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Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Art. 69 IPRG vom 2022

Art. 69 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 69

1 Für die Bestimmung des auf die Entstehung, Feststellung oder Anfechtung des Kindesverhältnisses anwendbaren Rechts ist der Zeit­punkt der Geburt massgebend.

2 Bei gerichtlicher Feststellung oder Anfechtung des Kindesver­hält­nisses ist jedoch der Zeitpunkt der Klageerhebung massge­bend, wenn ein überwiegendes Interesse des Kindes es erfordert.

III. Ausländische Entscheidun­gen >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 136 (5A_222/2018)
Regeste
Art. 69 Abs. 1 und 2 IPRG ; bei einer Klage auf Anfechtung des Kindesverhältnisses anwendbares Recht, alternative Anknüpfung an den Ort der Geburt oder der Klage, Begriff des "überwiegenden Interesses". Die Anknüpfung an den Ort der Klageanhebung nach Art. 69 Abs. 2 IPRG erfolgt nur bei gerichtlicher Anfechtung des Kindesverhältnisses, um im konkreten Einzelfall das für das Kind günstigste Recht anzuwenden. Die angerufene Behörde ist daher verpflichtet, die konkreten Umstände zu prüfen und den voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens zu berücksichtigen (E. 4.1).
L'enfant; Droit; Consid; Tribunal; Arrêt; Paternité; Action; Qu'il; Intérêt; Civil; Naissance; N'est; Père; époux; été; être; Novembre; L'action; Précité; Avoir; Désaveu; L'intérêt; Canton; Conclu; Fédéral; Rattachement; Application; Lorsque; Ordonnance; France
129 III 288Art. 68 Abs. 1 und Art. 69 IPRG; anwendbares Recht bei gerichtlicher Anfechtung des Kindesverhältnisses. Berufungsfähigkeit von Vor- und Zwischenentscheiden nach Art. 50 Abs. 1 OG (E. 2). Als gewöhnlicher Aufenthalt (Art. 20 Abs. 1 lit. b IPRG) des Kindes ist im Rahmen von Art. 68 Abs. 1 IPRG der Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen zu verstehen (E. 4.1). Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes im massgeblichen Zeitpunkt (Art. 69 IPRG) der Geburt und der Klageerhebung (E. 4.2 und 4.3). Findet im Zeitpunkt der Klageerhebung ein anderes Recht Anwendung als im Zeitpunkt der Geburt, ist eine Prüfung der Interessenlage des Kindes nach Art. 69 Abs. 2 IPRG vorzunehmen (E. 4.4). Kindes; Recht; Aufenthalt; Gewöhnlich; Klage; Gewöhnliche; Geburt; Argentinien; Zeitpunkt; Kindesverhältnis; Anfechtung; Kindesverhältnisses; Mutter; Argentinische; Gewöhnlichen; Berufung; Interesse; Bundesgericht; Angefochten; Zwischenentscheid; Schweiz; Argentinisches; Urteil; Interessen; Angefochtenen; Vorinstanz; Klageerhebung; Appellationshof
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