Somme assurée. Indemnité en cas de sous-assurance
1 A moins que le contrat ou la présente loi (art. 70) n’en dispose autrement, l’assureur ne répond du dommage que jusqu’à concurrence de la somme assurée.
2 Si la somme assurée n’atteint pas la valeur de remplacement (sous-assurance), le dommage doit être réparé, sauf convention contraire, dans la proportion qui existe entre la somme assurée et la valeur de remplacement.
BGE | Regeste | Schlagwörter |
99 II 67 | Versicherungsvertrag. 1. Unmassgeblichkeit der Antworten des Versicherungsnehmers auf die Fragen in einem fremdsprachigen, der Aufsichtsinstanz nicht zur Genehmigung unterbreiteten Antragsformular? (Erw. 2). 2. Vertragsbestimmung, wonach der Versicherer für Schaden nicht haftet, der daraus entsteht, dass die vom Versicherungsnehmer im Antragsformular beschriebenen Sicherheitsvorkehren ohne Zustimmung des Versicherers aufgehoben oder abgeändert werden (Wegbedingung der Haftung des Versicherers für den Fall der Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit im Sinne von Art. 29 VVG). Betrifft die Angabe des versicherten Juweliers über die Mindestzahl der während der Geschäftszeit in den Geschäftsräumen anwesenden Betriebsangehörigen eine Sicherheitsvorkehr im Sinne dieser Vertragsbestimmung? Auslegung dieser Klausel (Erw. 3). 3. Bedeutet die Unterschreitung der vom Versicherungsnehmer angegebenen Mindestzahl der anwesenden Betriebsangehörigen eine wesentliche Gefahrserhöhung? (Art. 28 VVG; Erw. 4). Pflicht derkantonalen Gerichte, das Bundesrecht von Amtes wegen anzuwenden (Erw. 4 Abs. 1). Folgen einer vom Versicherungsnehmer herbeigeführten Gefahrserhöhung (Erw. 4 lit. a, b): Die Anwendung von Art. 28 Abs. 1 VVG setzt u.a. eine Anderung mit Bezug auf eine erhebliche Gefahrstatsache voraus. Begriff der Gefahrstatsache; Vermutung der Erheblichkeit (Art. 4 VVG). Die Antwort des Versicherungsnehmers auf die Frage nach der Mindestzahl der Anwesenden betrifft eine als erheblich zu vermutende Gefahrstatsache (Erw. 4 c). Besteht zwischen dieser Antwort und weitern Antworten des Versicherungsnehmers ein Widerspruch, um dessen Behebung der Versicherer sich hätte bemühen sollen? (Erw. 4 d). Nachweis, dass die Angabe des Versicherungsnehmers über die Mindestzahl der Anwesenden den Entschluss des Versicherers, den Vertrag zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, nicht beeinflusst hat; Verwerfung der Einrede der Gefahrserhöhung auf Grund dieses Nachweises (Erw. 4 e, f). 4. Kürzung der Versicherungsleistung wegen Mitverschuldens des Versicherungsnehmers bei Beantwortung der Frage nach der Mindestzahl der Anwesenden? (Erw. 5). | Versicherung; Klagte; Klagten; Beklagten; Gefahr; Geschäft; Versicherer; Vertrag; Antwort; Versicherungsnehmer; Gefahrserhöhung; Leistung; Person; Recht; Geschäftsräume; Vertrags; Angestellte; Formular; Personen; Mindestzahl; Tatsache; Antrag; Geschäftsräumen; Obliegenheit; Fragebogen; Gefahrstatsache; Liegenden; Anwesend; Principals |
95 I 264 | Stempelabgabe auf Prämienquittungen der Immobiliarfeuerversicherung. Besteuerung einer kantonalen Brandversicherungsanstalt. Begriff der Versicherungssumme (Art. 45 Abs. 1 lit. c StG). Berechnung dieser Summe. | Versicherung; Versicherungssumme; Baukosten; Beschwerdeführerin; Stempelabgabe; Prämie; Wiederherstellung; Baukostenindex; Versicherungswert; Gebäude; Abgabe; Berechnung; Wiederaufbau; Einschätzung; Versicherungsbestand; Wiederherstellungskosten; Zürcher; Kanton; Mutmasslichen; Prämien; Grundlage; Versicherungsleistung; Brandversicherungsanstalt; Versicherer; Berechnen; Gesamte; Berechnet; Vorkriegswert |