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Obligationenrecht (OR)

Art. 693 OR vom 2023

Art. 693 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 693

1 Die Statuten können das Stimmrecht unabhängig vom Nennwert nach der Zahl der jedem Aktionär gehörenden Aktien festsetzen, so dass auf jede Aktie eine Stimme entfällt.

2 In diesem Falle können Aktien, die einen kleineren Nennwert als andere Aktien der Gesellschaft haben, nur als Namenaktien ausgege­ben werden und müssen voll liberiert sein. Der Nennwert der übrigen Ak­tien darf das Zehnfache des Nennwertes der Stimmrechtsaktien nicht übersteigen.494

3 Die Bemessung des Stimmrechts nach der Zahl der Aktien ist nicht anwendbar für:

1.
die Wahl der Revisionsstelle;
2.
die Ernennung von Sachverständigen zur Prüfung der Geschäfts­führung oder einzelner Teile;
3.495
die Beschlussfassung über die Einleitung einer Sonderuntersuchung;
4.496
die Beschlussfassung über die Erhebung einer Verantwortlichkeitsklage.497

494 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

495 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

496 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

497 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

3. Entstehung des Stimm­rechts >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 693 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2017.52landwirtschaftliche PachtBerufung; Berufungsbeklagte; Recht; Pacht; Berufungsbeklagten; Wirtschaftlich; Bewilligung; Aktie; Nichtig; Partei; Parteien; Wirtschaftliche; Landwirtschaftliche; Aktien; Schloss; Rechtsgeschäft; Schlossen; Pachtvertrag; Grundstück; Kaufvertrag; Abgeschlossen; Gewerbe; Eigentum; Berufungsklägerin; Erwerb; Grundstücke; Abgeschlossene; Kündigung; Kaufs; Stimmrecht

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 120 (4A_579/2016)Art. 693 Abs. 3 Ziff. 1 OR; Wahl der Revisionsstelle; Stimmrechtsaktien; Stichentscheid. Mit Art. 693 Abs. 3 Ziff. 1 OR ist nicht vereinbar, dem Verwaltungsratspräsidenten für die Wahl der Revisionsstelle den Stichentscheid einzuräumen (E. 3).
Regeste b
Art. 706 Abs. 2 OR; Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen; Gebot schonender Rechtsausübung. Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses; Verstoss gegen das Gebot schonender Rechtsausübung (E. 4).
Statuten; Stichentscheid; Stimme; Verwaltungsrat; Stimmen; Beschwerde; Revision; Generalversammlung; Revisionsstelle; Aktie; Verwaltungsratspräsident; Aktien; Stimmrecht; Beschwerdeführerin; Losentscheid; Recht; Stimmrechts; Verwaltungsratspräsidenten; Wahlen; Aktionär; Vorinstanz; Beschlüsse; Ordentlichen; Stimmengleichheit; Gesellschaft; Stimmrechtsaktien; Klage; Gebot; Beklagten; Stammaktien
132 III 707Wahl eines Prozessbeistandes für die Gesellschaft im Hinblick auf die Anhebung einer Verantwortlichkeitsklage gegen Gesellschaftsorgane. Art. 693 Abs. 3 Ziff. 4 OR ist nicht nur für die Beschlussfassung der Generalversammlung über die Anhebung einer Verantwortlichkeitsklage, sondern auch für die Wahl des Prozessbeistandes anwendbar (E. 3). Verantwortlichkeit; Verantwortlichkeitsklage; Verwaltung; Verwaltungsrat; Beschluss; Anhebung; Stimmrechts; Generalversammlung; Prozessvertreter; Recht; Prozessbeistand; Beschlussfassung; Prozessbeistandes; Kapitalmehrheit; Interesse; Verwaltungsrates; Führung; Stimmrechtsaktionäre; Liegende; Gesellschaft; Interessen; Gesetzgeber; Beklagten; Wortlaut; Stammaktionäre; Auffassung; Aktionäre; Vorinstanz; Prozessvertreters; Verantwortlichkeitsprozesse
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