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Legge federale sull’assicurazione contro gli infortuni (LAINF)

Art. 69 LAINF dal 2021

Art. 69 Legge federale sull’assicurazione contro gli infortuni (LAINF) drucken

Art. 69 Scelta dell’assicuratore

Il datore di lavoro provvede affinché i suoi lavoratori siano assicurati presso uno degli assicuratori ai sensi dell’articolo 68. I lavoratori hanno diritto di partecipare alla scelta dell’assicuratore.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
127 V 176Art. 78a UVG: Streitigkeiten zwischen Versicherern. Besteht zwischen Unfallversicherern Uneinigkeit darüber, welcher für ein Schadensereignis leistungspflichtig ist, kann der Versicherer, welcher gegenüber dem Versicherten die Leistungen erbracht hat und diese nun vom anderen Versicherer ganz oder teilweise zurückfordern will, das Bundesamt für Sozialversicherung anrufen, welches nach Art. 78a UVG mittels Verfügung darüber zu befinden hat, welcher Versicherer - allenfalls zu welchem Anteil - nach den materiellrechtlichen Vorschriften leistungspflichtig ist. Versicherer; Unfall; Verfügung; Swica; Leistung; Streit; Leistungspflichtig; Streitig; Versicherungsgericht; Unfallversicherer; Leistungen; Streitigkeit; Leistungspflicht; Eidg; Streitigkeiten; Versicherern; Schulter; Zuständigkeit; Beschwerde; Unfallversicherung; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Leistungspflichtige; Einsprache; Verfahren; Obligatorisch; MAURER; Geldwerte; Entscheide; Erbracht
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