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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 696 OR dal 2022

Art. 696 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 696

433

1 20 giorni almeno prima dell’assemblea generale ordinaria devono depositarsi presso la sede della società, perché possano esservi consul­tate dagli azionisti, la relazione sulla gestione e la relazione dei revi­sori. Ogni azionista può esigere che un esemplare di questi documenti gli sia inviato senza indugio.

2 I titolari di azioni nominative sono informati mediante una comuni­cazione scritta, i titolari di azioni al portatore mediante un avviso pub­blicato nel «Foglio ufficiale svizzero di commercio», come pure nella forma prescritta dallo statuto.

3 Ogni azionista può ancora, nell’anno seguente l’assemblea generale, esigere dalla società la relazione sulla gestione nella versione appro­vata dall’assemblea generale e la relazione dei revisori.

433 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 696 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLZ170017UnterhaltKlagte; Vorinstanz; Beklagten; Einkommen; Partei; Unterhalt; Parteien; Berufung; Kinder; Konkurs; Recht; Kinderunterhalt; Recht; Einkommens; Teuerung; Ziffer; Vorinstanzlich; Behauptung; Diesbezüglich; Beweis; Verfahren; Vorinstanzliche; Kinderunterhalts; Auslegung; Bezahlen; Verpflichtet

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 III 453 (4C.45/2006)Anfechtung der Wahl der Revisionsstelle (Art. 706 OR); Rechtsschutzinteresse. Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung einer Anfechtungsklage gegen Generalversammlungsbeschlüsse über die Wahl der Revisionsstelle bzw. der Konzernprüferin für vergangene Geschäftsjahre, nachdem sich die - behauptetermassen - nicht unabhängige Revisionsstelle während des Prozesses nicht mehr zur Wiederwahl stellte und die von ihr geprüften früheren Jahresrechnungen unangefochten genehmigt wurden (E. 7). Bedeutung der Informationsrechte der Aktionäre und Informationskonzept des Aktienrechts (E. 7.2). Aufgaben der Revisionsstelle und Bedeutung des von einer unabhängigen Revisionsstelle erstellten Revisionsberichts (E. 7.3). Ausschluss einer Verantwortlichkeitsklage (E. 7.4). Subsidiarität der Sonderprüfung (E. 7.5). Revisionsstelle; Generalversammlung; Aktionär; Recht; Gesellschaft; Jahresrechnung; Beschluss; Handelsgericht; Beschlüsse; Konzernprüfer; Aktionärs; Focht; Angefochten; Urteil; Anfechtung; Beklagten; Klage; Unabhängig; Konzernprüferin; Unregelmässigkeiten; Rechtsschutzinteresse; Rechnung; Unabhängigkeit; Jahresrechnungen; Aktien; Verfahren; Geschäftsjahre; NOBEL; Fehlende; Verwaltung
132 III 71Einsichts- und Auskunftsrecht des Aktionärs (Art. 697 OR). Voraussetzungen und Gegenstand des Einsichtsrechts, insbesondere im Fall einer zu einem Konzern gehörenden Gesellschaft. Gerichtliche Überprüfung eines die Einsichtnahme ablehnenden Entscheides der Gesellschaft (E. 1). Die Auskunftsklage setzt voraus, dass ein Auskunftsbegehren an der Generalversammlung gestellt und die Auskunftserteilung ungerechtfertigt verweigert wurde (E. 2). Einsicht; Aktionär; Auskunft; Generalversammlung; Konzern; Aktionärs; Jahresrechnung; Jahresrechnungen; Gesellschaft; Aktionärsrechte; Revision; Konzernrechnung; Auskunfts; Ausübung; Begehren; Revisionsberichte; Recht; Einsichts; Tochtergesellschaft; Verwaltungsrat; Urteil; Unterlagen; Tochtergesellschaften; Erlangte; Obergericht; Aktien; Verlangte; Beteiligungen; FORSTMOSER; Bundesgericht
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