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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 695 OR de 2022

Art. 695 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 695

1 Les personnes qui ont coopéré d’une manière quelconque à la ges­tion des affaires sociales ne peuvent prendre part aux décisions qui don­nent ou refusent décharge au conseil d’administration.

2 ...437

437 Abrogé par le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), avec effet au 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 695 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210082Anfechtung der GeneralversammlungsbeschlüsseBeklagte; Charge; Décharge; Klägerin; Beklagten; Gericht; Generalversammlung; Verwaltungsräte; Aktionär; Partei; Interesse; Beiden; Gesellschaft; Protokoll-Ziffer; Gemäss; Beschlüsse; Interessen; Streitwert; Beschluss; Solidarisch; Erteilung; Gerichtskosten; Bundesgericht; Haftung; Aktionäre; Eigene; Entlastung; Zürich; Schwerde
ZHHG120103ForderungGesellschaft; Sellschafter; Gesellschafter; Recht; Klage; Einfache; Streit; Einfachen; Streitgenosse; Beklagten; Koproduzent; Koproduzenten; Klägern; Gesellschafters; Streitgenossen; Aktivlegitimation; Zustimmung; Interesse; Notwendige; Gesellschaft; Socio; Actio; Beschluss; Bestehend; Kommentar; Interessen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
134 III 481 (5A_149/2007)Art. 712m Abs. 2, Art. 68 ZGB; Wahl des Verwalters und des Abwarts einer Stockwerkeigentümergemeinschaft sowie Festsetzung der Entschädigung; Ausschliessung vom Stimmrecht. Aufgrund des Verweises in Art. 712m Abs. 2 ZGB findet die Vorschrift über die Ausschliessung vom Stimmrecht (Art. 68 ZGB) auf die Stockwerkeigentümerversammlung Anwendung (E. 3.4). Bei der Wahl des Verwalters handelt es sich nicht um ein Rechtsgeschäft i.S. von Art. 68 ZGB, sondern um einen internen Verwaltungsakt, sodass auch ein Stockwerkeigentümer an einem Beschluss teilnehmen kann, welcher seine Wahl zum Verwalter betrifft (E. 3.5). Rechtsgeschäfte gemäss Art. 68 ZGB sind hingegen der Beschluss auf Leistung einer Entlöhnung für die Tätigkeit als Verwalter (E. 3.6) und die Wahl eines Abwarts sowie der Beschluss auf Leistung einer Entlöhnung für dessen Tätigkeit (E. 3.7), sodass der betreffende Stockwerkeigentümer an dieser Beschlussfassung nicht stimmberechtigt ist. Ist ein Stockwerkeigentümer vom Stimmrecht ausgeschlossen, so gilt dies auch dann, wenn er einen nicht vom Stimmrecht ausgeschlossenen Stockwerkeigentümer vertritt (E. 3.8). Unter Verletzung von Art. 68 ZGB abgegebene Stimmen sind als ungültig zu betrachten und nicht zu zählen. Die Nichtteilnahme an einer Versammlung steht einer Berufung auf Art. 68 ZGB nicht entgegen (E. 3.9). Stockwerkeigentümer; Recht; Verwalter; Beschwerde; Beschluss; Abwart; Stockwerkeigentümerversammlung; Stimmrecht; Versammlung; Beschwerdeführerin; Abwarts; Verwalters; Verein; Entschädigung; Rechtsgeschäft; Gemeinschaft; Vereins; Stimmrechtsausschluss; Ziffer; Urteil; Vorschrift; Vertreter; Festsetzung; Berufung; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Betrifft; Entlöhnung; Beschlussfassung; MEIER-HAYOZ/REY; Anfechtung
132 III 707Wahl eines Prozessbeistandes für die Gesellschaft im Hinblick auf die Anhebung einer Verantwortlichkeitsklage gegen Gesellschaftsorgane. Art. 693 Abs. 3 Ziff. 4 OR ist nicht nur für die Beschlussfassung der Generalversammlung über die Anhebung einer Verantwortlichkeitsklage, sondern auch für die Wahl des Prozessbeistandes anwendbar (E. 3). Verantwortlichkeit; Verantwortlichkeitsklage; Verwaltung; Verwaltungsrat; Beschluss; Anhebung; Stimmrechts; Generalversammlung; Prozessvertreter; Recht; Prozessbeistand; Beschlussfassung; Prozessbeistandes; Kapitalmehrheit; Interesse; Verwaltungsrates; Führung; Stimmrechtsaktionäre; Liegende; Gesellschaft; Interessen; Gesetzgeber; Beklagten; Wortlaut; Stammaktionäre; Auffassung; Aktionäre; Vorinstanz; Prozessvertreters; Verantwortlichkeitsprozesse
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