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Obligationenrecht (OR)

Art. 69 OR vom 2023

Art. 69 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 69

1 Der Gläubiger braucht eine Teilzahlung nicht anzunehmen, wenn die gesamte Schuld feststeht und fällig ist.

2 Will der Gläubiger eine Teilzahlung annehmen, so kann der Schuld­ner die Zahlung des von ihm anerkannten Teiles der Schuld nicht ver­weigern.

2. Unteilbare Lei­stung

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 69 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRZ210004Abänderung UnterhaltBeschwerde; Unterhalt; Klage; Lichen; Klage; Partei; Verfahren; Gericht; Klagt; Teilklage; Entschädigung; Vorinstanz; Klagten; Urteil; Parteien; Unentgeltliche; Berufung; Klageeinreichung; Rechtsmittel; Unterhaltsbeiträge; Entscheid; Vorsorglich; Verfügung; Abänderung; Vorsorgliche; Unterhaltsbeitrag; Entschädigungsfolge; Rechtspflege; Entschädigungsfolgen; Anschliessenden
ZHRT160203RechtsöffnungBeschwerde; Beschwerdeführeri; Beschwerdeführerin; Recht; Forderung; Beschwerdegegneri; Beschwerdegegnerin; Zahlung; Rechtsöffnung; Partei; Schuld; Betreibung; Leistung; Vorinstanz; Stundung; Erfüllungshalber; SchKG; Verwertung; Betrag; Parteien; Zahlungen; Fällig; WIR-Zahlung; WIR-Zahlungen; Provisorische; Teilzahlung; Annahme; Einrede; Entscheid
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 561 (4A_340/2021)
Regeste
 a Art. 659a Abs. 1 OR ; Ruhen des Stimmrechts; patronale Personalfürsorgestiftung. Hält eine patronale Personalfürsorgestiftung Aktien der Gesellschaft, von der sie beherrscht wird, ruht das aus diesen Aktien fliessende Stimmrecht, sofern nicht mit geeigneten strukturellen Massnahmen sichergestellt ist, dass der Stiftungsrat effektiv und dauernd unabhängig agiert (E. 3-5).
Aktie; Aktien; Recht; Generalversammlung; Verwaltungs; Beschluss; Verwaltungsrat; Stiftung; Stimmrecht; Person; Stimme; Personalfürsorgestiftung; Aktionär; Stimmen; Beschwerde; Gesellschaft; Stiftungsrat; Rechtsanwalt; Stimmrechts; Verwaltungsrats; Beschwerdeführerin; Positiv; Positive; Beschlussfeststellungsklage; Abwahl; Antrag; Befugt; Aktienrecht; Erwerb
145 V 200 (8C_621/2018)Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG; kein Anspruch des Gesellschafters einer GmbH auf Arbeitslosenentschädigung. Festhalten an der Rechtsprechung, wonach sich der massgebliche Einfluss eines Gesellschafters oder einer Gesellschafterin einer GmbH nach schweizerischem Recht (mit oder ohne Geschäftsführerfunktion) bereits aus der Gesellschafterstellung an sich ergibt (E. 4.1-4.5). Diese Rechtsprechung zur arbeitgeberähnlichen Stellung der Gesellschafter einer GmbH nach schweizerischem OR gilt auch für die Gesellschafter einer GmbH nach deutschem GmbHG (E. 4.6). Gesellschaft; Gesellschafter; Recht; Deutsche; Beschwerde; Einfluss; Entscheid; Geschäftsführer; Gesellschafterversammlung; GmbHG; Arbeitgeberähnliche; Beschwerdeführer; Stellung; Rechtsprechung; Arbeitslosenentschädigung; Gesellschafters; Stammanteil; Geschäftsführung; Anspruch; Vorinstanz; Deutschem; Entscheidungen; Sozialversicherung; übertrag; Schweizerischem; Person; Einflussnahme; Urteil

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5193/2016Impôt sur le tabacConsid; Tabac; Arrêt; Fédéral; Tribunal; Décision; Recourant; Ordonnance; Recourante; Droit; Avril; Impôt; impôt; être; Conclusion; Douane; Cette; Objet; Recours; OITab; objet; Principe; Délégation; Règle; Forme; Position; Autorité; Avant
B-6017/2012Handelsregister- und FirmenrechtSchein; Recht; Genossenschaft; Scheine;Recht; Partizipations; Beschwerde; Partizipationsschein; Statuten; Tizipationsscheine; Partizipationsscheine; Beteiligungs; Beschwerdeführerin; Kapital; Beteiligungsschein; Schaften; Mitglied; Ausgabe; Handelsregister; Vorinstanz; MOSER; Genussschein; Zipationsscheinen; Partizipationsscheinen; Bundes; FORSTMOSER; Beteiligungsscheine; Gesellschaft; Rechtlich

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2013.39aBeteiligung an (eventualiter Unterstützung) einer kriminellen organisation etc.Position; Bundes; Objekt; Objekte; Positionen; Einziehung; Bundesanwaltschaft; Zurückzugeben; Gericht; Liste; Asservat; Kategorie; Einzuziehen; Asservate; Schuldig; Beschlagnahmt; Gericht; Daten; Beschuldigte; Antrag; Beschlagnahmte; Beschuldigten; Kammer; Urteil; Asservatenliste; Anklage; Zurückzugeben; Beschwerde; Über; Beschlagnahmten
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