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Cudesch civil svizzer (CCS)

Art. 695 Cudesch civil svizzer (CCS) drucken

Art. 695 B. Restricziuns / III. Dretg da vischinanza / 7. Dretgs da passadi / b. Auters dretgs da passadi

b. Auters dretgs da passadi

Ils chantuns pon decretar prescripziuns detagliadas che concernan il dretg dal proprietari d’in bain immobigliar da passar sin il bain immobigliar vischinant per pudair cultivar e meglierar ses agen bain immobigliar u construir sin quel; els pon er reglar il dretg da far diever dal bain immobigliar vischinant per arar, per bavrar, per traversar quel l’enviern, per trair u per runar laina e per chaussas sumegliantas.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 695 Cudesch civil svizzer (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE140318NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdegegner; Beschwerdeführerin; Grundstück; Recht; Streifen; Betreten; Grünstreifen; Garten; Glyzinien; Beschwerdegegnerin; Gehörende; Umfriedet; Tatbestand; Nichtanhandnahme; Beschwerdegegners; Kanton; Recht; Zurückgeschnitten; Schopf; Beschwerdeverfahren; Fotodokumentation; Hausfriedensbruchs; Gehörenden; Kantons; Kaution; Betreten; Verfügung; Staatsanwaltschaft
ZHLF110101Befehl (Rückweisung des Bundesgerichts vom 28. März 2011)Beklagten; Erdnägel; Recht; Verfahren; Grundstück; Verfahren; Berufung; Vorinstanz; Klägerische; Vorliege; Klägern; Bracht; Entfernung; Klägerischen; Bundesgericht; Vorliegen; Entscheid; Verfügung; Grundstücks; Berufungsverfahren; Brachte; ZPO/ZH; Vorliegenden; Brachten; Vorübergehend; Verfahrens; Eingriff; Vergleich
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
88 II 2521. Sinn und Tragweite der Artikel 686, 695, 696 und 702 ZGB (Erw. 1 und 2). 2. Der Eigentümer, und ebenso der Inhaber eines Baurechts, ist grundsätzlich im Rahmen der geltenden Bauvorschriften in der baulichen Gestaltung des Grundstücks frei. Das blosse Vorhandensein einer Baute oder baulichen Anlage erzeugt keine Einwirkungen auf andere Grundstücke im Sinne des Art. 684 ZGB. Voraussetzungen der Anwendung des Art. 679 ZGB gegenüber einem Eigentümer oder Bauberechtigten. (Erw. 3). 3. Grund und Gegenstand eines Anspruchs auf Beseitigung nach Art. 641 Abs. 2 ZGB (Erw. 4). 4. Pflicht zur Einfriedigung, kantonales Recht, Art. 697 Abs. 2 ZGB (Erw. 5). 5. Altrechtliche Dienstbarkeit. Inwieweit fällt neben dem Grundbucheintrag der Dienstbarkeitsvertrag in Betracht? Inwieweit ist eidgenössisches, inwieweit kantonales Recht anwendbar? Ausfüllung von Vertragslücken bei einer "ungemessenen" Dienstbarkeit. (Erw. 6, a bis d). Mehrbelastung im Sinne des Art. 739 ZGB, Kriterien (Erw. 6, e). Recht; Passage; Werdt; Grundstück; Recht; Werdt-Passage; Dienstbarkeits; Grundstücks; Beklagten; Hotel; Einwirkung; Nachbar; Inter-Passage; Bauliche; Vertrag; Neuengasse; Über; Urteil; Berechtigten; Liegenschaft; Stehende; Dienstbarkeiten; Durchgang; Eigentum; Gunsten; Einwirkungen; Seitig; Grundbuch; Fussgängerverkehr
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