E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)

Art. 69 LP de 2020

Art. 69 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) drucken

Art. 69

A. Commandement de payer

1. Contenu

1 Dès réception de la réquisition de poursuite, l’office rédige le commandement de payer.1

2 Cet acte contient:

1.
les indications prescrites pour la réquisition de poursuite;
2.
la sommation de payer dans les vingt jours le montant de la dette et les frais, ou, lorsque la poursuite a des sûretés pour objet, de les fournir dans ce délai;
3.
l’avis que le débiteur doit former opposition dans les dix jours de la notification, s’il entend contester tout ou partie de la dette ou le droit du créancier d’exercer des poursuites;
4.
l’avertissement que faute par le débiteur d’obtempérer au commandement de payer ou de former opposition, la poursuite suivra son cours.

1 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 16 déc. 1994, en vigueur depuis le 1er janv. 1997 (RO 1995 1227; FF 1991 III 1).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 69 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220217KonkurseröffnungBeschwerde; Schuld; Konkurs; Schuldner; Gläubiger; Schuldnerin; SchKG; Forderung; Entscheid; Betreibung; Konkurseröffnung; Beschwerdeschrift; Urteil; Zahlungsbefehl; Erstinstanzliche; Aufschiebende; Werden; Beschwerdeverfahren; Akten; Folgend:; Bundesgericht; Handel; Bigerin; Gericht; Erstinstanzlichen; Vollstreckbarkeit; Rechtsvorschlag; Kantons; Einleitungsverfahren; Oberrichter
ZHPS230001Betreibung Nr. ...Beschwerde; Betreibung; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführer; Zahlungsbefehl; Betreibungsamt; Vorinstanz; Recht; SchKG; Forderung; Eingabe; Verfahren; Schaden; Schuldbetreibung; Aufsichtsbehörde; Konkurs; Nichtig; Schadenersatzverfügung; Schuldbetreibungs; Entscheid; Partei; Begründung; MwH; Anspruchs; Aufzuheben; Beschwerdeschrift; Konkurssachen; Bestimmungen; Kanton; Beschwerdeverfahren
Dieser Artikel erzielt 41 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2005 55 1. Art. 50 Abs. 1 LugÜ; Art. 80/81 Abs. 1 und 3 SchKG.Eine in Deutschland aufgenommene und zwangsvollstreckbare öffentlicheUrkunde ist gleich einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid in derSchweiz als definitiver Rechtsöffnungstitel für die danach ausgewieseneForderung im Betreibungsverfahren... Recht; öffnung; Rechtsöffnung; Streckung; SchKG; Streckbar; Urkunde; LugÜ; Vollstreckbar; Forderung; Definitiv; Streckbare; Definitive; Vollstreckbare; Vollstreckung; Betreibung; Deutschland; Zwangsvollstreckung; Vollstreckung; '; IVm; Grundschuld; Jährlich; öffnungsbegehren; Rechtsöffnungsbegehren; Vollstrecken; Provisorische; Notar; Zwangsvollstreckbar; Beklagten
AGAGVE 2003 1111 Art. 31 Abs. 1/32 Abs. 1 Bst. a und Art. 34 Abs. 1/39 Abs. 1 LugÜ; Art. 80/82und Art. 271 Abs. 1 SchKG.Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung, Massnahme ohne Anhörungdes Schuldners zur Sicherung der Zwangsvollstreckung eines gestützt aufdas LugÜ zu vollstreckenden Urteils auf Geldzahlung.Gemäss... SchKG; Ckung; Streckung; Arrest; LugÜ; Urteil; Treibung; Streckbar; Vollstreckung; IVm; Rechtsöffnung; Vollstreckung; Rechtsöffnungs; Cherung; Sicherung; Entscheid; Entscheid; Zwangsvollstreckung; Streckbarerklärung; Betreibung; Verfahren; Schuldner; Urteils; Vollstreckbarerklärung; Forderung; Restbefehl; Arrestbefehl; Massnahme; Kräftig
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 III 68 (4A_414/2014)Art. 88 i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; Klage des Betreibungsschuldners auf Feststellung des Nichtbestands der Forderung; hinreichendes Feststellungsinteresse. Lockerung der Voraussetzungen, unter denen die negative Feststellungsklage des betriebenen Schuldners, der Rechtsvorschlag erhoben hat, zuzulassen ist (E. 2). Betreibung; Feststellung; Recht; SchKG; Feststellungsklage; Forderung; Betriebene; Schuld; Beschwerde; Interesse; Gläubiger; Betriebenen; Negative; Schuldner; Urteil; Betreibungsregister; Klage; Rechtsvorschlag; Angeblich; Betreibungen; Rechtsprechung; Schutzwürdige; Angebliche; Beschwerdegegner; Kredit; Schutzwürdiges; Bundesgericht; Negativen; Klagte
126 III 204Rechtsvorschlag wegen mangelnden neuen Vermögens (Art. 265a SchKG); provisorische Pfändung (Art. 83 Abs. 1 SchKG). Falls die Betreibungsforderung nicht (mehr) bestritten ist, kann der Betreibungsgläubiger - nach Ablauf der Zahlungsfrist - das Fortsetzungsbegehren einreichen und die provisorische Pfändung verlangen, sobald der Richter im summarischen Verfahren (Art. 265a Abs. 1 bis 3 SchKG) festgestellt hat, dass der Betriebene zu neuem Vermögen gekommen sei.
SchKG; Betreibung; Provisorische; Pfändung; Recht; Betreibungs; Verfahren; Beschwerde; Entscheid; Vermögens; Beschwerdegegnerin; Provisorischen; Gläubiger; Betreibungsforderung; Rechtsöffnung; Fortsetzung; Liegende; Summarischen; Betriebene; Feststellung; Rechtsvorschlag; Schuldbetreibungs; Betriebenen; Aufsichtsbehörde; Vorliegenden; Bestritten; Klage; Vollstreckung; Fortsetzungsbegehren; Festgestellt

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Karl Wüthrich, Peter SchochBasler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I2010
Wüthrich, SchochBasler Kommentar, Art. 1-158 SchKG2010
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz