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Codice civile svizzero (CCS)

Art. 691 CCS dal 2021

Art. 691 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 691 B. Restrizioni / III. Rapporti di vicinato / 6. Condotte / a. Obbligo di tollerarle

6. Condotte

a. Obbligo di tollerarle

1 Ogni proprietario è tenuto, dietro piena indennità, a tollerare nel suo fondo le linee e condutture destinate all’allacciamento di un altro fondo, se l’allacciamento non può essere eseguito altrimenti o può esserlo solo con spese eccessive.1

2 Queste prestazioni non possono essere richieste in virtù dei rapporti di vicinato nei casi per i quali il diritto federale o cantonale concede l’espropriazione.

3 Su richiesta dell’avente diritto o del proprietario gravato, tali condotte sono iscritte come servitù nel registro fondiario a spese dell’avente diritto. Il diritto di condotta è opponibile all’acquirente di buona fede anche senza iscrizione.2


1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).
2 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 691 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNE150002Eintragung dinglicher RechteKat-Nr; Recht; Grundstück; Blatt; Grundstücke; Grundbuch; Partei; Parteien; Vorinstanz; Berufung; Zulasten; Beklagten; Grundregister; Rechte; Grundstückes; Seitig; Überbau; Bereich; Verfahren; Eintrag; Rechtsbegehren; Grundprotokoll; Überbaurecht; Bereinigung; Rechtsverhältnisse; Anschluss; Eintragung
LU7H 15 178Rechtswidrigkeit eines allfälligen vertraglichen Verzichts auf künftige Kanalisationsanschlussgebühren mit gleichzeitiger Einräumung einer Durchleitungsdienstbarkeit; unzulässige Abgabevergünstigung mangels gleichwertiger gegenseitiger Leistungen der Vertragsparteien. Prüfung des Austauschverhältnisses mittels hypothetischer Enteignungsentschädigung: Zur Bestimmung des Werts der Dienstbarkeit kann die Höhe einer hypothetischen Entschädigung herangezogen werden, welche bei zwangsweiser Begründung durch Enteignung zu bezahlen gewesen wäre. Dieser Wert erweist sich vorliegend als weitaus tiefer als die Höhe der voraussehbaren Kanalisationsanschlussgebühr (E. 5). Folgen eines widerrechtlichen Abgabevergünstigungsvertrags (E. 6.1-3).Vertrag; Grundeigentümer; Verlegung; Recht; Grundstück; Leitung; Abgabe; Enteignung; Interesse; Grundeigentümerin; Rechtlich; Durchleitung; Grundstücks; Gemeinde; Vertrags; Hinweis; Urteil; Hinweisen; Verhältnis; KEntG; Durchleitungsdienstbarkeit; Minderwert; Verlegungsanspruch; Vertraglich; Entschädigung; Überbauung; Werden

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2018.226KanalisationsanschlussgebührStadt; Vertrag; Anschluss; Abwasser; Gebäude; Vereinbarung; Olten; Recht; Anschlussgebühr; Gebühren; Gebühr; Beschwerde; Leitung; Werks; Werkstätte; Kanalisation; Strasse; Gewässer; Kanton; Gebäudeversicherung; Leitungen; Schlossen; Gewässerschutz; Gebühren; Anlagen; Regel; Gemeinde; Rechtlich; Bestehende; Werkstätteareal
SGB 2009/48UrteilEnteignung, Art. 5 lit. a EntG (sGS 735.1), Art. 10 Abs. 1 GSchG (SR 814.20), Art. 7 und 8 GSchVG (sGS 752.2). Zulässigkeit der Enteignung zwecks Sicherung des Bestands und des Betriebs einer rund 30 Jahre alten Abwasserleitung bejaht. Art. 49 EntG findet auch auf Beschwerdeverfahren Anwendung, die nicht einen Entscheid oder eine Verfügung der Schätzungskommission zum Gegenstand haben (Verwaltungsgericht, B 2009/48). Beschwerde; Recht; Enteignung;Beschwerdeführer; Recht; Beschwerdegegnerin; Grundstück; Leitung; Abwasser; Grundstücke; Rechtlich; Grundbuch; Durchleitung; Eigentum; Entscheid; Entschädigung; Parzelle; Regierung; Schätzungskommission; Über; Fläche; Eigne; Zweck; Dienstbarkeitsvertrag; Durchleitungsrecht; Abwasserleitung; Beantragte; Beschwerdeführers
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 III 269 (5A_413/2009)Durchleitungsrecht (Art. 691 Abs. 1 ZGB). Voraussetzungen, unter denen der Grundeigentümer ein Notleitungsrecht erlangen kann. Für die Beurteilung der Frage, ob die Leitung ohne Inanspruchnahme des mit der Dienstbarkeit zu belastenden Grundstücks nur mit unverhältnismässigem Aufwand erstellt werden kann, muss das Gericht eine Abwägung der Parteiinteressen vornehmen. Es hat die Grösse der Last, die dem Grundeigentümer durch die Durchleitung entsteht, mit dem Vorteil zu vergleichen, den der benachbarte Eigentümer daraus erlangt (E. 5). Servitude; Conduite; Celle; Parcelle; D'une; Propriétaire; Canalisations; Fonds; Droit; Conclu; Chaufferie; être; Travaux; Registre; Charge; Intimés; Recourants; Cours; Inscription; Excessif; L'immeuble; Coût; Multiples; Tribunal; Faveur; Canton; Passage; établi; Fédéral
114 II 230Verantwortlichkeit des Grundeigentümers (Art. 679 ZGB). Hat der bauende Grundeigentümer alle ihm zumutbaren Massnahmen ergriffen und lässt es sich trotzdem nicht vermeiden, dass mit den Bauarbeiten die Schranken des Eigentumsrechtes überschritten werden und der Nachbar eine Schädigung erleidet, so hat dieser Anspruch auf Schadenersatz unter der Voraussetzung, dass die Einwirkungen übermässig sind und die Schädigung beträchtlich ist. Ob dies in einem konkreten Fall zutrifft, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen und beruht im wesentlichen auf einer Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung des Ortsgebrauchs sowie der Lage und der Beschaffenheit der Grundstücke (Bestätigung der Rechtsprechung). Nachbar; Einwirkung; Grundeigentümer; Urteil; Recht; Einwirkungen; Grundstück; Schädigung; Bauarbeiten; Schaden; übermässig; Nachbarn; Eigentum; Interesse; Handelsgericht; Eigentums; Bahnhofstrasse; Bundesgericht; Klagte; Berufung; Grundeigentümers; Sachverhalt; Lücke; Schadenersatz; Schweiz; Grundstücke; Liegenschaft; Liegenden

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
HeinzRey, Lorenz StrebelBasler Kommentar zum Zivilgesetz- buch II2011
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