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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 695 ZGB vom 2021

Art. 695 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 695 B. Beschränkungen / III. Nachbarrecht / 7. Wegrechte / b. Andere Wegrechte

b. Andere Wegrechte

Den Kantonen bleibt es vorbehalten, über die Befugnis des Grundeigentümers, zum Zwecke der Bewirtschaftung oder Vornahme von Ausbesserungen und Bauten das nachbarliche Grundstück zu betreten, sowie über das Streck- oder Tretrecht, den Tränkweg, Winterweg, Brachweg, Holzlass, Reistweg u. dgl. nähere Vorschriften aufzustellen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 695 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE140318NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdegegner; Beschwerdeführerin; Grundstück; Recht; Streifen; Betreten; Grünstreifen; Garten; Glyzinien; Beschwerdegegnerin; Gehörende; Umfriedet; Tatbestand; Nichtanhandnahme; Beschwerdegegners; Kanton; Recht; Zurückgeschnitten; Schopf; Beschwerdeverfahren; Fotodokumentation; Hausfriedensbruchs; Gehörenden; Kantons; Kaution; Betreten; Verfügung; Staatsanwaltschaft
ZHLF110101Befehl (Rückweisung des Bundesgerichts vom 28. März 2011)Beklagten; Erdnägel; Recht; Verfahren; Grundstück; Verfahren; Berufung; Vorinstanz; Klägerische; Vorliege; Klägern; Bracht; Entfernung; Klägerischen; Bundesgericht; Vorliegen; Entscheid; Verfügung; Grundstücks; Berufungsverfahren; Brachte; ZPO/ZH; Vorliegenden; Brachten; Vorübergehend; Verfahrens; Eingriff; Vergleich
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
88 II 2521. Sinn und Tragweite der Artikel 686, 695, 696 und 702 ZGB (Erw. 1 und 2). 2. Der Eigentümer, und ebenso der Inhaber eines Baurechts, ist grundsätzlich im Rahmen der geltenden Bauvorschriften in der baulichen Gestaltung des Grundstücks frei. Das blosse Vorhandensein einer Baute oder baulichen Anlage erzeugt keine Einwirkungen auf andere Grundstücke im Sinne des Art. 684 ZGB. Voraussetzungen der Anwendung des Art. 679 ZGB gegenüber einem Eigentümer oder Bauberechtigten. (Erw. 3). 3. Grund und Gegenstand eines Anspruchs auf Beseitigung nach Art. 641 Abs. 2 ZGB (Erw. 4). 4. Pflicht zur Einfriedigung, kantonales Recht, Art. 697 Abs. 2 ZGB (Erw. 5). 5. Altrechtliche Dienstbarkeit. Inwieweit fällt neben dem Grundbucheintrag der Dienstbarkeitsvertrag in Betracht? Inwieweit ist eidgenössisches, inwieweit kantonales Recht anwendbar? Ausfüllung von Vertragslücken bei einer "ungemessenen" Dienstbarkeit. (Erw. 6, a bis d). Mehrbelastung im Sinne des Art. 739 ZGB, Kriterien (Erw. 6, e). Recht; Passage; Werdt; Grundstück; Recht; Werdt-Passage; Dienstbarkeits; Grundstücks; Beklagten; Hotel; Einwirkung; Nachbar; Inter-Passage; Bauliche; Vertrag; Neuengasse; Über; Urteil; Berechtigten; Liegenschaft; Stehende; Dienstbarkeiten; Durchgang; Eigentum; Gunsten; Einwirkungen; Seitig; Grundbuch; Fussgängerverkehr
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