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Federal Act on Administrative Procedure (APA)

Art. 69APA from 2021

Art. 69 Federal Act on Administrative Procedure (APA) drucken

Art. 69 L. Explanatory statement

L. Explanatory statement

1 The appellate authority shall at the request of any party explain the appeal decision if there are any inconsistencies or contradictions in the operative part of the decision or between the operative part and the statement of grounds.

2 A new period for filing an appeal begins from the date of the explanatory statement.

3 Typographical or arithmetical errors or administrative omissions that have no influence on the decision or on the essential content of the grounds may be corrected by the appellate authority at any time.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 69 Federal Act on Administrative Procedure (VwVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGKV 2008/9Entscheid Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 69 VwVG. Korrigiert die Krankenversicherung auf Gesuch des Versicherten einen Seitenumbruchfehler in den Erwägungen ihres Einspracheentscheids und hatte der Fehler keine Auswirkungen auf die Verständlichkeit des Entscheids, stellt die Korrektur eine Berichtigung dar. Deren Zustellung löst keine neue Rechtsmittelfrist aus (Entscheid Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 13. November 2008, KV 2008/9). Beschwerde; Einsprache; Einspracheentscheid; Rechtsmittel; Beschwerdeführer; Entscheid; Rechtsmittelfrist; Versicherung; Einspracheentscheids; Berichtigung; Stellt; Zustellung; Korrigierten; Vertrauen; Beschwerdeführers; Verfügung; Deshalb; Klinik; Rechtsvertreter; Grundsätzlich; Hinweis; Wiederherstellung; Darauf; Entscheids; Auskunft; Laufen; Fehlerhafte

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2007.00477Sozialhilfe: Übernahme von Mietzinsausständen in der Zeit von August 2006 bis Januar 2007, welche bei den in diesem Zeitraum nicht mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützten Beschwerdeführenden angefallen sind.Beschwerde; Bezirksrat; Beschluss; Mietzins; Erläuterung; Vermieter; Sozialbehörde; Beschwerdegegnerin; Sozialhilfe; Beschwerdeführenden; Mietzinse; Mietzinsausstände; Rekurs; Verfahren; August; Unterstützung; Stehend; Entscheid; Vorschlag; Rechtsmittel; Rechtsanwalt; Gericht; Wohnung; Interessen; Liegende; Unentgeltliche; Vorliegenden; Dispositiv
SGKV 2008/9Entscheid Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 69 VwVG. Korrigiert die Krankenversicherung auf Gesuch des Versicherten einen Seitenumbruchfehler in den Erwägungen ihres Einspracheentscheids und hatte der Fehler keine Auswirkungen auf die Verständlichkeit des Entscheids, stellt die Korrektur eine Berichtigung dar. Deren Zustellung löst keine neue Rechtsmittelfrist aus (Entscheid Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 13. November 2008, KV 2008/9). Beschwerde; Recht; Einsprache; Einspracheentscheid; Rechtsmittel; Beschwerdeführer; Entscheid; Frist; Rechtsmittelfrist; Einspracheentscheids; Versicherung; Berichtigung; Zustellung; Beschwerdeführers; Korrigierten; Vertrauen; Rechtsvertreter; Verfügung; Klinik; Hinweis; Auskunft; Wiederherstellung; Entscheids; Stationäre; Behandlung; Erhoben; Gericht; Vertrauensschutz; Gesetzliche
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 II 433 (2C_436/2015)Art. 2 lit. b, Art. 5 Abs. 1 lit. b PublG; Art. 15 PublV; Art. 3 lit. e und Art. 12 VwVG; Art. 8 ZGB; Art. 34 und 116 ZG; Art. 1 ZTG; Einordnung der zollrechtlichen Berichtigung, Abgrenzung von den direktsteuerlichen Berichtigungstatbeständen und Verhältnis zur zollrechtlichen Beschwerde. Dem Generaltarif kommt Gesetzesrang zu. Die zollrechtliche Berichtigung hat die Richtigstellung einer unzutreffenden Veranlagungsverfügung zum Gegenstand; sie wirkt sich daher zwangsläufig auf das Dispositiv aus. Beweisführungs- und Beweislast im Berichtigungsverfahren (E. 3.2). Ob eine Falschanmeldung vorliegt, ist berichtigungsweise zu klären. Die Beschwerde ist erst im Anschluss an die Verfügung über die Berichtigung zulässig (E. 3.4). Der Beweis der Nämlichkeit ist im konkreten Fall nicht erbracht (E. 4). Die fehlende Veröffentlichung der Anhänge 1 und 2 zum ZTG, welche den Generaltarif enthalten, ändert nichts an dessen Gesetzesrang (E. 5). Berichtigung; Recht; Verfahren; Veranlagung; Berichtigungs; Beschwerde; Beweis; Zollkreis; Spediteurin; Zollkreisdirektion; Zollstelle; Zollanmeldung; Recht; Setze; Urteil; Person; Tarifnummer; Zolltarif; PublG; Entscheid; Berichtigungsverfahren; Zollrechtlich; Einfuhr; Anmeldepflichtige; Sachverhalt; Rindfleisch; Verfügung; Zollrechtliche; Generaltarif
127 V 228Art. 84 f. AHVG; Art. 54 und 58 VwVG; Art. 69 ff. IVV: Abklärungen der Verwaltung lite pendente. Tragweite des Devolutiveffekts von Beschwerden gegen Verfügungen kantonaler IV-Stellen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Sistierung des Verfahrens für Abklärungen durch die Verwaltung lite pendente. Kriterien für das nach Litispendenz noch zulässige Verwaltungshandeln, sofern es von der rechtsuchenden Partei beanstandet und damit zu einem vom Richter im Rahmen seiner Prozessleitung zu entscheidenden Streitpunkt wird. Verwaltung; Abklärung; Beschwerde; Verfahren; Verfahrens; Verfügung; IV-Stelle; Recht; Pendente; Abklärungen; Sistierung; Psychiatrische; Begutachtung; Abklärungsmassnahme; Angefochten; Hinweis; Angefochtene; Streit; Devolutiveffekt; Sachverhalt; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Hinweise; Angeordnete; Kantonale; Sozialversicherung; Partei; Gericht; Kantons; Akten

