Sie kann verweigert werden, wenn durch sie Geschäftsgeheimnisse oder andere schutzwürdige Interessen der Gesellschaft gefährdet werden.

3 Die Geschäftsbücher und Korrespondenzen können nur mit aus­drücklicher Ermächtigung der Generalversammlung oder durch Beschluss des Verwaltungsrates und unter Wahrung der Geschäfts­geheimnisse eingesehen werden.

4 Wird die Auskunft oder die Einsicht ungerechtfertigterweise verwei­gert, so ordnet das Gericht sie auf Antrag an.437

436 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

437 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 697 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE220043SonderprüfungGesuch; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Jahresrechnung; Generalversammlung; Sonderprüfung; Recht; Aktionär; Gesellschaft; Aktien; Hinweis; Glaubhaft; Auskunft; Stimmen; Revidierte; Voraussetzungen; Bewertung; Verwaltungsrat; Anordnung; Aktionäre; Wirtschaftlich; Antrag; Auskunfts; Gericht; Gerichtliche; Bilanz; Aktionärs; Fragen; Genehmigt; Anspruch
ZHHE210111Auskunft und Einsicht gemäss Art. 802 ORGesuch; Gesuchsgegnerin; Gesuchsteller; Einsicht; Gesellschaft; Auskunft; Gesellschafter; Einsichtsrecht; Periode; Dokument; Dokumente; Auskunftsund; Januar; Uneingeschränkt; Gesuchgegnerin; Streitwert; Uneingeschränkte; Gesuchstellern; Einzelgericht; Stammanteile; Organe; Betreffend; Gericht; Gesellschafterversammlung; Verträge; Liegenden; Hinweis; Mitarbeiter
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 446 (4A_223/2019)Art. 697e Abs. 3 OR; Sonderprüfung; Stellungnahme und Ergänzungsfragen zum Sonderprüfungsbericht. Der Richter hat nach Art. 697e Abs. 3 OR den gesuchstellenden Aktionären und der geprüften Gesellschaft ausdrücklich Gelegenheit einzuräumen, eine Stellungnahme zum Sonderprüfungsbericht abzugeben und Ergänzungsfragen dazu zu stellen (E. 4 und 5). Stellung; Stellungnahme; Sonderprüfung; Ergänzungsfragen; Bericht; Parteien; Richter; Sonderprüfer; Sonderprüfungsbericht; Gesellschaft; Gelegenheit; Sonderprüfers; Gesuch; Gesuchsteller; Handelsgericht; Beschwerde; Gesuchstellern; Generalversammlung; Einzureichen; Urteil; Stellungnahmen; Geprüfte; Bundesgericht; Aktienrecht; Einreichen; Wortlaut; Verfügung; Gesuchstellenden; Aktionären; Verfahren
144 III 100 (4A_364/2017)Art. 715a OR; Art. 250 ZPO; Recht eines Mitglieds des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft auf Auskunft und Einsicht; Summarverfahren. Die Auskunfts- und Einsichtsrechte der Mitglieder des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft gemäss Art. 715a OR können mittels Leistungsklage gerichtlich durchgesetzt werden (E. 5). Anwendbar ist das summarische Verfahren (E. 6). Verwaltungsrat; Verwaltungsrats; Einsicht; Auskunft; Recht; Verfahren; Gesellschaft; Aktionär; Einsichts; Gerichtlich; Auskunfts; Klage; Leistungsklage; Einsichtsrecht; Verwaltungsratsmitglied; Summarische; Aktien; Mitglied; Entscheid; Urteil; Gerichtliche; Durchsetzung; Schweizer; Klagemöglichkeit; Gesuch; Aktionärs; Bundesgericht; Durchgesetzt; Kann

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-4598/2012AkteneinsichtBeschwerde; Sicht; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Verfahren; Recht; Bundes; Akten; Partei; Vorinstanz; Akteneinsicht; Bundesgericht; Urteil; Verfahrens; Parteistellung; Versicherung; Abwicklung; Abwicklungsplan; Interesse; Verfügung; Bundesgerichts; Akteneinsichtsrecht; Nehmigung; Materiell; Genehmigung; Entscheid; Anspruch
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