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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 69SCC from 2021

Art. 69 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 69 B. Organisation / II. Committee / 1. Rights and duties in general

II. Committee

1. Rights and duties in general1

The committee is entitled and obliged as defined under the articles of association to manage and represent the association.


1 Amended by Annex No 1 of the FA of 16 Dec. 2005 (Law on limited liability companies and modifications to the law on companies limited by shares, cooperatives, the commercial register and company names), in force since 1 Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 69 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP160033ForderungVerein; Berufung; Vereins; Vertrag; Vorinstanz; Beklagten; Recht; Geschäft; Vereinspräsident; Vereinszweck; Vorstand; Vertretungsmacht; Verfahren; Entscheid; Urteil; Vertretungsbefugnis; Vereinspräsidenten; Klage; Unterschrift; Gedeckt; Parteien; Berufungsverfahren; Berufungsklägerin; Begründet; Vertrete; Geschäftserfahrenheit; Bezirksgericht
ZHNG110009Anfechtung Kündigung / eventuell ErstreckungBeklagten; Recht; Kündigung; Verfahren; Mietvertrag; Berufung; Vorstand; Mietverhältnis; Partei; Mietgericht; Parteien; Hinweis; Winterthur; Mietvertrages; Entscheid; Anschlussberufung; Statuten; Urteil; Abschluss; Vorinstanzliche; Rechtsmittel; Vertrag; Rechtsvertreter; Klage; Erstinstanzliche; Gericht; Präsident

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO130022Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRecht; Gesuch; Unentgeltliche; Rechtspflege; Obergericht; Schlichtungsverfahren; Verfahren; Bestellung; Obergerichts; Unentgeltlichen; Person; Antrag; Schlichtungsbehörde; Rechtsbeistand; Bezirksgericht; Hinwil; Entscheid; Gesuchstellende; Paritätische; Rückwirkend; Anspruch; Obergerichtspräsident; Kantons; Gewährung; Zürich; Treten
LUS 99 380Art. 52 AHVG. Klage gegen die Vorstandsmitglieder eines in Konkurs gefallenen Sportvereins. Passivlegitimation der Vorstandsmitglieder grundsätzlich bejaht (Erw. 3). Aufgaben und Funktionen eines Vereinsvorstandes. Die Verantwortlichkeit eines Vereins richtet sich nach Art. 55 ZGB. Ob ein Mitglied des Vorstandes für die Verletzung der Abrechnungs- oder Beitragszahlungspflicht des Vereins subsidiär zur Rechenschaft gezogen werden kann, hängt von seiner durch die Statuten zugewiesenen Verantwortlichkeit oder seinen konkreten Aufgaben ab, die er innerhalb des Vorstandes wahrgenommen hat (Erw. 5).Verein; Organ; Vereins; Haftung; Person; Arbeit; Organe; Arbeitgeber; Juristische; Recht; Personen; Verantwortlichkeit; Gesellschaft; Hafte; Vereinsrecht; Pflicht; Abteilung; Juristischen; Sinne; Statuten; Vorstand; Bezug; Gesetzlich; Geschäftsführung; Rechtsprechung; Pflichten; Subsidiär; Präsident; Organisation; Regelung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 III 195Art. 699 Abs. 1 ZGB; Betreten von Wald und Weide; richterliches Verbot. Richterliche Verbote erwachsen nicht in materielle Rechtskraft. Sie können von einem beschuldigten Störer in einem allfälligen Strafverfahren angefochten werden, so dass deren Rechtmässigkeit vom Gericht zu überprüfen ist (E. 2.2). Bewirtschaftungsweg, der zuerst über eine Weide (Dauerwiese) und danach über eine extensiv genutzte Wiese (Ökowiese) führt, bevor er in den Wald einmündet. Den Zutritt zum Bewirtschaftungsweg nur deshalb zu verbieten, weil das angrenzende Land auf einem kurzen Wegabschnitt eine extensiv genutzte Wiese ist, widerspricht Sinn und Zweck von Art. 699 Abs. 1 ZGB. Das richterliche Verbot, welches das Betreten des Bewirtschaftungswegs untersagt, verstösst daher gegen Art. 699 Abs. 1 ZGB (E. 2.3-2.8). Verbot; Wiese; Weide; Extensiv; Genutzte; Beschwerde; Bewirtschaftungsweg; Verbots; Übertretung; Betreten; Grundstück; REY/STREBEL; Recht; Urteil; Bundesgericht; MEIER-HAYOZ; Luzern; Kantons; Zutritt; Richterliche; Vorinstanz; Schuldig; STEINAUER; Direktzahlungen; Hinweis; Beschwerdeführer; Dient; Dauerwiese; GÖKSU
136 III 130 (5A_500/2009)Art. 694 ZGB; Notweg für ein überbautes Grundstück; Verhältnis zwischen privatem Notwegrecht und öffentlichem Erschliessungsrecht. Die rechtskräftige Feststellung der zuständigen Behörden, dass nach öffentlichem Recht eine hinreichende Zufahrt zu einem Grundstück besteht, ist Ausgangspunkt der gerichtlichen Beurteilung der Wegenot im Sinne von Art. 694 ZGB. Das Zivilgericht hat in solchen Fällen nur zu prüfen, ob auf Grund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls die privatrechtlich definierte Wegenot beseitigt ist oder nicht (E. 2-5). Notweg; Grundstück; Parzelle; Zufahrt; Recht; Beschwerde; Rechtlich; Wegenot; Notweges; Einräumung; Erschliessung; Beschwerdegegner; Urteil; Baubewilligung; Hinreichend; Anspruch; Treppe; Hinreichende; Erbaute; Genügen; Parkplätze; P-strasse; Genügend; überbaut; Notwegrecht; Treppen; Strasse; Genügende

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-3828/2020BahninfrastrukturBeschwerde; Leitung; Recht; Beschwerdeführer; Leitung; Recht; Langen; Beschwerdegegnerin; Plangenehmigung; Interesse; Urteil; Gewässer; Bundes; Grundstück; Beschwerdeführerin; Verfahren; Enteignung; Vorinstanz; Schutz; Interessen; Bahnstrom; Partei; Durchleitung; Grundstücke; BVGer; Kabelleitung; Projekt; Aufgr; Stehende
A-5014/2013Öffentliche Werke - Energie – Verkehr (Übriges)Beschwerde; Führende; Führenden; Beschwerdeführenden; Beschwerdegegnerin; Enteignung; Fernmeldeanlage; Enteignungsrecht; Recht; Vorinstanz; Interesse; Desverwaltungsgericht; Bundesverwaltungsgericht; Parteien; Verfahren; Enteignungsrechts; Swisscom; Reichen; Parteientschädigung; Entscheid; Erteilung; Anlage; Verfahrens; Urteil; Verfügung; Gesuch; Gericht; Vorliegen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Hans Michael RiemerBerner Kommentar, Art.691990
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