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Code civil suisse (CC)

Art. 693 CC de 2021

Art. 693 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 693 B. Restriction de la propriété foncière / III. Rapport de voisinage / 6. Lignes et conduites traversant un fonds / c. Faits nouveaux

c. Faits nouveaux

1 Si les choses se modifient, le propriétaire peut exiger que les installations soient déplacées conformément à ses intérêts.

2 Les frais de ce déplacement sont, dans la règle, à la charge de l’autre partie.

3 Toutefois, le propriétaire grevé peut être tenu, si cette obligation est justifiée par des circonstances spéciales, de payer une part équitable des frais.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 693 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU7H 15 178Rechtswidrigkeit eines allfälligen vertraglichen Verzichts auf künftige Kanalisationsanschlussgebühren mit gleichzeitiger Einräumung einer Durchleitungsdienstbarkeit; unzulässige Abgabevergünstigung mangels gleichwertiger gegenseitiger Leistungen der Vertragsparteien. Prüfung des Austauschverhältnisses mittels hypothetischer Enteignungsentschädigung: Zur Bestimmung des Werts der Dienstbarkeit kann die Höhe einer hypothetischen Entschädigung herangezogen werden, welche bei zwangsweiser Begründung durch Enteignung zu bezahlen gewesen wäre. Dieser Wert erweist sich vorliegend als weitaus tiefer als die Höhe der voraussehbaren Kanalisationsanschlussgebühr (E. 5). Folgen eines widerrechtlichen Abgabevergünstigungsvertrags (E. 6.1-3).Vertrag; Grundeigentümer; Verlegung; Recht; Grundstück; Leitung; Abgabe; Enteignung; Interesse; Grundeigentümerin; Rechtlich; Durchleitung; Grundstücks; Gemeinde; Vertrags; Hinweis; Urteil; Hinweisen; Verhältnis; KEntG; Durchleitungsdienstbarkeit; Minderwert; Verlegungsanspruch; Vertraglich; Entschädigung; Überbauung; Werden

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZZ.1988.24Übernahme privater ErschliessungsanlagenLeitung; Enteignung; Übernahme; Einkauf; Instruktionsverhandlung; Klägers; Enteignungsentschädigung; Entschädigung; Dargelegt; Anwartschaft; Vorteil; Einkaufssummen; Gemeinde; Anlage; Verwaltungsgericht; Erstellung; Liegenschaften; Anschlüsse; Verloren; Spezielle; Unentgeltlich; Fragliche; Anschliessen; Erstellungskosten; Umstand; Grund; Offenbar; Bauparzellen; Zufällt
AGAGVE 2000 131AGVE 2000 131 S.562 2000 Verwaltungsbehörden 562 [...] 131 Erschliessungsanlagen. - Eigentumsverhältnisse an einer Wasserleitung....Leitung; Glement; Eigentum; Leitungen; Reglement; Gemeinde; Recht; Talrai; Liegenschaft; Rückwirkung; Stimmungen; Wasserversorgung; Strasse; Wasserreglement; Parzelle; Hende; Regelung; Vorschriften; Gemeinderat; Talraistrasse; Gebäude; Diesbezüglich; Hausanschluss; Baudepartement; Erstellt; Reglemente; Bestehende; Verwaltungsbehörden; Entstanden
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
97 II 371Feststellungsklage (Art. 25 BZP). Interesse an sofortiger Feststellung. Voraussetzungen, unter denen auf Feststellung geklagt werden kann, obwohl eine Leistungsklage möglich wäre (Erw. 2). Leitungsdienstbarkeit; Verlegung der Leitung; Kostenpflicht. 1. Begründung einer Dienstbarkeit zulasten eines Grundstücks, das im Eigentum des Staates (eines Kantons) steht und entweder zum Finanzvermögen oder zum Verwaltungsvermögen oder zu den Sachen im Gemeingebrauch gehört (Art. 6, 664 Abs. 1, 944 Abs. 1 ZGB; Erw. 3). 2. Nichtigkeit eines Dienstbarkeitsvertrages wegen Fehlens der bundesrätlichen Bewilligung im Sinne von Art. 23 des BG betr. die eidg. Oberaufsicht über die Forstpolizei vom 11. Oktober 1902 (Erw. 4 Abs. 1). Kann eine Dienstbarkeit für eine unterirdische Starkstromleitung ohne Grundbucheintrag entstehen? (Art. 676 Abs. 2 und 3, 691 Abs. 2 und 3 ZGB; Art. 46 ElG; Erw. 4 Abs. 2). Einigung der Parteien darüber, dass die Frage, wer die Kosten der Verlegung zu tragen hat, auf Grund der Annahme zu beurteilen ist, das Durchleitungsrecht sei gültig begründet worden (Erw. 4 Abs. 3). 3. Die Verlegung von Leitungen, die Gegenstand einer frei vereinbarten Dienstbarkeit sind, wird trotz der missverständlichen deutschen Fassung von Art. 742 Abs. 3 ZGB in allen Punkten, namentlich auch hinsichtlich der Kosten, durch Art. 693 ZGB geregelt (Erw. 5). 4. Tragweite von Art. 693 Abs. 2 und 3 ZGB. Gesetzeslücke? Einschränkende Auslegung von Art. 693 Abs. 2 ZGB? (Erw. 6-8). Wann liegen besondere Umstände im Sinne von Art. 693 Abs. 3 ZGB vor? (Erw. 9-11). Verlegung; Leitung; Durchleitung; Recht; Durchleitungsrecht; Kanton; Rechtlich; Regel; Grundstück; Partei; Parteien; Feststellung; Leitungen; Schaffhausen; Berechtigte; LIVER; Leistung; Durchleitungsrechte; Kabel; Berechtigten; Interesse; Sachen; Grundbuch; Kantons; Grundeigentümer; Gelte; Dienstbarkeitsvertrag; Vereinbarte

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5940/2016HochspannungsleitungenBeschwerde; Plangenehmigung; Recht; Plangenehmigungs; Urteil; Enteignung; Hochspannungsfreileitung; Verfahren; Erdseil; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Leitung; BVGer; Bundesverwaltungsgericht; Anlage; Beschwerdegegnerin; Plangenehmigungsverfahren; Abgekürzte; Betrieb; Bewilligung; Durchleitung; Enteignungsverfahren; Daten; Verfahrens; Verfügung; Lichtwellenleiter; Entschädigung; Durchleitungs
A-3539/2016EnteignungBeschwerde; Recht; Plangenehmigung; Enteignung; Plangenehmigungs; Urteil; Beschwerdeführer; Hochspannungsleitung; Beschwerdeführerin; Daten; Verfahren; Grundstück; Beschwerdegegnerin; Vorliegen; Anlage; Dienstbarkeiten; Lichtwellenleiter; Bundesverwaltungsgericht; Plangenehmigungsverfahren; Entscheid; Enteignungsverfahren; Vorliegenden; Zweck; Über; Leitung; Starkstromanlage

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Heinz ReyBasler Kommentar, 3.A.2007
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