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Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 696OR from 2022

Art. 696 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 696

435

1 No later than 20 days prior to the ordinary general meeting, the annual report and audit report must be made available for inspection by the shareholders at the seat of the company. Any shareholder may request that a copy of these reports be sent to him without delay.

2 Registered shareholders are notified of this in writing, bearer shareholders by publication in the Swiss Official Gazette of Commerce and in the form prescribed by the articles of association.

3 Any shareholder may request a copy of the annual report in the form approved by the general meeting and of the audit report from the company during the year following the general meeting.

435 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 696 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLZ170017UnterhaltKlagte; Vorinstanz; Beklagten; Einkommen; Partei; Unterhalt; Parteien; Berufung; Kinder; Konkurs; Recht; Kinderunterhalt; Recht; Einkommens; Teuerung; Ziffer; Vorinstanzlich; Behauptung; Diesbezüglich; Beweis; Verfahren; Vorinstanzliche; Kinderunterhalts; Auslegung; Bezahlen; Verpflichtet

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 III 453 (4C.45/2006)Anfechtung der Wahl der Revisionsstelle (Art. 706 OR); Rechtsschutzinteresse. Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung einer Anfechtungsklage gegen Generalversammlungsbeschlüsse über die Wahl der Revisionsstelle bzw. der Konzernprüferin für vergangene Geschäftsjahre, nachdem sich die - behauptetermassen - nicht unabhängige Revisionsstelle während des Prozesses nicht mehr zur Wiederwahl stellte und die von ihr geprüften früheren Jahresrechnungen unangefochten genehmigt wurden (E. 7). Bedeutung der Informationsrechte der Aktionäre und Informationskonzept des Aktienrechts (E. 7.2). Aufgaben der Revisionsstelle und Bedeutung des von einer unabhängigen Revisionsstelle erstellten Revisionsberichts (E. 7.3). Ausschluss einer Verantwortlichkeitsklage (E. 7.4). Subsidiarität der Sonderprüfung (E. 7.5). Revisionsstelle; Generalversammlung; Aktionär; Recht; Gesellschaft; Jahresrechnung; Beschluss; Handelsgericht; Beschlüsse; Konzernprüfer; Aktionärs; Focht; Angefochten; Urteil; Anfechtung; Beklagten; Klage; Unabhängig; Konzernprüferin; Unregelmässigkeiten; Rechtsschutzinteresse; Rechnung; Unabhängigkeit; Jahresrechnungen; Aktien; Verfahren; Geschäftsjahre; NOBEL; Fehlende; Verwaltung
132 III 71Einsichts- und Auskunftsrecht des Aktionärs (Art. 697 OR). Voraussetzungen und Gegenstand des Einsichtsrechts, insbesondere im Fall einer zu einem Konzern gehörenden Gesellschaft. Gerichtliche Überprüfung eines die Einsichtnahme ablehnenden Entscheides der Gesellschaft (E. 1). Die Auskunftsklage setzt voraus, dass ein Auskunftsbegehren an der Generalversammlung gestellt und die Auskunftserteilung ungerechtfertigt verweigert wurde (E. 2). Einsicht; Aktionär; Auskunft; Generalversammlung; Konzern; Aktionärs; Jahresrechnung; Jahresrechnungen; Gesellschaft; Aktionärsrechte; Revision; Konzernrechnung; Auskunfts; Ausübung; Begehren; Revisionsberichte; Recht; Einsichts; Tochtergesellschaft; Verwaltungsrat; Urteil; Unterlagen; Tochtergesellschaften; Erlangte; Obergericht; Aktien; Verlangte; Beteiligungen; FORSTMOSER; Bundesgericht
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