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Federal Constitution of the Swiss Confederation (FCSC)

Art. 69FCSC from 2021

Art. 69 Federal Constitution of the Swiss Confederation (FCSC) drucken

Art. 69 Culture

1 Cultural matters are a cantonal responsibility.

2 The Confederation may support cultural activities of national interest as well as art and music, in particular in the field of education.

3 In the fulfilment of its duties, it shall take account of the cultural and linguistic diversity of the country.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBV.2017.18 (SVG.2021.52)Ausfinanzierung durch Arbeitgeber bei Unterdeckung einer Rentnerkasse (Beim Bundesgericht hängig: 9C_244/2021 Ih)Vorsorge; Beklagte; Unterdeckung; Sanierung; Klägerin; Arbeitgeber; Rentner; Anschluss; Werden; Nahmen; Vorsorgeeinrichtung; Sichert; Anschlussvertrag; Technische; Beklagten; Massnahme; Vorsorgewerk; Massnahmen; Versichert; Schloss; Renten; Könne; Versicherte; Sanierungsmassnahme; Deckung; Schlossen; Technischen; Rechtliche; Januar; Arbeitgeberin
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 I 463 (1C_33/2020)
Regeste
Art. 30 Abs. 3 BV , Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II ; Art. 29 Abs. 2 BV , Art. 99 Abs. 1 StPO und Art. 35 Abs. 2 lit. g des Einführungsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO/SG); Art. 13, 16 und 17 BV ; Gesuch um Einsicht in die Akten eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens durch Medienschaffende. Das Prinzip der Justizöffentlichkeit und das gesetzliche Öffentlichkeitsrecht bilden keine Grundlage für die Gewährung von Einsicht in die Akten eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens (E. 3.1 und 3.2). Gemäss anwendbarem kantonalem Recht ist diese nur zu gewähren, wenn ein schützenswertes Interesse glaubhaft gemacht wird. Zudem dürfen der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (E. 3.3). Das für die Akteneinsicht geforderte schutzwürdige Interesse ergibt sich nicht ohne Weiteres aus der Kontrollfunktion der Medien. Ob ein solches gegeben ist, wird vorliegend offengelassen, da der Einsichtnahme überwiegende private Interessen der Beschwerdegegner sowie öffentliche Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (E. 5.3, 5.4 und 6).
Beschwerde; Interesse; Akten; Einsicht; Verfahren; Beschwerdeführerin; Akteneinsicht; Verfahren; Interessen; Urteil; Medien; Hinweis; Recht; Hinweise; Verfahrens; Öffentlichkeit; Private; Untersuchungsamt; öffentlich; Verfahrens; Beschwerdegegner; Hinweisen; Person; Entgegenstehen; Akten; Kanton; Justiz; Privaten; Gallen; Behörden
143 I 194 (1B_349/2016)Art. 16, 17, 30 Abs. 3 und 36 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 14 UNO-Pakt II; Art. 69 und 70 StPO; § 11 Abs. 2 AEV/ZH; Ausschluss der Medien von der Berufungsverhandlung und Urteilseröffnung. Die rechtsstaatliche und demokratische Bedeutung des Grundsatzes der Justizöffentlichkeit gebietet, einen Ausschluss des Publikums und der Medienschaffenden in gerichtlichen Strafverfahren nur sehr restriktiv, mithin bei überwiegenden entgegenstehenden Interessen, zuzulassen (E. 3.1). Zur Wahrung gewichtiger Anliegen des Kinder-, Jugend- oder Opferschutzes kommt eine Zugangsverweigerung nur dann in Frage, wenn sich weniger weitgehende Einschränkungen als zweckuntauglich erweisen; sie ist auf diejenigen Verfahrensabschnitte zu beschränken, in denen schwergewichtig besonders sensible Umstände thematisiert werden, die in der Öffentlichkeit auszubreiten den betroffenen Personen nicht zugemutet werden kann (E. 3.6.1). Im vorliegenden Fall verletzte der vollständige Ausschluss der akkreditierten Gerichtsberichterstatterinnen und -erstatter von der Berufungsverhandlung und mündlichen Urteilsverkündung den Grundsatz der Justizöffentlichkeit und die Medien- und Informationsfreiheit, zumal die Interessen am Schutz der Privatkläger nicht gegen die Interessen der Medienschaffenden an der Informationsbeschaffung bzw. -verbreitung und an einer wirksamen Justizkontrolle aufzukommen vermochten (E. 3.6 und 3.7). Urteil; Medien; Gericht; Öffentlichkeit; Urteils; Verfahren; Interesse; Richter; Berufung; öffentlich; Justiz; Ausschluss; Privatkläger; Interessen; Verfahrens; Verfahren; Gerichtsberichterstatter; Justizöffentlichkeit; Recht; Mündlich; Urteilsverkündung; Akkreditierten; Schutz; Mündliche; Berufungsverhandlung; -erstatter; Gerichtsberichterstatterinnen; Grundsatz; Mündlichen; Publikum

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-4351/2016ZölleEinziehung; Bundes; Recht; Rechtliche; Beschwerde; Gericht; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Kratom; Beschwerdeführer; Massnahme; Vernichtung; Angefochten; Beschwerdeführerin; Verfahrens; Vorinstanz; Zollverwaltung; Angefochtene; Rechtlichen; Verbindung; Urteil; Verwaltungs; AArt; Vermögenswerte; Verwaltungsrechtlich; Rechts; Beschlagnahme
C-1530/2013(Teil-)Liquidation von VorsorgeeinrichtungenBeschwerde; Teilliquidation; Rückstellung; Beschwerdegegnerin; Rückstellungen; Vorsorge; Technische; Beschwerdeführende; Führenden; Teuerung; Beschwerdeführenden; Arbeitgeber; Technischen; Vorinstanz;Recht; Vorsorgeeinrichtung; Teilliquidationsreglement; Risikofonds; Fehlbetrag; Verfügung; Teuerungsfonds; Kanton; Anteilsmässig; Anspruch; Rentner; Leistung; Solothurn; Kasse
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