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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 69 SchKG vom 2023

Art. 69 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 69

1 Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betrei­bungsamt den Zah­lungsbefehl.

2 Der Zahlungsbefehl enthält:

1.
die Angaben des Betreibungsbegehrens;
2.
die Aufforderung, binnen 20 Tagen den Gläubiger für die For­de­rung samt Be­treibungskosten zu befriedigen oder, falls die Be­treibung auf Sicherheits­lei­stung geht, sicherzustellen;
3.
die Mitteilung, dass der Schuldner, welcher die Forderung oder einen Teil der­selben oder das Recht, sie auf dem Betrei­bungs­wege geltend zu machen, be­streiten will, innerhalb zehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betrei­bungsamte dies zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben) hat;
4.
die Androhung, dass, wenn der Schuldner weder dem Zah­lungs­befehl nach­kommt, noch Rechtsvorschlag erhebt, die Betrei­bung ihren Fortgang nehmen werde.
2. Ausfertigung >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 69 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP200033ForderungKläger; Pfändung; Betreibung; Vereinbarung; Dungsurkunde; Zustellung; Pfändungsurkunde; Beklagte; Stellt; Schuldner; Worden; Vorinstanz; Könne; Oktober; Betreibungsurkunde; Berufung; Hätte; Welche; Konkurs; Klägers; Vermögen; Zession; Spreche; Verfahren; Betreffend; Betreibungsamt; Liegen; Kosten; Forderung
ZHPS210138BetreibungBeschwerde; Betreibung; Zürich; Beschwerdeführerin; Aufsichtsbehörde; Betreibungsamt; Vorinstanz; Verfahren; Beschwerdegegnerin; Entscheid; Partei; Zahlung; Gläubiger; Zahlungsbefehl; Schuld; Konkurs; Zürich; Bezirksgericht; Parteien; Begründung; Schuldbetreibung; Kosten; Bundesgericht; Wirkung; Angefochtene; Erwägungen; Stellen; Beschluss; Bereits
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 III 68 (4A_414/2014)Art. 88 i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; Klage des Betreibungsschuldners auf Feststellung des Nichtbestands der Forderung; hinreichendes Feststellungsinteresse. Lockerung der Voraussetzungen, unter denen die negative Feststellungsklage des betriebenen Schuldners, der Rechtsvorschlag erhoben hat, zuzulassen ist (E. 2). Betreibung; Feststellung; Recht; SchKG; Feststellungsklage; Forderung; Betriebene; Schuld; Beschwerde; Interesse; Gläubiger; Betriebenen; Negative; Schuldner; Urteil; Betreibungsregister; Klage; Rechtsvorschlag; Angeblich; Betreibungen; Rechtsprechung; Schutzwürdige; Angebliche; Beschwerdegegner; Kredit; Schutzwürdiges; Bundesgericht; Negativen; Klagte
126 III 204Rechtsvorschlag wegen mangelnden neuen Vermögens (Art. 265a SchKG); provisorische Pfändung (Art. 83 Abs. 1 SchKG). Falls die Betreibungsforderung nicht (mehr) bestritten ist, kann der Betreibungsgläubiger - nach Ablauf der Zahlungsfrist - das Fortsetzungsbegehren einreichen und die provisorische Pfändung verlangen, sobald der Richter im summarischen Verfahren (Art. 265a Abs. 1 bis 3 SchKG) festgestellt hat, dass der Betriebene zu neuem Vermögen gekommen sei.
SchKG; Betreibung; Provisorische; Pfändung; Recht; Betreibungs; Verfahren; Beschwerde; Entscheid; Vermögens; Beschwerdegegnerin; Provisorischen; Gläubiger; Betreibungsforderung; Rechtsöffnung; Fortsetzung; Liegende; Summarischen; Betriebene; Feststellung; Rechtsvorschlag; Schuldbetreibungs; Betriebenen; Aufsichtsbehörde; Vorliegenden; Bestritten; Klage; Vollstreckung; Fortsetzungsbegehren; Festgestellt

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Karl Wüthrich, Peter SchochBasler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I2010
Karl Wüthrich, Peter SchochBasler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I2010
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