Art. 69CPC from 2021
Art. 69 Inability to appear
1 If a party is manifestly unable to appear, the court may invite that party to appoint a representative. If the party does not comply within the set deadline, a representative shall be appointed by the court.
2 The court shall notify the Adult and Child Protection Authority if protective measures are deemed necessary.1
1 Amended by Annex 2 No 3, in force since 1 Jan. 2013 (AS 2010 1739, 2011 725; BBl 2006 7221, 2006 7001).
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
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BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 III 433 (5A_97/2018) | Art. 84 ZGB; Stiftungsaufsicht; Beschwerdelegitimation. Voraussetzungen, unter denen Stiftungsratsmitglieder, Destinatäre und Dritte zur Beschwerde an die Stiftungsaufsichtsbehörde berechtigt sind (E. 4-7). | Stiftung; Beschwerde; Stiftungsrat; Beschwerdeführerin; Stiftungsrats; Interesse; Urteil; Bundes; Stiftungsaufsicht; Beschluss; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Stiftungsvermögen; Vereins; Stiftungsaufsichtsbeschwerde; Aufsicht; Mitglied; Zweck; Stiftungsratsmitglied; Legitimation; Stifter; Legitimiert; Stiftungsvermögens; Nähe; Projekt; Beschwerdegegner; Praxis; Anzeige |
142 III 788 (4A_150/2016) | Art. 90 und 93 ZPO, Art. 52 BGG; Klagenhäufung, Streitwert. Klagenhäufung bei Ansprüchen, die aufgrund ihrer Streitwerte einzeln betrachtet nicht in der gleichen Verfahrensart und vom gleichen Gericht zu beurteilen wären (E. 4).
| Klage; Verfahren; Klagen; Streitwert; Ansprüche; Klagenhäufung; Verfahrensart; Sachlich; Zivilprozessordnung; Partei; Sachliche; Zuständigkeit; Sachlichen; Recht; Handelsgericht; Civile; Zivilprozessordnung; Beschwerde; Zusammenrechnung; Klagt; Rechtlich; Voraussetzung; Zuständig; Zusammenhang |