Art. 69 MStG vom 2020
Art. 69
Befehlsanmassung
1 Wer, ohne Befehls- oder Strafgewalt zu besitzen, sich eine solche Gewalt anmasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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