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Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 69 UVG vom 2021

Art. 69 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 69 Wahl des Versicherers

Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass seine Arbeitnehmer bei einem Versicherer nach Artikel 68 versichert sind. Die Arbeitnehmer haben bei der Wahl des Versicherers ein Mitbestimmungsrecht.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
127 V 176Art. 78a UVG: Streitigkeiten zwischen Versicherern. Besteht zwischen Unfallversicherern Uneinigkeit darüber, welcher für ein Schadensereignis leistungspflichtig ist, kann der Versicherer, welcher gegenüber dem Versicherten die Leistungen erbracht hat und diese nun vom anderen Versicherer ganz oder teilweise zurückfordern will, das Bundesamt für Sozialversicherung anrufen, welches nach Art. 78a UVG mittels Verfügung darüber zu befinden hat, welcher Versicherer - allenfalls zu welchem Anteil - nach den materiellrechtlichen Vorschriften leistungspflichtig ist. Versicherer; Unfall; Verfügung; Swica; Leistung; Streit; Leistungspflichtig; Streitig; Versicherungsgericht; Unfallversicherer; Leistungen; Streitigkeit; Leistungspflicht; Eidg; Streitigkeiten; Versicherern; Schulter; Zuständigkeit; Beschwerde; Unfallversicherung; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Leistungspflichtige; Einsprache; Verfahren; Obligatorisch; MAURER; Geldwerte; Entscheide; Erbracht
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