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Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 69 KVG vom 2020

Art. 69 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 69 Versicherungsvorbehalt

1 Die Versicherer können Krankheiten, die bei der Aufnahme bestehen, durch einen Vorbehalt von der Versicherung ausschliessen. Das gleiche gilt für frühere Krankheiten, die erfahrungsgemäss zu Rückfällen führen können.

2 Der Versicherungsvorbehalt fällt spätestens nach fünf Jahren dahin. Die Versicherten können vor Ablauf dieser Frist den Nachweis erbringen, dass der Vorbehalt nicht mehr gerechtfertigt ist.

3 Der Versicherungsvorbehalt ist nur gültig, wenn er der versicherten Person schriftlich mitgeteilt wird und die vorbehaltene Krankheit sowie Beginn und Ende der Vorbehaltsfrist in der Mitteilung genau bezeichnet sind.

4 Bei einer Erhöhung des versicherten Taggeldes und bei einer Verkürzung der Wartefrist gelten die Absätze 1-3 sinngemäss.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 69 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSKLA.2012.14Klage vom 2. Oktober 2012 (Versicherungsvorbehalt / Pensionskasse Staatspersonal)Risiko; Vorsorge; Krankheit; Vorsorgeeinrichtung; Berufliche; Erhöhte; Invalidität; Risikoerhöhung; Krankheiten; Vorbehalts; Taggeldversicherung; Beruflichen; Statuten; Gesundheitsvorbehalt; Eintritt; Krankheiten; Geringe; Gesundheitsvorbehalte; Rückfall; Versterben; Erwähnten; Versicherung; Urteil; Obligatorische; high; Kennt; Krankenversicherung; Erhöhtes

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
130 V 9Art. 14 FZG; Art. 331c OR; Art. 4 ff. VVG: Anzeigepflichtverletzung; Rücktritt vom Vorsorgevertrag in der weitergehenden beruflichen Vorsorge. Im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge ist die Vorsorgeeinrichtung auch nach dem In-Kraft-Treten des Freizügigkeitsgesetzes und der damit verbundenen Änderungen des OR (Art. 331a-c) befugt, im Falle einer Anzeigepflichtverletzung der versicherten Person bei Fehlen entsprechender statutarischer und reglementarischer Bestimmungen in analoger Anwendung von Art. 4 ff. VVG vom Vorsorgevertrag zurückzutreten (Erw. 4 und 5). Vorsorge; Anzeigepflicht; Pensionskasse; Vorsorgeeinrichtung; Versicherung; Berufliche; Obligatorische; Rückwirkend; Anzeigepflichtverletzung; Rücktritt; Vorsorgevertrag; Beruflichen; Recht; Providentia; Obligatorischen; Verwaltungsgericht; überobligatorische; Rückwirkende; Leistung; Vorbehalts; Weitergehenden; Bereich; überobligatorischen; Krankheit; Invalidität; Gesundheitlichen; Zeitpunkt; Brachte; Zeugnis; Urteil
127 III 235Übertritt von der Kollektiv- in die Einzelversicherung infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses; zum Begriff des Versicherungsvorbehalts im Sinne von Art. 71 Abs. 1 KVG. Unter dem Versicherungsvorbehalt versteht Art. 71 Abs. 1 KVG sowohl die individuelle, konkrete und zeitlich begrenzte Einschränkung des Versicherungsschutzes in Einzelfällen als auch den generellen, zeitlich unbefristeten Deckungsausschluss (E. 2). Versicherung; Einzelversicherung; Kollektivversicherung; Versicherungsschutz; Krankentaggeld; Recht; Einschränkung; Vorbehalte; Leistungen; Krankheit; Individuelle; Zeitlich; Versicherer; Person; Versicherungsschutzes; Verwaltung; Übertritt; Versicherungsvorbehalt; Begrenzte; Verwaltungsgericht; Arbeitsunfähigkeit; Übertretenden; Versicherungsdeckung; Krankentaggeldversicherung; Urteil; Anspruch; Versicherungsleistungen; Nebst
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