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-3015/2020Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)Beschwerde; Beschwerdeführer; Verfügung; Recht; Deutsch; Tungsgericht; Dispositiv; Syrische; Bundesverwaltungsgericht; Deutsche; Wegweisung; Militärdienst; Angefochten; Politisch; Syrischen; Angefochtene; Französische; Person; Sprache; Behörde; Verfahren; Schweiz; Akten; Übersetzung; Flüchtling; Verfolgung; Wegweisungsvollzug; Behörden; Dispositivziffer; Politische
C-6407/2019RentenrevisionMehrwertsteuer; Beschwerde; Recht; Partei; Bundesverwaltungsgericht; Entscheid; Erwägung; Parteien; Urteil; Gesuch; Dispositiv; Parteientschädigung; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Erläuterung; Urteils; Entscheids; Dispositivs; Ziffer; Kreso; Glavas; Bundesgesetzes; Bundesgericht; Richter; Mehrwertsteuerzuschlag; Entschädigung; Leistung; Ausland; Auslagen

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2020.196, RR.2020.198, RR.2020.199, RR.2020.200, RR.2020.201, RR.2020.202, RR.2021.12, RR.2021.13Beschwerde; Filter; öffnen; Hinzufügen; Entscheid; Entscheide; BStGer; Beschwerdeführer; öffnen; Recht; Rechtshilfe; Geschäftsbeziehung; Ersuche; Akten; Schlussverfügung; Beschwerdeführerin; Verfahren; Lautend; Bankunterlagen; Erhoben; Bundesanwaltschaft; Ersuchen; Rechtshilfeersuchen; Erhobene; Vermögens; Lautende; Verfahren; Behörde
RR.2019.155Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA. Herausgabe vom Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV).Beschwerde; Recht; Rechtshilfe; Beschwerdeführerin; Konto; Rechtshilfeersuchen; Bundesstrafgericht; Unterlagen; Beschwerdegegnerin; Bundesstrafgerichts; Lautend; Staat; Entscheid; Ersuchende; Behörde; Schlussverfügung; Verfahren; Ersucht; Ersuchte; Verfügung; Herausgabe; Beschwerdekammer; Angefochtenen; Übersetzung; Verfahren; Deutschen; Kontos; Sachverhalt; Zuweisen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
STEFAN VOGEL Kommentar zum VwVG2008
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