Art. 69 CC de 2021
Art. 69 B. Organisation / II. Direction / 1. Droits et devoirs en général
II. Direction
1. Droits et devoirs en général1
La direction a le droit et le devoir de gérer les affaires de l’association et de la représenter en conformité des statuts.
1 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 1 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janvier 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
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BGE | Regeste | Schlagwörter |
141 III 195 | Art. 699 Abs. 1 ZGB; Betreten von Wald und Weide; richterliches Verbot. Richterliche Verbote erwachsen nicht in materielle Rechtskraft. Sie können von einem beschuldigten Störer in einem allfälligen Strafverfahren angefochten werden, so dass deren Rechtmässigkeit vom Gericht zu überprüfen ist (E. 2.2). Bewirtschaftungsweg, der zuerst über eine Weide (Dauerwiese) und danach über eine extensiv genutzte Wiese (Ökowiese) führt, bevor er in den Wald einmündet. Den Zutritt zum Bewirtschaftungsweg nur deshalb zu verbieten, weil das angrenzende Land auf einem kurzen Wegabschnitt eine extensiv genutzte Wiese ist, widerspricht Sinn und Zweck von Art. 699 Abs. 1 ZGB. Das richterliche Verbot, welches das Betreten des Bewirtschaftungswegs untersagt, verstösst daher gegen Art. 699 Abs. 1 ZGB (E. 2.3-2.8). | Verbot; Wiese; Weide; Extensiv; Genutzte; Beschwerde; Bewirtschaftungsweg; Verbots; Übertretung; Betreten; Grundstück; REY/STREBEL; Recht; Urteil; Bundesgericht; MEIER-HAYOZ; Luzern; Kantons; Zutritt; Richterliche; Vorinstanz; Schuldig; STEINAUER; Direktzahlungen; Hinweis; Beschwerdeführer; Dient; Dauerwiese; GÖKSU |
136 III 130 (5A_500/2009) | Art. 694 ZGB; Notweg für ein überbautes Grundstück; Verhältnis zwischen privatem Notwegrecht und öffentlichem Erschliessungsrecht. Die rechtskräftige Feststellung der zuständigen Behörden, dass nach öffentlichem Recht eine hinreichende Zufahrt zu einem Grundstück besteht, ist Ausgangspunkt der gerichtlichen Beurteilung der Wegenot im Sinne von Art. 694 ZGB. Das Zivilgericht hat in solchen Fällen nur zu prüfen, ob auf Grund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls die privatrechtlich definierte Wegenot beseitigt ist oder nicht (E. 2-5). | Notweg; Grundstück; Parzelle; Zufahrt; Recht; Beschwerde; Rechtlich; Wegenot; Notweges; Einräumung; Erschliessung; Beschwerdegegner; Urteil; Baubewilligung; Hinreichend; Anspruch; Treppe; Hinreichende; Erbaute; Genügen; Parkplätze; P-strasse; Genügend; überbaut; Notwegrecht; Treppen; Strasse; Genügende |